Abschnitt 2. JSMFestRdErl - Ermittlung der Trockenwettertage
Bibliographie
- Titel
- Festlegung der Jahresschmutzwassermenge (§ 4 Abs. 1 AbwAG)
- Redaktionelle Abkürzung
- JSMFestRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
2.1 Zur Unterscheidung zwischen Trockenwettertagen und Regentagen sind die Ergebnisse von einer oder mehreren Niederschlagsmessstationen im Entwässerungsgebiet oder auf der Abwasserbehandlungsanlage heranzuziehen.
2.2 Dabei erfolgt die Festlegung des Trockenwettertages folgendermaßen:
Es werden die Tagesmessergebnisse herausgesucht, an denen folgende Niederschlagsbedingungen erfüllt sind: N weniger oder gleich 1,0 mm am Tag und an bis zu zwei Vortagen. Durch die Einbeziehung von bis zu zwei Nachlauftagen werden in normalen Entwässerungsgebieten nachlaufende Regenabflüsse aus der Berechnung ausgeschlossen. Soll in einem Entwässerungsgebiet eine andere Zahl von Nachlauftagen berücksichtigt werden, so ist vom Einleiter oder Abgabepflichtigen ein Nachweis der Fließzeiten (z. B. durch die Ergebnisse von Kanalnetzberechnungen) zu erbringen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)