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  • ab 01.11.1995 (aktuelle Fassung)

§ 1 TierSchBeaufG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530010000000

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz wird von der Landesregierung auf Vorschlag des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss ein Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) haben.