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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 LSSt BO-RdErl - Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen (LSSt Niedersachsen)

Bibliographie

Titel
Strahlenschutz; Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
LSSt BO-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28800

1.
Rechtliche Grundlagen

1.1
Die LSSt Niedersachsen ist gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes (im Folgenden: AtG) i. d. F. vom 15.7.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), i. V. m. § 76 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20.7.2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 24.2.2012 (BGBl. I S. 212), für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle, die in Niedersachsen angefallen sind, bestimmt worden.

1.2
Die LSSt Niedersachsen übernimmt in Niedersachsen angefallene radioaktive Abfälle, die ein Ablieferungspflichtiger nach § 76 Abs. 4 StrlSchV an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie den jeweils geltenden allgemeinen Annahmebedingungen für die LSSt Niedersachsen entsprechen (Annahme gemäß allgemeiner Annahmebedingungen).

1.3
Werden radioaktive Abfälle vom Ablieferungspflichtigen selbst oder in dessen Auftrag konditioniert (z. B. durch Vorbehandeln, Verpressen, Verfestigen), bedarf es der vorherigen Zustimmung des MU. Die konditionierten radioaktiven Abfälle können bei Einhaltung besonderer Annahmebedingungen durch die LSSt Niedersachsen übernommen werden (Annahme gemäß besonderer Annahmebedingungen).

1.4
Die LSSt Niedersachsen übernimmt im Einzelfall weitere in Niedersachsen angefallene radioaktive Abfälle, deren Ablieferung an sie von der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde nach § 76 Abs. 5 StrlSchV zugelassen wurde (Annahme im Einzelfall).

1.5
Die LSSt Niedersachsen bedient sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eines Dritten. Die LSSt Niedersachsen wird auf Grundlage des § 9a Abs. 3 Satz 2 und des § 9c AtG sowie des § 7 StrlSchV betrieben von der

GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH
Frohnhauser Strasse 67
45127 Essen.

1.6
Mit der Annahme der den allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen entsprechenden radioaktiven Abfälle in der LSSt Niedersachsen geht das Eigentum an den radioaktiven Abfällen auf das Land Niedersachsen über.

1.7
Die LSSt Niedersachsen führt die von ihr angenommenen und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle gemäß § 76 Abs. 6 StrlSchV grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

2.
Betrieb

Betriebsstätte der LSSt Niedersachsen zur Anlieferung radioaktiver Abfälle gemäß allgemeiner Annahmebedingungen ist das Gelände des Forschungszentrums Jülich. Die Anschrift der Betriebsstätte der LSSt Niedersachsen, auf dem die hier abgelieferten radioaktiven Abfälle behandelt und verpackt werden, lautet:

GNS mbH
- Forschungszentrum Jülich GmbH -
Stetternicher Forst
52428 Jülich.

Anlieferstelle für radioaktive Abfälle gemäß besonderer Annahmebedingungen ist das Außenlager Leese in Landesbergen der Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH. Die Anschrift lautet:

Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH
- Außenlager Leese -
Oehmer Feld 1
31633 Leese.

Die Zwischenlagerung erfolgt auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich bzw. im Außenlager Leese in Landesbergen.

3.
Ablieferungspflicht, Ablieferungspflichtige

3.1
Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 AtG an die LSSt Niedersachsen abzuliefern, soweit die radioaktiven Abfälle

  1. a)

    aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1 StrlSchV,

  2. b)

    aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 StrlSchV oder

  3. c)

    aufgrund der Nutzung einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Abs. 7 oder § 117 Abs. 7 StrlSchV

bei einer in Niedersachsen ausgeübten Tätigkeit stammen, es sei denn, dass

  • diese Abfälle nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 oder § 76 Abs. 3 StrlSchV an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind oder

  • nach § 77 StrlSchV deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten angeordnet oder genehmigt worden ist.

3.2
Der Besitzer radioaktiver Abfälle, der nach § 9a Abs. 2 AtG und § 76 Abs. 4 StrlSchV zur Ablieferung verpflichtet ist oder dem die Ablieferung nach § 76 Abs. 5 StrlSchV gestattet ist, hat bei der Ablieferung die Anforderungen dieser Benutzungsordnung sowie die allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen für die LSSt Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3.3
Die LSSt Niedersachsen übernimmt überwachungsbedürftige Rückstände und sonstige Materialien, wenn die zuständige Behörde deren Ablieferung zur Beseitigung gemäß § 99 Satz 2 bzw. § 102 Satz 2 Nr. 3 StrlSchV angeordnet hat und die allgemeinen oder besonderen Annahmebedingungen eingehalten werden. Anordnungen, die die Ablieferung überwachungsbedürftiger Rückstände und sonstiger Materialien an die LSSt Niedersachsen vorsehen, sind dem MU von der zuständigen Behörde vorab zur Zustimmung vorzulegen. Das MU holt in Bezug auf die Einhaltung der Annahmebedingungen eine Stellungnahme der GNS ein.

4.
Allgemeine Bedingungen

4.1
Die Art, Vorbehandlung und Verpackung bzw. Konditionierung der radioaktiven Abfälle müssen bei der Ablieferung an die LSSt Niedersachsen den jeweils gültigen allgemeinen oder besonderen Annahmebedingungen (siehe Nummer 5.1 bzw. 5.2) entsprechen; im Einzelfall kann auf Antrag und gegen Erstattung der zusätzlich anfallenden Aufwendungen eine abweichende Annahmeregelung getroffen werden.

