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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EStG§10g-BRL-RdErl

Bibliographie

Titel
Bescheinigungsrichtlinien; Anwendung des § 10g EStG
Redaktionelle Abkürzung
EStG§10g-BRL-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21075

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde (in den Fällen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG) oder der für den Kulturgutschutz bzw. der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde (in den Fällen des § 10g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG) voraus. Hierbei sind die als Anlage beigefügten mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Bescheinigungsrichtlinien ab dem 1. 1. 2017 zu beachten.