2. LVIKGÄndV,NI - 2. Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden-Änderungsvertrag

Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
2. LVIKGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Vom 1. September 2020 (Nds. GVBl. S. 389 - VORIS 22300 -) (1)

Zwischen

dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister,

und

dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Hannover, vertreten durch seinen Vorstand,

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

Art. 1 2. LVIKGÄndV

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
2. LVIKGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

§ 1 des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 3. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Vertrag vom 8. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 234), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

    "3Vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers erhöht sich ab dem Haushaltsjahr 2021 die im Haushaltsjahr 2020 nach Satz 1 gezahlte Förderung um 400 000 Euro. 4Dieser Betrag wird ab 2022 laufend an die Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten angepasst."

  2. 2.

    Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Zur Intensivierung und Sicherstellung jüdischen Lebens erhält der Landesverband im Haushaltsjahr 2020 einmalig eine Förderung in Höhe von 400 000 Euro."

  3. 3.

    Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

Art. 2 2. LVIKGÄndV

Bibliographie

Titel
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen dem Land Niedersachsen und dem Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Redaktionelle Abkürzung
2. LVIKGÄndV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages am 1. November 2020 in Kraft.

Hannover, den 1. September 2020

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Kultusminister
Grant Hendrik Tonne

Für den Landesverband Israelitischer Kultusgemeinden von Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -
Für den Vorstand
Katarina Seidler
Ingrid Wettberg