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§ 15 NWoFG - Verwaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Amtliche Abkürzung
NWoFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

1Der Wohnraumförderfonds wird vom Fachministerium (§ 3 Abs. 3) verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die NBank übertragen werden. 2Mittel des Wohnraumförderfonds, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.