Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 18.06.1987, Az.: 1 U 19/87
Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach dem Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWG) vor Erhebung einer Auskunftsklage über die Anwendbarkeit und Angemessenheit des von einem Prozessbeteiligten errichteten Tarifs; Beschaffung von Daten benötigt für die Berechnung der von dem Verwerter zu zahlenden Vergütung durch eigene Ermittlung der klagenden Verwertungsgesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.06.1987
- Aktenzeichen
- 1 U 19/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 20285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1987:0618.1U19.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 11.12.1986 - AZ: 5 0 718/86
Rechtsgrundlagen
- § 27 UrhG
- § 13b Abs. 1 UrhWG
- § 242 BGB
Fundstellen
- AfP 1987, 708-710
- NJW-RR 1988, 1205-1206 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Auskunftserteilung
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 1987
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht xxx,
des Richters am Oberlandesgericht xxx und
des Richters am Landgericht xxx
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 11. Dezember 1986 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 40.000,-- DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist die xxx. Zu den von ihr treuhänderisch wahrgenommenen Rechten gehören auch diejenigen Rechte des Urhebers, die sich gemäß § 27 UrhG aus Vermietung und Verleih von Vervielfältigungsstücken eines Werkes ergeben. Für die Vergütung, die sie aufgrund dieser von ihr wahrgenommen Rechte für Verleih und Vermietung von Videokassetten und Bildplatten fordert, hat die Klägerin gemäß § 13 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten (UrhWG) einen Tarif V-BT (P) errichtet und veröffentlicht. Der Tarif setzt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche aus § 27 UrhG monatliche Pauschalbeträge fest, die in ihrer Höhe abhängig sind vom jeweiligen Gesamtbestand der zur Vermietung angebotenen Videokassetten und Tronträger des einzelnen Betriebes. Die Beklagte zu 2) verkauft und vermietet Videoanlagen nebst Zubehör sowie Videokassetten und Tonträger.
Nachdem die Klägerin die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 12.10.1984 vergeblich aufgefordet hatte, darüber Auskunft zu erteilen, wieviele Videokassetten und Tonträger sie, die Beklagte zu 2), zum Vermieten und Verleihen bereitgehalten habe bzw. bereithalte, hat sie die Beklagte zu 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung seit dem 1. Dezember 1984 und Zahlung der entsprechenden Vergütung auf der Grundlage des Tarif es V-BT (P) in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von gegenseitigen Wahrnehmungsverträgen mit den ausländischen Verwertungsgesellschaften vertrete sie das gesamte Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik. Dafür spreche eine tatsächliche Vermutung. Darüberhinaus ergebe sich ihre Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche seit dem 1.7.1985 aus § 13b UrhWG.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) an die Klägerin 5.119,95 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20. Dezember 1984 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin - aufgegliedert nach Kalendermonaten und für jede ihrer Betriebsstätten (Filialen) einzeln - Auskunft zu erteilen über die Gesamtzahl der von ihr in der Zeit vom 1. Dezember 1984 bis 31. Dezember 1985 bereitgehaltenen und/oder der Öffentlichkeit zur Miete oder zur Leihe zur Nutzung im privaten Bereich angebotenen Bildtonträger (Videokassetten) unter Angabe
des Herstellers und/oder des Hersteller-Labels,
des Titels
und der Bestellnummer des Bildtonträgers,
jedoch mit Ausnahme von Bildtonträgern des Herstellers CMV, der mit Wirkung gegenüber der Klägerin eine befristete Freistellung der Beklagten zu 2) von den Vergütungsansprüchen aus § 27 UrhG vorgenommen hat,
ferner die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin - aufgegliedert nach Kalendermonaten und für jede ihrer Betriebsstätten einzeln - Auskunft zu erteilen, über die jeweilige Gesamtzahl der von ihr seit dem 1. Januar 1986 bereitgehaltenen, der Öffentlichkeit, zur Miete oder zur Leihe zum Zwecke der Nutzung im privaten Bereich angebotenen Bildtonträger (Videokassetten, Bildplatten),
- 3.
