§ 30 NAbfG - Eigenüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die Personen, die Abfallentsorgungsanlagen betreiben, haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das insbesondere in der Lage ist, die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.
(2) Die Person, die die Anlage betreibt, hat den Zustand und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). Sie kann sich dabei Dritter bedienen. Sie hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben.
(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Abfallentsorgungsanlage sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.