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§ 6 GGArt.91cAStV - Änderung, Kündigung 

Bibliographie

Titel
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Redaktionelle Abkürzung
GGArt.91cAStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.

(2) 1Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2Die Kündigung ist durch Kundgabe an die Geschäftsstelle für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.

(3) 1Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 7 Absatz 2 unberührt.