die Beklagte zu 2) nach Erteilung der zu Ziffer 2) beanspruchten Auskunft zu verurteilen, an die Klägerin die ihr gemäß § 27 UrhG geschuldete Vergütung unter Zugrundelegung ihres nach § 13 UrhWG errichteten und veröffentlichten Tarifs V-BT (P) für das Vermieten oder Verleihen von Bildtonträgern durch Videotheken, Einzelhandelsfachgeschäfte, Videoclubs und vergleichbare Betriebe oder Unternehmen zum persönlichen Gebrauch sowie die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer auf den noch zu beziffernden Betrag zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, weil bereits vor deren Erhebung Streit über die Anwendbarkeit und Angemessenheit des von der Klägerin errichteten Tarifs V-BT (P) zwischen den Parteien bestanden habe. Es hätte deshalb zunächst das in § 14 UrhWG vorgesehene Schiedsverfahren durchgeführt werden müssen. Da das - unstreitig - nicht geschehen sei, fehle eine notwendige Prozeßvoraussetzung für die von der Klägerin erhabene Klage. Darüberhinaus hat die beklagte zu 2) die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat gemeint, die Klägerin könne sich nicht auf die GEMA-Vermutung berufen, weil sie, die Beklagte zu 2), fast ausschließlich Videokassetten mit Filmen amerikanischer Herkunft im Angebot habe. § 13b UrhWG könne nicht zugunsten der Klägerin zur Anwendung kommen, weil diese Vorschrift erst seit dem 1.7.1985 in Kraft sei und es im vorliegenden Rechtsstreit um Ansprüche aus der Zeit davor gehe.
Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch das am 11. Dezember 1986 verkündete, hiermit in Bezug genommene Teilurteil stattgegeben. Die Entscheidung über die Zahlungsklage hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. Dezember 1986 gemäß § 16 Abs. 2 UrhWG ausgesetzt. Zu der Auskunftsklage hat das Landgericht ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin für die Geltendmachung des Anspruches ergebe sich aus § 13b UrhWG. Die Vorschrift sei auch auf den Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten anwendbar, weil es sich um eine reine verfahrensrechtliche Bestimmung handele. Ein Schiedsverfahren habe vor Klageerhebung nicht durchgeführt zu werden brauchen.
Gegen dieses ihr am 18. Dezember 1986 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte zu 2) am Montag, dem 19. Januar 1987 Berufung eingelegt, die sie nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar 1987 fristgerecht begründet hat.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen erster Instanz nach der Maßgabe ihrer Schriftsätze worauf Bezug genommen wird.
Die Beklagte zu 2) behauptet nunmehr, sie verleihe und vermiete ausschließlich Videokassetten mit Filmen ausländischer Herkunft.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Klägerin könne die begehrte Auskunft nicht, verlangen, weil sie nicht dargelegt habe, daß sie in bezug auf die Rechte aller Musikurheber über eine tatsächliche Monopolstellung verfüge.
Die Beklagte zu 2) beantragt,
das am 11. Dezember 1986 verkündete Teilurteil des Landgerichts Oldenburg abzuändern und die Klage, gerichtet auf Auskunft, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich den Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu eigen und wiederholt ihr erstinstanzliches Verbringen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und gleichermaßen begründete Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Auskunftsverlangen der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß selbst dann, wenn die Parteien vor Erhebung der Auskunftsklage über die Anwendbarkeit und Angemessenheit des von der Klägerin errichteten Tarifs V-BT (P) streiten, kein Schiedsstellenverfahren gemäß den §§ 14 bis 16 UrhWG durchgeführt zu werden braucht. Denn bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich im Gegensatz zu dem Zahlungsanspruch nach § 27 UrhG um einen tarifunabhängigen Anspruch (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 6. Aufl., § 16 UrhWG Rdz. 6). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Ansprüche geltend gemacht, werden, von denen ein Teil tarifunabhängig, der andere Teil dagegen tarifgestützt ist. Der Kläger hätte nämlich von einer objektiven Klagenhäufung absehen und mehrere selbständige Klagen erheben können.
