2.1 Voraussetzungen
Für die Anerkennung der gezahlten USt als förderfähige Ausgabe ist der Nachweis, dass für das Fördervorhaben keine oder eine nur teilweise Möglichkeit der Vorsteuererstattung besteht, nach dem nachstehenden Verfahren zu führen.
2.2 Nachweis der förderfähigen Umsatzsteuer
2.2.1
Erklärung des Antragstellenden
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Erklärung für das Vorhaben vorliegen, ob kein oder ein nur anteiliger Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Bei einer anteiligen Vorsteuerabzugsberechtigung hat in der Erklärung des Antragstellenden eine klare Abgrenzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht berechtigenden Bereiche des Vorhabens zu erfolgen. Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) erkennt in diesem Fall nur die USt als förderfähige Ausgabe an, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
In der Erklärung hat der Antragstellende das zuständige Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vom Steuergeheimnis und die in Nummer 2.2 zur Bescheinigung Berechtigten von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit es sich um Daten im Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben handelt.
2.2.2
Bescheinigung
Wurde im Antrag erklärt, dass die USt im Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben nicht oder nur teilweise im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann, hat der Antragstellende oder der Begünstigte die Bescheinigung einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die oder der dies bestätigt. Die Bescheinigung hat spätestens vor der erstmaligen zuwendungsrechtlichen Anerkennung von USt berücksichtigenden Ausgaben im Rahmen einer Mittelanforderung bei der NBank vorzuliegen.
Im Fall einer teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung ist in der Bescheinigung zusätzlich anzugeben, in welchem Umfang der Antragstellende oder der Begünstigte die USt für die Projektaufwendungen nicht als Vorsteuer abziehen kann. Den Umgang mit entsprechenden Einzelfällen regelt die NBank durch eine interne Arbeitsanweisung.
Ist der Antragstellende oder der Begünstigte eine Kommune, eine Einrichtung oder ein Unternehmen in kommunaler Trägerschaft, die grundsätzlich in die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Kommune einbezogen sind (§ 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG), ein Zweckverband gemäß dem vierten Teil des NKomZG, eine rechtsfähige kommunale Stiftung oder der Zweckverband Großraum Braunschweig, kann auch das für die Prüfung des Jahresabschlusses des Begünstigten oder das entsprechend für die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt die Bescheinigung vornehmen.
Auch können kirchliche Körperschaften (Kirchengemeinden und -kreise) eine entsprechende Bescheinigung eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes oder einer kirchlichen Rechnungsprüfungsstelle vorlegen. Soweit Begünstigte Verbände sind, die durch die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) geprüft werden, können diese eine entsprechende Bescheinigung der Prüfstelle beim WVT vorlegen.
2.2.3
Nachträgliche Veränderungen der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer (Vorsteuerabzugsberechtigung)
Der Begünstigte ist zu verpflichten, Änderungen, die sich bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ergeben und die sich auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der im Rahmen des Vorhabens anerkannten Ausgaben auswirken, bei der NBank anzuzeigen. Bei Vorhaben ohne Zweckbindungsfrist ist die zum letzten Verwendungsnachweis oder vor der Schlusszahlung vorzulegende aktuelle Bescheinigung nach Nummer 2.3 maßgeblich.
Die NBank hat aufgrund der veränderten Sachlage eine Überprüfung der erstattungsfähigen USt vorzunehmen und die nicht mehr anerkennungsfähige USt zu kürzen und das weitere (verwaltungs-)rechtlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.
2.3 Überprüfung
Die NBank hat vor der erstmaligen Anerkennung von USt berücksichtigenden Ausgaben im Rahmen einer Mittelanforderung und zum letzten Verwendungsnachweis oder der Schlusszahlung zu prüfen, ob eine aktuelle Bescheinigung vorliegt und diese die formalen Anforderungen zur Erstattung der USt - insbesondere gemäß Nummer 2 - erfüllt.
2.4 Beanstandungen
Führen Überprüfungen zu Beanstandungen, ist entsprechend Nummer 2.2.3 Abs. 2 zu verfahren. Zu den Beanstandungen ist ggf. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu prüfen.