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  • ab 31.08.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EFRE-/ESF+-FondsUStEErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Erstattung der Umsatzsteuer
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-/ESF+-FondsUStEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für Vorhaben der Europäischen Struktur- und Investitionsfondsförderperiode 2021-2027, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE oder dem ESF+ enthalten, ist die Förderfähigkeit der Umsatzsteuer (USt) in Artikel 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) geregelt.

Nach Artikel 64 Abs. 1 Buchst. c Nummer ii der Verordnung (EU) 2021/1060 ist bei Vorhaben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich USt) betragen, die nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähige USt grundsätzlich als förderfähige Ausgabe anerkennungsfähig. Abweichende Regelungen werden in der jeweiligen Förderrichtlinie getroffen.

Einige Förderrichtlinien regeln die Förderfähigkeit der USt nach der nationalen Regelung gemäß VV Nr. 2.6 zu § 44 LHO. Danach gehört die USt, die als Vorsteuer abziehbar ist, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben unterhalb von 5 Mio. EUR liegen.

Die Anerkennung als förderfähige Ausgabe ist in den beiden genannten Fällen nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass für das geförderte Vorhaben kein Vorsteuerabzug oder nur ein anteiliger Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Die Nachweispflicht und die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sowie andere Stellen, an die Fördermittel weitergeleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1259)