Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.04.2015, Az.: 1 Ws 90/15
Bindung des Ausgangsgerichts an die Haftfortdauerentscheidung des Beschwerdegerichts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 16.04.2015
- Aktenzeichen
- 1 Ws 90/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 14675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2015:0416.1WS90.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 01.04.2015
Rechtsgrundlagen
- StPO § 120 Abs. 1 S. 1
- StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1
- StPO § 309 Abs. 2
Fundstellen
- NStZ 2017, 397
- NStZ-RR 2015, 223
- StRR 2015, 163
- StRR 2015, 235-236
- StV 2016, 102-103
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung, die das Beschwerdegericht in einer Haftsache trifft, ist vom Ausgangsgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen und bindet dieses, solange sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht ändert.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2015 aufgehoben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15. Dezember 2014 (10 Ls 804 Js 27609/13) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses vom 5. Januar 2015 wird aufrechterhalten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat am 15. Dezember 2014 gegen den Angeklagten einen Haftbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen erlassen. Dabei hat das Gericht den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) angenommen, weil der Angeklagte auf Zeugen eingewirkt und dadurch die Wahrheitsermittlung erschwert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl (Bl. 242f. Bd. I d.A.) verwiesen. Am 5. Januar 2015 hat das Amtsgericht Wolfenbüttel den Angeklagten dann wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen und außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt; zugleich hat das Gericht gemäß § 268 b StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Während des Berufungsverfahrens hat der Angeklagte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015 (Bl. 119f. Bd. III d.A.) gegen die Haftfortdauerentscheidung eine als Haftprüfungsantrag umzudeutende (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, 2014, § 117 RN 12) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 5. März 2015 (Bl. 127 Bd. III d.A.) den Haftbefehl des Amtsgerichts Wolfenbüttel vom 15. Dezember 2014 aufgehoben. Die Verdunkelungsgefahr sei entfallen, weil nach der erstinstanzlichen Vernehmung der Zeugen die Beweise gesichert seien und keine Gefahr der Einflussnahme mehr bestehe.
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat am 23. März 2015 (Bl. 154ff. Bd. III d.A.) den Beschluss vom 5. März 2015 aufgehoben. In den Beschlussgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat vereinzelt dargelegt, dass weiterhin von Verdunkelungsgefahr auszugehen ist, weil insbesondere die zentrale Aussage des Zeugen T. (Erwerber der Betäubungsmittel) im vorliegenden Fall nicht durch die Vernehmung des Amtsrichters ersetzt werden könne. Außerdem hat der Senat darauf hingewiesen, dass der gemäß § 112 a Abs. 2 StPO subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben sei.
Dennoch hat das Landgericht unmittelbar nach Rückkehr der Akten und ohne neue Tatsachengrundlage durch den angefochtenen Beschluss vom 1. April 2015 erneut die Haftfortdauerentscheidung vom 5. Januar 2015 aufgehoben. Der Senat habe am 23. März falsch entschieden. Eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung könne, wie das Kammergericht (Beschluss vom 11.07.2012, 4 Ws 73/12, juris) zutreffend ausgeführt habe, nicht angenommen werden, wenn "richterlich protokollierte Aussagen der Geschädigten vorliegen, deren Inhalt zudem durch Vernehmung des Amtsrichters bezeugt werden können". Außerdem habe das Amtsgericht nicht diskutiert, ob die einzelnen Verkäufe an den Zeugen T. aus einem einheitlichen Vorrat erfolgt sein könnten und deshalb eine Bewertungseinheit anzunehmen sei. Wegen der weiteren Beschlussgründe wird auf Bl. 165 ff. Bd. III d.A. verwiesen. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig erneut Beschwerde eingelegt, der die Kammer nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt. Der Angeklagte begehrt demgegenüber mit Schriftsatz vom 15. April 2015, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird, die Verwerfung des Rechtsmittels.
II.
