§ 42 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
Das Landesministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung Vorschriften über die räumlichen Bereiche der Landwirtschaftskammern, über die Wahl und Berufung der Mitglieder der Kammerversammlung, über das Wahl- und Wahlprüfungsverfahren (§§ 6 bis 16) sowie darüber zu erlassen, welche Anforderungen hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung an eine hauptberufliche Tätigkeit und an eine volle Mitarbeit im Sinne dieses Gesetzes zu stellen sind.