§ 1 TierSchBeaufG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz
- Redaktionelle Abkürzung
- TierSchBeaufG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78530010000000
Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz wird von der Landesregierung auf Vorschlag des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss ein Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) haben.