Die statthafte (§§ 304 Abs. 1, 305 S. 2 StPO) und formgerecht angebrachte (§ 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Das Rechtsmittel ist begründet, weil das Landgericht ohne neue Tatsachengrundlage an den Senatsbeschluss vom 23. März 2015 gebunden und deshalb nicht befugt war, erneut den Haftfortdauerbeschluss vom 05. Januar 2015 aufzuheben. Eine solche Änderungsbefugnis, wie sie die Kammer für sich in Anspruch genommen hat, steht - solange sich die Entscheidungsgrundlage nicht durch neue Umstände ändert - allein dem Senat zu, der sich hierzu indes nicht veranlasst sieht.
Der Beschluss vom 23. März 2015 ist zwar trotz seiner Unanfechtbarkeit (§ 304 Abs. 4 S. 2 Hs.1 StPO) abänderbar und nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Begriff der formellen Rechtskraft: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Einl Rn. 166; Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., Einl Rn. 481), weil das zuständige Gericht jederzeit zur Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 120 Abs. 1 S.1 StPO befugt sein muss, wenn es erkennt, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht vorliegen (Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., Einl Rn. 481; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 4). Die Unzuständigkeit der Kammer - nicht des Senats - für die aktuelle Entscheidung (erneute Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses) ergibt sich hier jedoch aus dem Umstand, dass der Senat als Beschwerdegericht den Sachverhalt am 23. März 2015 bereits beurteilt hat. Die Entscheidung, die das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO trifft, ersetzt die ursprüngliche Entscheidung der unteren Instanz. Sie ist deshalb vom Ausgangsgericht dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen und bindet dieses, solange sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht ändert (BVerfG, Beschluss vom 08.01.1959, 1 BvR 396/55, juris, Rn. 37; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 20). Die Kammer war deshalb bei unverändertem Sachverhalt - wie hier - nicht befugt, wiederum gemäß §§ 126 Abs. 2 S. 1, 120 Abs. 1 S. 1 StPO über die Haftfrage zu entscheiden. Der Gegenauffassung der Kammer, die Beschwerdeentscheidungen in Haftsachen offenbar grundsätzlich für unbeachtlich hält, ist nicht zu folgen, weil sie letztlich zur Bedeutungslosigkeit des Rechtsmittels (hier: der Staatsanwaltschaft) führen würde.
Der Senat, der allein zur Abänderung befugt ist, sieht aus den fortbestehenden Gründen des Beschlusses vom 23. März 2015 weiterhin keinen Anlass, die Haftfrage abweichend zu beurteilen. Der dringende Tatverdacht liegt noch immer vor. Ob eine Bewertungseinheit vorliegt (dazu: BGH, Beschluss vom 26.09.2012, 4 StR 345/12, juris), wird in der Hauptverhandlung zu klären sein und hat allenfalls Bedeutung für die Anzahl der Straftaten. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht ebenfalls aus den im Beschluss vom 23. März 2015 dargelegten Gründen fort. Der genannte Beschluss setzt sich ausführlich damit auseinander, weshalb im vorliegenden Fall zumindest eine unmittelbare Vernehmung des Zeugen T. geboten ist. Der von der Kammer demgegenüber unter Hinweis auf einen Beschluss des Kammergerichts (Beschluss vom 11.07.2012, 4 Ws 73/12, juris) aufgestellte allgemeine Rechtssatz, wonach Verdunkelungsgefahr, die auf die Beeinflussung von Zeugen gestützt ist, in zweiter Instanz ausscheidet, wenn eine erstinstanzliche richterliche Vernehmung der Zeugen vorliegt, existiert nicht. Der zitierte Beschluss des Kammergerichts rechtfertigt sich erkennbar vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalles; jedenfalls wäre der Entscheidung - sollte sie allgemein zu verstehen sein - nicht zu folgen (zutreffend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2000, 3 Ws 196/00, juris, Rn. 18; Schleswig - Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22.08.2000, 2 Ws 362/00, juris, Rn. 3 aE; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.03.2015, 1 Ws 62/15, unveröffentlicht; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 112 Rn. 40). Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des gemäß § 112 a Abs. 2 StPO subsidiären Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben sind.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Auflage, § 473 Rn 15).
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Kammer angesichts der vom Amtsgericht festgestellten Betäubungsmittelabhängigkeit (UA S. 3) auch eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird prüfen müssen.