§ 8a NNVG - Aufgabenübertragung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
- Amtliche Abkürzung
- NNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000020000000
(1) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, in Absatz 2 genannte Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Für die Verleihung und die Entziehung der Befugnis ist das Fachministerium zuständig. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(2) Nach Absatz 1 Satz 1 können übertragen werden
- 1.die Aufgaben der Genehmigungsbehörde in den Angelegenheiten des Straßenbahn-, des Obus-, des Linien- und des Auslandsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 2.die Förderung von Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der Förderung der Anschaffung von Omnibussen sowie der Gewährung und Rückforderung von Finanzhilfen für das Land nach den §§ 7 bis 7b, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 10,
- 3.die Förderung von Vorhaben der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und
- 4.die Bearbeitung von Ausgleichsanträgen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen nach den §§ 6a und 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.