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  • ab 19.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1. JSMFestRdErl - Ermittlungsmethode

Bibliographie

Titel
Festlegung der Jahresschmutzwassermenge (§ 4 Abs. 1 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
JSMFestRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Die JSM ist ein theoretischer Wert, der aus gemessenen Werten bei Trockenwetter auf das Jahr hochgerechnet wird. Unter Trockenwetterabflüssen sind diejenigen Abflüsse zu verstehen, die nicht aufgrund von Niederschlägen oder Tauwetter erhöht sind.

1.2 Für die Berechnung der JSM sind in einem Berechnungsbogen die täglichen Einleitungsmengen (m3/d) zu notieren (Muster siehe Anlage). Zur Ermittlung des Trockenwetterabflusses wird die mithilfe der Durchflussmesseinrichtung ermittelte Einleitungsmenge der Tage, an denen "Trockenwetter" herrschte, getrennt für jeden Monat addiert und durch die Anzahl der Trockenwettertage dividiert (monatlicher Tagesmittelwert). Aus dem monatlichen durchschnittlichen Tagesmittelwert wird über die Multiplikation mit der Anzahl der Monatstage die Monatsschmutzwassermenge errechnet. Die Addition der zwölf Monatsschmutzwassermengen ergibt die JSM.

Kann für einen Monat kein monatlicher Tagesmittelwert errechnet werden (nur Regenwetter, Messgeräteausfall etc.), so ist für diesen Wert das Mittel der in diesem Jahr vorhandenen monatlichen Tagesmittelwerte einzusetzen.

1.3 Die Festlegung der JSM ist abhängig davon, ob es sich um eine kommunale, kleine oder gewerbliche Kläranlage handelt.

1.3.1 Für kommunale Kläranlagen wird die JSM in der wasserrechtlichen Erlaubnis auf der Basis des Mittelwertes der vier höchsten Werte der vergangenen fünf Jahre festgelegt. Alle fünf Jahre ist der Mittelwert neu zu überprüfen und ggf. die Erlaubnis anzupassen.

1.3.2 Bei kleinen Kläranlagen - in der Regel handelt es sich dabei um Kläranlagen der Größenklasse 1 gemäß Anhang 1 zur AbwV oder vergleichbare Anlagen - kann die JSM auch auf der Basis des Frischwasserverbrauchs festgelegt werden.

1.3.3 Für gewerbliche Kläranlagen, die über kein großes Entwässerungsgebiet verfügen, besteht die Problematik der extremen Schwankungen durch Starkniederschläge nicht. Von daher ist die in Nummer 1.3.1 geforderte Überprüfung und Neufestsetzung der JSM alle fünf Jahre nicht erforderlich. Falls es bei gewerblichen Kläranlagen im Einzelfall doch zu nachweisbaren, größeren Schwankungen durch Niederschlagswasser kommt, ist die JSM in Abstimmung mit dem Kläranlagenbetreiber anzupassen.

Produktionsbedingte Schwankungen der JSM oder aber ein Rückgang der JSM infolge von Wassersparmaßnahmen rechtfertigen jedoch keine analoge Anwendung der Nummer 1.3.1. In diesen Fällen ist bei der Änderung der JSM auf die betrieblichen Gründe abzustellen.

1.4 Änderungen der Festlegung der JSM sind ebenfalls abhängig davon, ob es sich um eine kommunale, kleine oder gewerbliche Kläranlage handelt.

1.4.1 Bei kommunalen und kleinen Kläranlagen sind zwischenzeitliche Änderungen der JSM (Änderungen innerhalb des Fünfjahreszeitraumes nach Nummer 1.3.1) dann vorzunehmen, wenn sich erhebliche Änderungen im Einzugsgebiet einer Kläranlage ergeben (z. B. durch Anschluss zusätzlicher Ortsteile oder bei Anschluss oder Stilllegung abwasserintensiver Gewerbe- und Industriebetriebe). Die übliche Bevölkerungsentwicklung, abnehmender oder steigender Wasserverbrauch, Sanierungsmaßnahmen im Kanalnetz usw. werden grundsätzlich durch die Überprüfung und Anpassung alle fünf Jahre erfasst.

Eine Anpassung der JSM hat jedoch auch dann innerhalb des Fünfjahreszeitraumes zu erfolgen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die festgelegte JSM jeweils um mehr als 20 % über- oder unterschritten wurde.

1.4.2 Bei gewerblichen Kläranlagen hat eine Anpassung der JSM zu erfolgen, wenn die festgelegte JSM z. B. durch Ausweitung der Produktionskapazitäten überschritten wird.

1.5 Eine gesonderte Betrachtung bei Misch- und Trennverfahren erfolgt nicht. Eine getrennte Erfassung/Ermittlung des Fremdwasseranteils entfällt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)