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§ 42 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Das Landesministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung Vorschriften über die räumlichen Bereiche der Landwirtschaftskammern, über die Wahl und Berufung der Mitglieder der Kammerversammlung, über das Wahl- und Wahlprüfungsverfahren (§§ 6 bis 16) sowie darüber zu erlassen, welche Anforderungen hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung an eine hauptberufliche Tätigkeit und an eine volle Mitarbeit im Sinne dieses Gesetzes zu stellen sind.