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§ 2 AusGBBildÖD

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausfüllung des Berufsbildungsgesetzes auf dem Gebiet der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
Redaktionelle Abkürzung
AusGBBildÖD,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461010000000

Der Minister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusminister für die Berufsbildung in seinem Zuständigkeitsbereich ein kommunales Studieninstitut zur zuständigen Stelle im Sinne des § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zu bestimmen. Das kommunale Studieninstitut unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Ministers des Innern.