Abschnitt 5 Nds. SÜG - Fünfter Abschnitt
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VV Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- VV Nds. SÜG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003020
Zu § 26 Abs. 1:
Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü 2 oder Ü 3 erfordern, können durch das MI verpflichtet werden, Reisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, anzuzeigen. Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das MI fest.
Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle Geheimnisträger gleich sein muss, ist es möglich, Reisebeschränkungen nur für einen bestimmten Kreis von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern festzulegen.
Nach der Rückkehr von der Reise kann die oder der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten. Im übrigen ist die betroffene Person gehalten, von sich aus Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, der oder dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich nach Abschluss der Reise mitzuteilen.
Zu § 26 Abs. 2:
Die Möglichkeit der Untersagung einer Reise dient nicht nur den staatlichen Geheimhaltungsinteressen, sondern auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen.
Eine Untersagung der Reise kann z.B. in Betracht kommen, wenn die betroffene Person gegenüber dem Reiseland nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt ist. Im übrigen können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person die Untersagung rechtfertigen.
Zu § 27:
Die genannten Vorschriften des NDSG gelten sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stellen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts enthalten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die Begriffsbestimmungen. Des weiteren sind anwendbar die Vorschriften über den Schadensersatz, die Anrufung der oder des LfD und den Verzicht auf Rechte der Betroffenen, §§ 18 bis 20 NDSG.
Das Kontrollrecht der oder des LfD gemäß § 22 NDSG gilt ebenso wie die Regelungen über das Beanstandungsverfahren nach § 23 NDSG.
Im Hinblick auf die Sensibilität der auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Daten ist es auch gerechtfertigt, die Vorschriften über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 28 und 29 NDSG) für anwendbar zu erklären.
Zu § 29:
Ein (weiteres) Senatsmitglied ist kraft Gesetzes von der Mitwirkung an einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn es zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen wird.
Zu § 30 Abs. 2:
Durch diese Übergangsregelung wird klargestellt, dass auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden kann, wenn diese bereits vor In-Kraft-Treten des Nds. SÜG durchgeführt worden ist. Diese Handhabung ist gerechtfertigt, da die bislang für die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nicht wesentlich vom Nds. SÜG abweichen.
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Landkreise, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts