§ 72 NSchG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Schülerinnen und Schüler wirken in der Schule mit durch:
- 1.Klassenschülerschaften sowie Klassensprecherinnen und Klassensprecher,
- 2.den Schülerrat sowie Schülersprecherinnen und Schülersprecher,
- 3.Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen und Ausschüssen.
Die Mitwirkung soll zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) beitragen.
(2) In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden.