Anlage 1 LGLN-RdErl - Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation; Betriebsanweisung
- Redaktionelle Abkürzung
- LGLN-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
I. Rechtsform und Aufgaben |
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§ 1 |
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Rechtsform, Name, Sitz |
(1) Im Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) wird die "Landesvermessung und Geobasisinformation" als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO geführt. Es gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbetriebe, sofern diese Betriebsanweisung nichts anderes bestimmt.
(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Hannover.
§ 2 |
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Aufgaben |
(1) Die Aufgaben des Landesbetriebes sind:
- 1.
Vorhaltung eines Landesbezugssystems,
- 2.
Erhebung und Nachweis der Topografie in einem Topografisch-Kartografischen Informationssystem,
- 3.
Bereitstellung von Geobasisdaten,
- 4.
Koordinierung der Geodateninfrastruktur Niedersachsen (GDI-NI) durch die Koordinierungsstelle GDI-NI,
- 5.
Zentrale Beschaffung spezifischer Geobasisdaten,
- 6.
Verfahrensentwicklung sowie IT-Koordination und IT-Betrieb für die Fachaufgaben der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,
- 7.
Geodaten-Serviceleistungen,
- 8.
Grafik-Serviceleistungen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehören
die Vertretung in länderübergreifenden Fachgremien und
die Zusammenarbeit mit dem Ausland.
(3) Der Landesbetrieb kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde und unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des LGLN weitere Aufgaben übernehmen.
II. Betriebsführung und Aufsicht |
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§ 3 |
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Grundsätze, Organisation |
(1) Der Landesbetrieb nimmt im Rahmen der Betriebsanweisung seine Aufgaben selbständig wahr.
(2) Der Landesbetrieb gliedert sich in Fachbereiche und Fachgebiete.
(3) Erklärungen werden unter der Bezeichnung des LGLN mit dem Zusatz "Landesvermessung und Geobasisinformation - Landesbetrieb -" abgegeben.
(4) Für den Landesbetrieb gilt die Geschäftsordnung des LGLN.
§ 4 |
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Geschäftsleitung |
(1) Der Landesbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet. Die ständige Vertretung wird einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter übertragen.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebes ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Landesbetriebes verantwortlich.
(3) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Ergebnisverantwortung des Landesbetriebes.
§ 5 |
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Aufsicht |
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb obliegt dem MI (Aufsichtsbehörde) durch die Aufsicht über das LGLN.
(2) Im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und dem LGLN sind die Arbeitsschwerpunkte des Landesbetriebes und deren zeitliche Umsetzung einschließlich der Berichtserstattung festzulegen.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere vorbehalten
die Zustimmung zum Preis- und Leistungsverzeichnis,
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan und
die Genehmigung des Jahresabschlusses.
§ 6 |
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Betriebsausstattung |
(1) Das Vermögen steht im Eigentum des Landes und ist dem Landesbetrieb zur Nutzung übertragen.
(2) Für die zur Nutzung überlassenen landeseigenen Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile zahlt der Landesbetrieb ein Nutzungsentgelt an den Landesliegenschaftsfonds. Das Nähere regelt die Nutzungsvereinbarung.
III. Grundsätze der Aufgabenerledigung |
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§ 7 |
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Auftragsabwicklung |
Der Landesbetrieb erbringt seine Leistungen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, seines Preis- und Leistungsverzeichnisses oder auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber.
§ 8 |
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Vertrieb der Produkte |
(1) Der Landesbetrieb vertreibt seine Geobasisdaten und seine Produkte direkt oder indirekt u. a. unter Einbeziehung von Online-Diensten. In geeigneten Fällen sollen die Regionaldirektionen des LGLN sowie staatliche, kommunale und private Datenvertriebsstellen und der Buchhandel am Vertrieb mitwirken.
(2) Der Landesbetrieb kann bei überregionalen Nutzungen am Vertrieb der Geodaten der Regionaldirektionen des LGLN mitwirken.
IV. Wirtschaftsführung |
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§ 9 |
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Grundsätze |
(1) Die Tätigkeit des Landesbetriebes ist insgesamt nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nach § 7 LHO ist zu beachten. Die nach § 2 wahrzunehmenden Aufgaben hat der Landesbetrieb unter Wahrung der fachlichen Belange so zu erbringen, dass das betriebswirtschaftlich günstigste Ergebnis erreicht wird.
(2) Buchführung und Rechnungslegung erfolgen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(3) Der Landesbetrieb hat einen Wirtschaftsplan nach § 26 Abs. 1 LHO aufzustellen, eine Finanzbuchführung einzurichten, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht entsprechend den Regelungen des Handelsgesetzbuchs abzugeben sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Landesbetrieb darf als Geobasisdatenstelle bei Marktleistungen keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktanbietern haben. Er stellt deshalb Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 allen zu gleichen Konditionen zur Verfügung und berücksichtigt diese gleichen Konditionen in der Preiskalkulation für seine Produkte.
§ 10 |
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Besonderheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplans |
(1) Der Landesbetrieb legt der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten den Entwurf des Wirtschaftsplans sowie einen Entwurf für die Fortschreibung seiner Mittelfristigen Planung zusammen mit der jährlich fortzuschreibenden strategischen Planung zum 1. Februar des Vorjahres für das Jahr der Haushaltsaufstellung vor.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des LGLN nach einem mit der Aufsichtsbehörde abzustimmenden Kontenplan aufzustellen.
(3) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage eine Übersicht über die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die zugehörigen Haushaltsvermerke und Erläuterungen beizufügen. Im Stellenplan für Beamtinnen und Beamte sind die Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
§ 11 |
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Besonderheiten zur Ausführung des Wirtschaftsplans |
(1) Der Wirtschaftsplan tritt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur Vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
(2) Bei zu erwartenden Mindererlösen, die einen erhöhten Zuführungsbedarf bewirken können, ist die Präsidentin oder der Präsident des LGLN unverzüglich zu unterrichten. Der Landesbetrieb ist in jedem Fall gehalten, gegensteuernde Maßnahmen einzuleiten, um einen erhöhten Zuführungsbedarf zu vermeiden.
(3) Sollten innerhalb eines Haushaltsjahres Ereignisse eintreten, die von der Wirtschaftsführung des Landesbetriebes unabhängig sind, aber einen Einfluss auf den Zuführungsbedarf haben, ist der Landesbetrieb wie jeder andere Landesbetrieb zu behandeln.
§ 12 |
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Besonderheiten zum Zahlungsverkehr |
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs führt der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. Dieses Konto nimmt banktäglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren der Landeshauptkasse teil.
V. Inkrafttreten |
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§ 13 |
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Inkrafttreten |
Diese Betriebsanweisung tritt zum 1.7.2014 in Kraft.