Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.06.2010, Az.: 1 A 207/08

Abschiebungshindernis; Multiple Sklerose; Türkei

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.06.2010
Aktenzeichen
1 A 207/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2010:0622.1A207.08.0A

Amtlicher Leitsatz

Bestimmte Behandlungsmaßnahmen für Multiple Sklerose sind in der Türkei nicht vorhanden und begründen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG

Tatbestand:

1

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung eines Abschiebungshindernisses aufgrund ihrer Erkrankung an Multipler Sklerose.

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Die am XX.XX.1965 geborene Klägerin ist eine armenische Christin türkischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste im Mai 1995 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Töchtern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Asylantrag wurde letztendlich durch rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) vom 03.07.2003 (11 LB 4/03) abgewiesen. In dem Urteil wurde auch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Gericht führte aus, dass die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung an Multipler Sklerose (MS) in der Türkei behandelbar sei. Eine medizinische Versorgung sei auf demselben Niveau wie in Deutschland möglich. Die Gefahr, dass für die Klägerin mangels finanzieller Mittel die erforderliche Behandlung in der Türkei nicht erreichbar sei, bestehe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht. Die Klägerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung einer Yesil Kart, sog. "Grüne Karte", die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtige.

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Am 17.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung führte sie an, dass sie seit 1999 an MS erkrankt sei und mehrere Krankheitsschübe sowie Knochenbrüche erlitten habe. Unter Vorlage mehrerer ärztlicher Stellungnahmen wies sie darauf hin, dass sie die erforderliche Behandlung in der Türkei nicht erhalten könne. So lägen die monatlichen Behandlungskosten bei ca. 1.379,00 Euro und würde nur bei Bestehen einer Krankenversicherung oder privater Bezahlung durchgeführt werden.

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Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 09.06.2008 mit der Begründung ab, es fehle zum einen an den Voraussetzungen des § 51 VwVfG, weil die Krankheit der Klägerin bereits im Asylverfahren gewürdigt worden sei. Die neu hinzugetretenen Begleiterscheinungen der MS seien lediglich Konkretisierungen des Erkrankungsbildes und stellten damit keine neue Sachlage dar. Unabhängig davon habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses, weil ihre Krankheit in der Türkei behandelbar sei.

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Am 27.06.2008 hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Unter Vorlage aktueller ärztlicher Stellungnahmen trägt sie vor, dass sie zur Stabilisierung ihrer Krankheit auf eine genau abgestimmte Therapie angewiesen sei, die sie in der Türkei nicht erhalten könne. Die Therapie bestände aus folgenden Behandlungen: Interferon-Therapie mit Avonex als Schubprophylaxe mit einer wöchentlichen Gabe; Krankengymnastik mindestens zwei x wöchentlich nach Propriozeptiver Neuromuskulärer Fazilition (PNF); begleitende Thymolepsie mit Citalopram 40 eine Gabe am Morgen und Doxetin 25 ein bis zwei Gaben zur Nacht; Psychotherapie sowie im Rahmen des derzeitigen akuten Schubes der Multiple-Sklerose-Erkrankung eine Cortison-Pulstherapie mit 3 x 1 g Prednisolon.

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Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2008 zu verpflichten, bei ihr ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und hält daran fest, dass die Klägerin in der Türkei behandelt werden kann.

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Das Gericht hat bei der Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) der Beklagten mit Einverständnis der Beteiligten eine Anfrage gestellt, ob die von der Klägerin benötigte Behandlung in der Türkei möglich ist. Die ZIRF beantwortete die Anfrage dahingehend, dass eine Interferon-Therapie mit Avonex sowie die Medikamente Citalopram und Doxetin in der Türkei erhältlich seien. Eine Cortisonpulstherapie mit Prednisolon sowie die Krankengymnastik nach PNF seien nicht vorhanden und eine Therapiesitzung bei einem privat praktizierenden Psychotherapeuten koste zwischen 150,00 bis 350,00 türkische Lira (ca. 75 - 175 Euro). Außerdem teilte die ZIRF auf die entsprechende Frage mit, dass jeder türkische Bürger eine Yezil Kart beantragen könne, der Bewilligungsprozess ca. 3 Monate dauere und die Chancen der Klägerin auf eine solche Karte nicht beurteilt werden könne. Die Yezil Kart decke die genannten Behandlungen und Medikamente, sofern sie in staatlichen Krankenhäusern durchgeführt würden.

