§ 15 NWoFG - Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
- Amtliche Abkürzung
- NWoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
1Der Wohnraumförderfonds wird vom Fachministerium (§ 3 Abs. 3) verwaltet; die Verwaltung kann ganz oder teilweise auf die NBank übertragen werden. 2Mittel des Wohnraumförderfonds, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen.