ESF+ALGPRdErl,NI - ESF+-Arbeitslosengeldleistungen-Pauschalierungsrunderlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027;
Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+ALGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

RdErl. d. MB v. 2.3.2022 - 46800-1659/2019-1816/2021 -

Vom 2. März 2022 (Nds. MBl. S. 274)

Geändert durch RdErl. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 490)

- VORIS 82300 -

Bezug:

  1. a)

    Erl. d. StK v. 13.8.2015 (Nds. MBl. S. 1338), zuletzt geändert durch Erl. v. 8.2.2016 (Nds. MBl. S. 162)
    - VORIS 82300 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. v. 10.6.2021 (Nds. MBl. S. 1083)
    - VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines und Anwendungsbereich1
Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten2
Schlussbestimmungen3

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 490)

Abschnitt 1 ESF+ALGPRdErl - Allgemeines und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+ALGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Für die Förderperiode 2014-2020 wurde durch den Bezugserlass zu a die Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen für den Bereich des ESF geregelt. Diese Regelungen werden entsprechend Artikel 53 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Abs. 3 Buchst. a Nr. i der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159), sowie Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO - siehe Bezugserlass zu b - fortgeführt.

Die Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen ist im Rahmen von mit ESF+-Mitteln geförderten Projekten der Förderperiode 2021-2027 bei solchen Richtlinien anzuwenden, die eine entsprechende Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen besitzen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 490)

Abschnitt 2 ESF+ALGPRdErl - Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+ALGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

2.1 Einkommen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

2.1.1 Pauschalierung von Leistungen der Öffentlichen Hand

Als nationale Kofinanzierung können Leistungen der Öffentlichen Hand in Form von Arbeitslosengeld I (SGB III) und Arbeitslosengeld II (SGB II), welche die Teilnehmer erhalten, im Anwendungsbereich dieses RdErl. (siehe Nummer 1 Abs. 2) berücksichtigt werden.

2.1.1.1 Für Teilnehmende, die im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II stehen, sind pauschal je 489 EUR je Leistungsmonat und teilnehmende Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Die Pauschale umfasst das Arbeitslosengeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Der tatsächliche Leistungsbezug der teilnehmenden Personen ist zu belegen. Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung durch Vorlage einer Kopie des jeweils gültigen Leistungsbescheides oder entsprechender Sammelbestätigungen der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit.

2.1.1.2 Die Vorlage von Teilnehmerlisten ist erforderlich, sofern Sammelbestätigungen der Jobcenter und der Agenturen für Arbeit nicht vorliegen. Die konkrete Höhe der Arbeitslosengeldleistungen ist jedoch nicht nachzuweisen und nicht zu überprüfen.

2.1.1.3 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen. Die förderfähigen Ausgaben sind vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zu berücksichtigen.

2.1.2 Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

2.1.2.1 Die Höhe der in diesem Erlass festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen der Pauschalsätze werden durch Änderung dieses Erlasses bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

2.1.2.2 Die Antragsteller sind über die Einführung der o. g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge von der Bewilligungsstelle in geeigneter Weise zu informieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 490)

Abschnitt 3 ESF+ALGPRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen in ESF+-Projekten
Redaktionelle Abkürzung
ESF+ALGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Dieser RdErl. tritt am 2.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 29. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 490)

An die
obersten Landesbehörden
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)