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Abschnitt 2 ESF+ALGPRdErl - Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+ALGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

2.1.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen der Öffentlichen Hand in Form von Arbeitslosengeld I (SGB III) und Arbeitslosengeld II (SGB II), welche die Teilnehmer erhalten, im Anwendungsbereich dieses RdErl. (siehe Nummer 1 Abs. 2) berücksichtigt werden.

2.1.1.1 Für Teilnehmende, die im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II stehen, sind pauschal je 489 EUR je Leistungsmonat und teilnehmende Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Die Pauschale umfasst das Arbeitslosengeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung durch Vorlage einer Kopie des jeweils gültigen Leistungsbescheides oder entsprechender Sammelbestätigungen der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit.

2.1.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich, sofern Sammelbestätigungen der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit nicht vorliegen. Die konkrete Höhe der Arbeitslosengeldleistungen ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2.1.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.1.2.1 Die Höhe der in diesem Erlass festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erlasses bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.1.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 490)