§ 41 NHG - Senat
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, soweit diese Zuständigkeit nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung der Fakultät oder einem anderen Organ zugewiesen ist. 2Für fakultätsübergreifende Studiengänge kann er Prüfungsordnungen beschließen. 3Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Die Grundordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung.
(2) 1Der Senat beschließt die Entwicklungsplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2, die Grundlage für die Zielvereinbarung ist, sowie den Gleichstellungsplan mit konkreten Ziel- und Zeitvorgaben im Einvernehmen mit dem Präsidium. 2Er nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung, insbesondere zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten sowie zur Einführung, wesentlichen Änderung und Schließung von Studiengängen. 3Das Präsidium ist in allen Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat rechenschaftspflichtig. 4Dazu gehören insbesondere Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1.
(3) 1Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht. 2Ihm ist rechtzeitig vor einem Beschluss über den Wirtschaftsplan und vor Abschluss einer Zielvereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) 1Dem Senat gehören 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. 2Nach Maßgabe der Grundordnung können dem Senat in einer Hochschule
- 1.
mit bis zu 100 Planstellen für Professorenämter bis zu 19,
- 2.
mit 101 bis 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 25,
- 3.
mit mehr als 200 Planstellen für Professorenämter bis zu 31
Mitglieder mit Stimmrecht angehören. 3Sie werden nach Gruppen direkt gewählt. 4Ein Mitglied der Personalvertretung gehört dem Senat mit beratender Stimme an. 5Die Präsidentin oder der Präsident führt ohne Stimmrecht den Vorsitz. 6Bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Bewertung der Lehre betreffen, werden die Stimmen der Mitglieder der Studierendengruppe doppelt gezählt; in diesen Angelegenheiten haben die Mitglieder der MTV-Gruppe kein Stimmrecht.