Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.11.1992, Az.: 4 UF 23/92
Vaterschaftsfeststellungsklage; Rechtskräftige ausländische Entscheidung; Anerkennung des ausländischen Urteils; Bindungswirkung des deutschen Gerichts; Eheähnliches Zusammenleben
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.11.1992
- Aktenzeichen
- 4 UF 23/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 15556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1992:1111.4UF23.92.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1600o BGB
- § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Fundstellen
- DAVorm 1993, 835
- FamRZ 1993, 1486
Amtlicher Leitsatz
1. Die bereits vorhandene rechtskräftige ausländische Entscheidung führt nicht zur Unzulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage.
2. Die Anerkennung des ausländischen Urteils ist maßgeblich für die Bindungswirkung des deutschen Gerichts an die ausländische Vorentscheidung.
3. Erfolgt die Abweisung der Vaterschaftsfeststellungsklage von dem ausländischen Gericht allein aufgrund des fehlenden Beweises für ein eheähnliches Zusammenleben der Kindesmutter mit dem Beklagten, so hindert der Verstoß gegen den materiellen deutschen ordre public die Anerkennung (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).