Für die Auskunftsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die mit ihr verbundene Leistungsklage (Hauptanspruch der Stufenklage) wegen Fehlens einer notwendigen Prozeßvoraussetzung unzulässig sein dürfte. Denn die Parteien haben schon vor Klageerhebung über die Anwendbarkeit und Angemessenheit des Tarifs V-BT (P) gestritten. Das folgt aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 13.1.1984 an die Klägerin, in dem sich die Beklagte zu 2) gerade dagegen wendet, daß die nach § 27 UrhG zu zahlende Vergütung aufgrund einer Pauschalierung, wie in dem Tarif vorgesehen, berechnet wird. Da es sich bei dem mit der Stufenklage bereits geltend gemachten Zahlungsbegehren um ein tarifgestütztes Verlangen handelt, hätte die Klägerin zunächst gemäß § 16 Abs. 1 UrhWG die Schiedsstelle anrufen müssen. Die vorherige Durchführung des Schiedsstellenverfahrens bis zum Einigungsvorschlag ist eine Prozeßvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage unzulässig ist (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 16 UrhWG Rdz. 6). In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß eine Stufenklage schon bei der Entscheidung über das Auskunfts- oder Rechnungslegungsbegehren insgesamt durch Endurteil abzuweisen ist, wenn feststeht, daß der Leistungsanspruch (z.B. wegen Verjährung oder mangels Sachlegitimation des Klägers) nicht durchsetzbar oder unbegründet ist (Zöller-Stephan, ZPO, 15. Aufl., § 254 Rdz. 4; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 254 Rdz. 30 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es für die Entscheidung über die Leistungsklage jedoch nur an einer Prozeßvoraussetzung, deren Erlangung der Klägerin noch möglich ist. Sie müßte lediglich das nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vorgesehene Schiedsstellenverfahren durchführen und konnte anschließend auf der Grundlage der von der Beklagten zu 2) erteilten Auskunft eine Zahlungsklage erheben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß gegen die Beklagte zu 2) tatsächlich ein Anspruch nach § 27 UrhG besteht. Deshalb muß hier im Gegensatz zu den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Entscheidung über das Auskunfts- oder Rechnungslegungsbegehren schon feststeht, daß ein Leistungsanspruch insgesamt unbegründet ist, das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage bejaht werden.
Der Anspruch auf Erteilung der verlangten Auskunft ist auch begründet. Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung besteht, nach Treu und Glauben, § 242 BGB, ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird (BGH NJW 1986, 127, 128). Im vorliegenden Fall kommt ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus § 27 Abs. 1 UrhG in Betracht, weil die Beklagte zu 2) Vervielfältigungsstücke (Videokassetten und Tonträger) zu Erwerbszwecken vermietet oder verleiht. Die Klägerin ist die einzige deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 UrhG ist sie somit befugt, die den Urhebern aus § 27 Abs. 1 Satz 1. UrhG zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Die Höhe des Vergütungsanspruches richtet sich aufgrund des von der Klägerin errichteten Tarifs V-BT ( P ) nach der Anzahl der zum Vermieten oder Verleihen bereitgehaltenen Bildtonträger. Der Klägerin kann nicht zugemutet werden, daß sie sich die Daten, die für die Berechnung der von dem Verwerter zu zahlenden Vergütung notwendig sind, durch eigene Ermittlungen beschafft. Das hätte den Einsatz einer Vielzahl von Außendienstmitarbeitern, die den monatlichen Bestand an bereitgehaltenen Bildtonträgern in den einzelnen Betrieben feststellen müßte, zur Voraussetzung. Eine derartige Vorgehensweise wäre äußerst unwirtschaftlich, weil sie mit der Entstehung hoher Kosten und einem unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 2) durch die Erteilung der von ihr verlangten Auskünfte unbillig belastet wird oder daß ihr die Auskunftserteilung nicht möglich ist. Denn die Klägerin will lediglich Angaben über den Hersteller und/oder den Hersteller-Label, den Titel und die Bestellnummer des Bildtonträgers erlangen. Zur Erteilung dieser Grundauskünfte müßte die Beklagte zu 2) anhand ihrer Unterlagen unschwer in der Lage sein.
