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§ 42 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Ab 1. Januar 2006 bilden die Mitglieder der Kammerversammlungen der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg gemeinsam übergangsweise die Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Übergangskammerversammlung bleibt im Amt, bis eine neue Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gebildet ist, längstens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der bisherigen Kammerversammlungen. Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern der Übergangskammerversammlung werden keine Ersatzmitglieder gewählt oder berufen. Weitere Mitglieder nach § 14 dürfen nicht berufen werden.

(2) Ab 1. Januar 2006 bilden die Mitglieder der Vorstände der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg gemeinsam übergangsweise den Vorstand der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird ein Ersatzmitglied nicht berufen. Die Amtszeit des Übergangsvorstandes endet, wenn ein Vorstand von einer neu gewählten Kammerversammlung gewählt ist.

(3) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen werden übergangsweise von den Präsidenten der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg wahrgenommen; der Präsident der vormaligen Landwirtschaftskammer in Hannover wird dabei geschäftsführend tätig. Das Weitere zur Aufgabenabgrenzung und die Aufgaben der Stellvertreter der Präsidenten der vormaligen Landwirtschaftskammern regelt die Hauptsatzung. Bis zu einer Regelung durch die Hauptsatzung entscheidet der Übergangsvorstand über die Aufgabenverteilung. Die Wahrnehmung der Aufgaben endet, wenn eine neue Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen neue Amtsträgerinnen oder Amtsträger berufen hat.

(4) Für Entscheidungen der Übergangskammerversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, für Entscheidungen des Übergangsvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(5) Bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Kammerversammlung im Jahr 2009 finden in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung:

  1. 1.

    § 38 für die am 31. Dezember 2007 bestehenden Ausschüsse nach dieser Vorschrift,

  2. 2.

    § 41 für die am 31. Dezember 2007 bestehenden Grundstücksverkehrsausschüsse.

(6) Auf den am 1. Oktober 2007 amtierenden Direktor sind bis zu dessen Ausscheiden anstelle von § 23 Abs. 2 bis 4 die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorschriften anzuwenden.