EFRE-/ESF+-FondsUStEErl,NI - EFRE-/ESF+-Fonds-Umsatzsteuer-Erstattungserlass

EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Erstattung der Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Erstattung der Umsatzsteuer
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-/ESF+-FondsUStEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Erl. d. MB v. 31.8.2022 - 46105-73/2021 -

Vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1259)

- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus dem EFRE- bzw. ESF+-Fonds2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 EFRE-/ESF+-FondsUStEErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Erstattung der Umsatzsteuer
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-/ESF+-FondsUStEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Für Vorhaben der Europäischen Struktur- und Investitionsfondsförderperiode 2021-2027, die Finanzierungsbestandteile aus dem EFRE oder dem ESF+ enthalten, ist die Förderfähigkeit der Umsatzsteuer (USt) in Artikel 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158) geregelt.

Nach Artikel 64 Abs. 1 Buchst. c Nummer ii der Verordnung (EU) 2021/1060 ist bei Vorhaben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich USt) betragen, die nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähige USt grundsätzlich als förderfähige Ausgabe anerkennungsfähig. Abweichende Regelungen werden in der jeweiligen Förderrichtlinie getroffen.

Einige Förderrichtlinien regeln die Förderfähigkeit der USt nach der nationalen Regelung gemäß VV Nr. 2.6 zu § 44 LHO. Danach gehört die USt, die als Vorsteuer abziehbar ist, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben unterhalb von 5 Mio. EUR liegen.

Die Anerkennung als förderfähige Ausgabe ist in den beiden genannten Fällen nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass für das geförderte Vorhaben kein Vorsteuerabzug oder nur ein anteiliger Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Die Nachweispflicht und die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sowie andere Stellen, an die Fördermittel weitergeleitet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1259)

Abschnitt 2 EFRE-/ESF+-FondsUStEErl - Erstattung der Umsatzsteuer im Rahmen der Förderung aus dem EFRE- bzw. ESF+-Fonds

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Erstattung der Umsatzsteuer
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-/ESF+-FondsUStEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

2.1 Voraussetzungen

Für die Anerkennung der gezahlten USt als förderfähige Ausgabe ist der Nachweis, dass für das Fördervorhaben keine oder eine nur teilweise Möglichkeit der Vorsteuererstattung besteht, nach dem nachstehenden Verfahren zu führen.

2.2 Nachweis der förderfähigen Umsatzsteuer

2.2.1
Erklärung des Antragstellenden

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Erklärung für das Vorhaben vorliegen, ob kein oder ein nur anteiliger Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Bei einer anteiligen Vorsteuerabzugsberechtigung hat in der Erklärung des Antragstellenden eine klare Abgrenzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht berechtigenden Bereiche des Vorhabens zu erfolgen. Die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) erkennt in diesem Fall nur die USt als förderfähige Ausgabe an, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

In der Erklärung hat der Antragstellende das zuständige Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO vom Steuergeheimnis und die in Nummer 2.2 zur Bescheinigung Berechtigten von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, soweit es sich um Daten im Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben handelt.

2.2.2
Bescheinigung

Wurde im Antrag erklärt, dass die USt im Zusammenhang mit dem zu fördernden Vorhaben nicht oder nur teilweise im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann, hat der Antragstellende oder der Begünstigte die Bescheinigung einer Steuerberaterin, eines Steuerberaters, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, die oder der dies bestätigt. Die Bescheinigung hat spätestens vor der erstmaligen zuwendungsrechtlichen Anerkennung von USt berücksichtigenden Ausgaben im Rahmen einer Mittelanforderung bei der NBank vorzuliegen.

Im Fall einer teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung ist in der Bescheinigung zusätzlich anzugeben, in welchem Umfang der Antragstellende oder der Begünstigte die USt für die Projektaufwendungen nicht als Vorsteuer abziehen kann. Den Umgang mit entsprechenden Einzelfällen regelt die NBank durch eine interne Arbeitsanweisung.

Ist der Antragstellende oder der Begünstigte eine Kommune, eine Einrichtung oder ein Unternehmen in kommunaler Trägerschaft, die grundsätzlich in die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Kommune einbezogen sind (§ 128 Abs. 4 Satz 1 NKomVG), ein Zweckverband gemäß dem vierten Teil des NKomZG, eine rechtsfähige kommunale Stiftung oder der Zweckverband Großraum Braunschweig, kann auch das für die Prüfung des Jahresabschlusses des Begünstigten oder das entsprechend für die Prüfung des konsolidierten Gesamtabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt die Bescheinigung vornehmen.

Auch können kirchliche Körperschaften (Kirchengemeinden und -kreise) eine entsprechende Bescheinigung eines kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes oder einer kirchlichen Rechnungsprüfungsstelle vorlegen. Soweit Begünstigte Verbände sind, die durch die Prüfstelle beim Wasserverbandstag e. V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt (WVT) geprüft werden, können diese eine entsprechende Bescheinigung der Prüfstelle beim WVT vorlegen.

2.2.3
Nachträgliche Veränderungen der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer (Vorsteuerabzugsberechtigung)

Der Begünstigte ist zu verpflichten, Änderungen, die sich bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ergeben und die sich auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der im Rahmen des Vorhabens anerkannten Ausgaben auswirken, bei der NBank anzuzeigen. Bei Vorhaben ohne Zweckbindungsfrist ist die zum letzten Verwendungsnachweis oder vor der Schlusszahlung vorzulegende aktuelle Bescheinigung nach Nummer 2.3 maßgeblich.

Die NBank hat aufgrund der veränderten Sachlage eine Überprüfung der erstattungsfähigen USt vorzunehmen und die nicht mehr anerkennungsfähige USt zu kürzen und das weitere (verwaltungs-)rechtlich vorgeschriebene Verfahren einzuleiten.

2.3 Überprüfung

Die NBank hat vor der erstmaligen Anerkennung von USt berücksichtigenden Ausgaben im Rahmen einer Mittelanforderung und zum letzten Verwendungsnachweis oder der Schlusszahlung zu prüfen, ob eine aktuelle Bescheinigung vorliegt und diese die formalen Anforderungen zur Erstattung der USt - insbesondere gemäß Nummer 2 - erfüllt.

2.4 Beanstandungen

Führen Überprüfungen zu Beanstandungen, ist entsprechend Nummer 2.2.3 Abs. 2 zu verfahren. Zu den Beanstandungen ist ggf. die Verhängung von Verwaltungssanktionen zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1259)

Abschnitt 3 EFRE-/ESF+-FondsUStEErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
EU-Struktur- und Investitionsfondsförderung 2021-2027; Erstattung der Umsatzsteuer
Redaktionelle Abkürzung
EFRE-/ESF+-FondsUStEErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Dieser Erl. tritt am 31.8.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 3 des Erl. vom 31. August 2022 (Nds. MBl. S. 1259)

An
die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Nachrichtlich:

An die
obersten Landesbehörden