Die Beklagte zu 2) kann auch nicht mit Erfolg gegen das Auskunftsbegehren pauschal einwenden, sie biete nur Videokassetten mit Filmen ausländischer Herkunft zum Vermieten oder Verleihen an. Deshalb hätte die Klägerin im einzelnen darlegen müssen, daß sie die geschützten Rechte in bezug auf diese Werke lückenlos oder nahezu lückenlos wahrnehme, was sie aber nicht getan hat. Die Klägerin ist zu der von der Beklagten zu 2) verlangten Darlegung nicht verpflichtet. Das folgt, aus § 13b Abs. 1 UrhWG, der eine Rechtsvermutung zugunsten der auf Auskunftserteilung klagenden Verwertungsgesellschaft enthält (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 13b UrhWG Rdz. 2). Nach dieser Vorschrift wird vermutet, daß die Klägerin die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt. Die am 1.7.1985 in Kraft getretene Neuregelung hat den Zweck, den Verwertungsgesellschaften die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen zu erleichtern. Das ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetzesentwurf ( BT-Drucksache 10/837 S. 22 f ), in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß "die Bestimmung die Durchsetzung urheberrechtlicher Vergütungsansprüche erleichtern soll." Weiterhin heißt es in der amtlichen Begründung: "Die Verwerter konnten sich bislang dem Auskunftsbegehren mit dem Vorbringen entziehen, sie hätten lediglich Werke von solchen Urhebern verwertet, deren Rechte nicht von der klagenden Verwertungsgesellschaft wahrgenommen würden. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung konnten die Verwertungsgesellschaften ohne die begehrte Auskunft nicht dartun und beweisen. Solange sie nicht wußten, welche Werke im einzelnen verwertet wurden, bestand keine Möglichkeit darzutun, daß gerade mit den Urhebern der verwerteten Werke Wahrnehmungsverträge abgeschlossen worden waren. Der Entwurf sieht in Absatz 1 für Auskunftsansprüche, die nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können, eine - widerlegliche - Vermutung der Aktivlegitimation vor. Diese Vermutung, soll die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen erleichtern, die der Geltendmachung der Vergütungsanspruche nach § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 UrhG sowie nach § 54 Abs. 1 und 2 UrhG n.F. dienen."
Aus dem vorstehenden Inhalt der amtlichen Begründung zu § 13b Abs. 1 UrhWG, der für die Auslegung der Reichweite der Vorschrift von entscheidender Bedeutung ist, folgt zweifelsfrei, daß sich der Verwerter dem Auskunftsbegehren nicht mit der Behauptung entziehen kann, er verwerte ausschließlich Werke von solchen Urhebern, deren Rechte nicht von der klagenden Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wurden. Das ist im vorliegenden Fall auch die maßgebliche Verteidigung der Beklauten zu 2) gegenüber dem Auskunftsverlangen der Klägerin. Dieses Vorbringen ist jedoch unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung zu § 13b Abs. 1 UrhWG unerheblich. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte zu 2) hätte im Einzelfall darlegen müssen, daß die nach § 13b Abs. 1 UrhWG vermutete Sachbefugnis nicht besteht. Die Klägerin brauchte somit entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) nicht konkret darzulegen, daß sie auch die musikalischen Urheberrechte in bezug auf die von der Beklagten zu 2) zum Vermieten oder Verleihen angebotenen Videokassetten wahrnehme.
Dem Landgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, daß § 13b Abs. 1 UrhWG für das gesamte Auskunftsbegehren zur Anwendung kommt. Denn auch nach Auffassung des Senats handelt es sich bei § 13b Abs. 1 UrhWG um eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die regelt, in weicher Weise die Aktivlegitimation der Klägerin bei Auskunftsklagen der vorliegenden Art festzustellen ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5.6.1985 (NJW 1986, 1244 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] GEMA-Vermutung I) sieht der hier vom Senat vertretenen Auffassung zur Darlegungspflicht der Parteien vor allem aus zwei Gründen nicht entgegen: In der BGH-Entscheidung ging es um ein Auskunftsverlangen zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches nach § 97 UrhG, während das Auskunftsbegehren im vorliegenden Fall die Bezifferung eines Vergütungsanspruches nach § 27 Abs. 1 UrhG vorbereite soll. Auf einen Anspruch nach § 97 UrhG findet § 13b Abs. 1 UrhWG keine Anwendung. Das ergibt, sich aus der amtlichen Begründung zu § 13b Abs. 1 UrhWG. Darüberhinaus ist § 13b UrhWG, auf den es hier entscheidend ankommt, erst nach der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Kraft getreten.
An der Auffassung zur Darlegungspflicht der Klägerin, die in der Senatsentscheidung vom 17.7. 1986 zum Ausdruck gekommen ist, wird nach nochmaliger Prüfung des Sinns und Zwecks des § 13b UrhWG unter Berücksichtigung der amtlichen Begründung nicht mehr festgehalten.
Die Berufung war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.