§ 164 NSchG - Anerkennung der Tagesbildungsstätte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Eine Tagesbildungsstätte wird für den Besuch von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen von der Schulbehörde auf Antrag als geeignet anerkannt, wenn
- 1.der Träger der Tagesbildungsstätte einem Freien Wohlfahrtsverband angehört,
- 2.Standort und Einzugsbereich der Tagesbildungsstätte im Schulentwicklungsplan berücksichtigt worden sind,
- 3.die Leiterin oder der Leiter der Tagesbildungsstätte sowie die dort tätigen Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter nach Ausbildung oder bisheriger Tätigkeit über die erforderliche Befähigung verfügen.
(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen der Befähigungen nach Absatz 1 Nr. 3 durch Verordnung näher zu regeln.