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  • ab 28.02.1984 (aktuelle Fassung)

§ 1 GZustBinSchG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen
Redaktionelle Abkürzung
GZustBinSchG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30100040000000

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (1)

In Kraft getreten am 31. März 1984 (Bek. vom 13. April 1984, Nds. GVBl. S. 107).