TierSchBeaufG,NI - Tierschutzbeauftragtengesetz

§ 1 TierSchBeaufG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530010000000

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für den Tierschutz wird von der Landesregierung auf Vorschlag des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte muss ein Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgeschlossen und soll die Befähigung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) haben.

§ 2 TierSchBeaufG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufung und die Aufgaben einer Landesbeauftragten oder eines Landesbeauftragten für den Tierschutz
Redaktionelle Abkürzung
TierSchBeaufG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530010000000

(1) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte wirkt bei der Sicherstellung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen mit.

(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte ist von obersten Landesbehörden zu beteiligen, wenn diese mit der Erarbeitung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften befasst sind, die Belange des Tierschutzes betreffen.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte arbeitet mit den Tierschutzverbänden und -vereinen zusammen. Sie oder er bearbeitet federführend Anregungen und Beschwerden, die in Belangen des Tierschutzes gegenüber obersten Landesbehörden erhoben werden.

(4) Das Nähere über die Aufgaben der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten bestimmt die Landesregierung.

Hannover, den 22. November 1995

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages

H o r s t  M i l d e

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

S c h r ö d e r