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Auf diese Auskunft teilte die Beklagte mit, dass nicht nachvollziehbar sei, warum in der Türkei keine Behandlungen mit Cortison und Prednisolon möglich sein solle. Nach vorliegenden Auskünften der Deutschen Botschaft Ankara aus den Jahren 2002 und 2004 seien die Medikamente in der Türkei erhältlich. Es sei auch unklar, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin verschlechtere, falls sie die Therapie nicht mit allen geltend gemachten Maßnahmen erhalte.

12

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Folgen befragt, wenn sie eine der genannten Behandlungsmaßnahmen nicht erhalte. Hinsichtlich des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.

Gründe

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Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2008 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Ob die Voraussetzungen gemäß § 51 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Klägerin gemäß § 49 VwVfG i. V. m. § 51 Abs. 5 VwVfG bei Ermessensreduktion auf Null einen Anspruch darauf, dass die begehrte Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getroffen wird.

18

Der Klägerin droht bei einer Abschiebung in die Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund ihrer MS.

19

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus einer wesentlichen Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung des Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ergeben. Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dies bedeutet, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur dann anzunehmen ist, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit im Herkunftsstaat generell nicht verfügbar ist, sondern auch dann, wenn dem betroffenen Ausländer die an sich vorhandene medizinische Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, Beschluss vom 26.06.2007 - 11 LB 398/05 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 17. 10. 2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33).

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Die Klägerin wird in der Türkei die notwendige Behandlung nicht erhalten. MS ist eine Krankheit mit höchst unterschiedlichen Symptomen und Krankheitsverläufen. Eine einzige Behandlungsmethode gibt es nicht, so dass für jeden Betroffenen eine individuelle Therapie gefunden werden muss (s. beispielhaft www.multiplesklerose.com). Die Klägerin hat durch zahlreiche ärztliche Stellungnahmen nachvollziehbar, auch von der Beklagten letztendlich nicht bestritten, vorgetragen, dass zur Erhaltung ihres Gesundheitszustandes ein auf sie individuell abgestimmtes Therapiekonzept aus mehreren Behandlungsmaßnahmen notwendig ist. Nach der Auskunft der ZIRP sind zwei der notwendigen Behandlungsmaßnahmen, die Krankengymnastik nach PNF und die Cortison-Pulstherapie mit Prednisolon, in der Türkei gar nicht vorhanden und eine weitere, die Psychotherapie, nur durch privat praktizierende Psychotherapeuten zu erhalten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eindrücklich und überzeugend geschildert, dass ohne die Krankengymnastik nach PNF ihre Bewegungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt wären. Die Krankengymnastik verhindere das Eintreten einer Gefühllosigkeit in Beinen und Armen. Die Gefühllosigkeit würde dazu führen, dass sie nicht mehr allein gehen können, weil sie ihre Beine nicht mehr spüre. Auch könne sie keine Gegenstände mehr greifen. Sie sei dann vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Da die Krankengymnastik nach PNF in der Türkei nicht durchgeführt werden kann, würde die Klägerin schon allein deshalb unmittelbar nach einer Abschiebung einer erheblichen Verschlechterung ihrer Gesundheit ausgesetzt sein. Darüber hinaus ist die Klägerin bei einem Krankheitsschub auf eine Cortison-Pulstherapie mit 3 x 1g Prednisolon dringend angewiesen. Sie erklärte anschaulich, dass sich ein Schub durch ein Nachlassen der Seh- und Hörfähigkeit ankündige. Wenn sie dann nicht sofort die Therapie erhalten, verstärkten sich die Einschränkungen erheblich. Die Pulstherapie ist ebenfalls in der Türkei nicht vorhanden. Die von der Beklagten vorgelegten Auskünfte aus den Jahren 2002 und 2004 beziehen sich zum einen nicht auf eine Cortison-Pulstherapie mit Prednisolon und sind zum anderen nicht geeignet eine ganz aktuelle Auskunft einer Institution der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Da die Abschiebung der Klägerin in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen neuen Krankheitsschub auslösen würde, besteht deshalb auch durch das Fehlen der Pulstherapie eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückkehr. Ob die Klägerin darüber hinaus finanziell in Lage wäre, die übrigen Behandlungsmaßnahmen zu bezahlen, und welche Behandlungen von der Yezil Kart gedeckt wären, bedarf deshalb keiner Prüfung mehr.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.