4.2
Der Ablieferungspflichtige erklärt sich damit einverstanden, dass die von ihm in den Annahmeformularen aufgeführten Daten gespeichert werden und, soweit erforderlich, an die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der ihnen nach Atom- und Strahlenschutzrecht zugewiesenen Aufgaben weitergeleitet werden.

4.3
Die LSSt Niedersachsen steht in allen Fragen der Beseitigung radioaktiver Stoffe in Niedersachsen beratend zur Verfügung. Die im Auftrag der LSSt Niedersachsen tätige Firma GNS übernimmt auf Wunsch des Ablieferungspflichtigen und gegen separate Abrechnung der Aufwendungen u. a. folgende zusätzliche Aufgabe zur Beseitigung radioaktiver Stoffe:

  • Bereitstellung von Verpackungen und Transportbehältern,

  • Durchführung von (Sammel-)Transporten zur Betriebsstätte der LSSt Niedersachsen in Jülich,

  • Dekontamination,

  • Sortierung,

  • Vorbehandlung,

  • Verpackung,

  • Analyse von Abfällen/Abfallproben,

  • Besichtigung/Beratung vor Ort.

5.
Annahmebedingungen

5.1
Einhaltung der allgemeinen Annahmebedingungen

Bei der Ablieferung radioaktiver Abfälle sind die jeweils aktuellen allgemeinen Annahmebedingungen für die LSSt Niedersachsen einzuhalten. Diese sind zu beziehen bei der

GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH,
Frohnhauser Strasse 67,
45127 Essen,

oder bei dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt. Die Annahmebedingungen sind auch im Internet abrufbar unter http://www.lsst.niedersachsen.de.

5.2
Besondere Annahmebedingungen

Bei der Ablieferung radioaktiver Abfälle sind die jeweils aktuellen besonderen Annahmebedingungen für die LSSt Niedersachsen einzuhalten. Bei der Behandlung und Verpackung sind Verfahren nach § 74 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV anzuwenden. Die Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission zu Sicherheitsanforderungen an die längerfristige Zwischenlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle ist zu beachten. Weitere Anforderungen können im Einzelfall gestellt werden. Anfragen zu den besonderen Annahmebedingungen sind an das

Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz,
Archivstraße 2,
30169 Hannover,

zu richten.

5.3
Antragstellung

Besitzer ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle haben die Ablieferung rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Hierbei sind die erforderlichen Angaben entsprechend den Vorgaben der LSSt Niedersachsen zu machen.

5.4
Verstoß gegen Annahmebedingungen

Bei der Entgegennahme überprüft die LSSt Niedersachsen im Rahmen ihrer Eingangskontrollen, ob die angelieferten radioaktiven Abfälle entsprechend den Vorgaben deklariert sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Im Fall bereits bei der Entgegennahme festgestellter Mängel kann die LSSt Niedersachsen die Annahme ablehnen. Dies gilt auch bei unangemeldet eintreffenden Transporten sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Strahlenschutz-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts.

Die LSSt Niedersachsen benachrichtigt in diesen Fällen die zuständigen Behörden; ggf. nimmt sie die radioaktiven Stoffe in Verwahrung, bis über deren endgültigen Verbleib entschieden ist.

Im Rahmen der weiteren Behandlung des entgegengenommenen radioaktiven Abfalls prüft die LSSt Niedersachsen, ob die Voraussetzungen für die Annahme des nach den allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen entgegengenommenen Abfalls erfüllt sind.

Sind die Voraussetzungen für die Annahme nicht erfüllt, kann die LSSt Niedersachsen den radioaktiven Abfall durch den Ablieferungspflichtigen wieder abholen lassen. Sie kann die Abfälle nach vorheriger Unterrichtung des Ablieferungspflichtigen über die geplanten Maßnahmen selbst oder durch Dritte in einen der Benutzungsordnung und den allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen entsprechenden Zustand bringen lassen.

Wird radioaktiver Abfall angeliefert, für dessen Annahme die LSSt Niedersachsen keine Genehmigung besitzt oder der durch technische Maßnahmen nicht in einen der Benutzungsordnung und den allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen entsprechenden Zustand gebracht werden kann, teilt die LSSt Niedersachsen dies dem Ablieferungspflichtigen sowie der für den Ablieferungspflichtigen zuständigen Behörde mit. Die für den Ablieferungspflichtigen zuständige Behörde trifft eine Entscheidung über den weiteren Verbleib des Abfalls.

Die der LSSt Niedersachsen durch Verstoß des Ablieferungspflichtigen gegen Bestimmungen des Strahlenschutz-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts, die Benutzungsbedingungen, die allgemeinen oder besonderen Annahmebedingungen oder durch sonst festgestellte Mängel entstehenden besonderen Aufwendungen hat der Ablieferungspflichtige der LSSt Niedersachsen zu ersetzen.

6.
Kostenregelung

Für die Benutzung der LSSt Niedersachsen erhebt das Land von den Ablieferungspflichtigen Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle vom 9.4.2008 (Nds. GVBl. S. 104) in der zum Ablieferungszeitpunkt jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch das MU. Besondere Aufwendungen nach Nummer 5.4 werden als Auslagen berechnet.

7.
Haftung

Für Schäden, die der LSSt Niedersachsen, dem dort tätigen Personal oder dem für die LSSt Niedersachsen tätigen Dritten dadurch entstehen, dass der Ablieferungspflichtige die Bedingungen dieser Benutzungsordnung, der jeweiligen allgemeinen oder besonderen Annahmebedingungen oder im Einzelfall getroffener Regelungen nicht einhält, haftet der Ablieferungspflichtige nach den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne eigenes Verschulden.