Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.02.2017, Az.: 9 K 230/16

Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von Ehegatten sowie um das Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO; Vorliegen eines Falles von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO bei Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten)

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
22.02.2017
Aktenzeichen
9 K 230/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 43865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2017:0222.9K230.16.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 06.02.2020 - AZ: IV R 6/17

Amtlicher Leitsatz

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch eine GbR auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus der Gesellschafter (zusammenveranlagte Ehegatten) stellt einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, sodass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist.

Die Einkünfte einer aus zusammenveranlagten Ehegatten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus dem Betrieb einer auf dem gemeinsamen Wohnhaus installierten Photovoltaikanlage stellen einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO dar, so dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte nicht erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn die GbR zum Zweck des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte von Ehegatten gem. der §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S.d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

2

Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus Ehegatten, welche im Streitjahr gem. der §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin betreibt auf dem durch ihre Gesellschafter zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage. Die dabei erzeugte Energie wird zum Teil für private Zwecke der Ehegatten verwendet und zum Teil an den örtlichen Stromversorger veräußert.

3

Für das Streitjahr ließen die Ehegatten durch ihren Prozessbevollmächtigten ihre Einkommensteuererklärung fertigen. Darin enthalten waren auch die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage. Den Gewinn daraus ermittelten die Ehegatten nach § 4 Abs. 3 EStG. Insoweit wurde eine Anlage G mit einem ausgewiesenen Verlust i.H.v. 3.402 EUR, sowie eine Anlage EÜR und eine Anlage AVEÜR im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 bei dem Beklagten eingereicht. Ferner ließen die Ehegatten für die Klägerin die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung durch den Prozessbevollmächtigten fertigen und reichten diese ebenfalls bei dem Beklagten ein.

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Eine Erklärung zur einheitlich und gesonderten Feststellung der Einkünfte gab die Klägerin nicht ab.

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Der Beklagte schätzte daraufhin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr auf der Grundlage der vorliegenden Gewinnermittlungsunterlagen gem. § 162 AO und stellte diese gesondert und einheitlich mit Bescheid vom 21. Januar 2016 fest.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Februar 2016 Einspruch ein. Darin wandte sie sich nicht gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte, sondern vielmehr dagegen, dass überhaupt ein Feststellungsverfahren durchgeführt worden war. Sie ist der Ansicht, dass bei Ehegatten die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung gemindert sei, wenn es sich bei den Steuerpflichtigen um Ehegatten handele und das veranlagende Finanzamt ebenfalls auch für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständig sei. In vergleichbaren Fällen seien Einkünfte von Ehegatten aus einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an andere unternehmerisch tätige Personen auch nicht durch eine Feststellungserklärung festgestellt worden, sondern seien vielmehr direkt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt worden. Daher handele es sich auch hier um einen Fall von geringer Bedeutung.

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Mit Einspruchsbescheid vom 11. August 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Abweichend von § 157 Abs. 2 AO seien die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festzustellen, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt sei. Gesondert festgestellt werden müssten die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt seien und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen seien. Dies gelte nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handele, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststünden. Vorliegend könne es letztlich dahingestellt bleiben, dass das für die Ehegatten für die Einkommensbesteuerung zuständige Wohnsitzfinanzamt auch für das Feststellungsverfahren der Klägerin zuständig sei. Denn aus Sicht des Beklagten liege immer dann, wenn eine Ehegatten-GbR umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erziele, kein Fall von geringer Bedeutung mit der Folge vor, dass ein Feststellungsverfahren durchzuführen sei. Hintergrund dieser Sichtweise sei der Umstand, dass die steuerliche Beurteilung des Betriebs bzw. des Unternehmens ertrag- und umsatzsteuerlich nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen solle. Eine solche Gefahr bestünde jedoch, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und die Umsatzsteuer aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten für beide Bereiche von unterschiedlichen Bearbeitern oder zu verschiedenen Zeitpunkten geprüft bzw. ermittelt würden. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass Vorsteuern und gezahlte sowie erstattete Umsatzsteuern stets auch ertragsteuerliche Auswirkungen hätten. Im Übrigen sei auch streng zwischen den unterschiedlichen Besteuerungssubjekten zu trennen. Besteuerungssubjekt für die Einkommensteuer sei die natürliche Person, während für die Umsatzsteuer Besteuerungssubjekt der Unternehmer sei. Vorliegend werde die Photovoltaikanlage von den Ehegatten gemeinschaftlich betrieben. Zivilrechtlich sei daraus eine aus den Ehegatten bestehende GbR - die Klägerin - mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden. Diese GbR übe eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig aus und sei daher Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), so dass die aus dem Betrieb der Anlage erwirtschafteten Umsätze der GbR zuzurechnen und bei ihr der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei deshalb gegen die GbR und nicht gegen die Ehegatten selbst zu richten. Dies habe aber zur Folge, dass für die GbR eine eigene Steuernummer zu vergeben war, unter der die Umsatzbesteuerung im Bereich der Veranlagung der Personengesellschaften zu erfolgen habe, während die Einkommensbesteuerung der Ehegatten in einem anderen Veranlagungsbereich mit separater Steuernummer durchzuführen sei. Um Risiken auszuschließen, die sich daraus ergeben, dass es bei unterschiedlichen Veranlagungsbereichen mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten und Bearbeitern aufseiten des Beklagten zu unterschiedlichen Beurteilungen bzw. zu einer abweichenden Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung kommen könne, sei bei umsatzsteuerpflichtigen gewerblichen Einkünften einer Ehegatten-GbR stets ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Daher liege bei derartigen Sachverhalten kein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor.

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Mit ihrer am 5. September 2016 bei dem Niedersächsischen Finanzgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter.

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Sie ist der Ansicht, es liege ein Fall von geringer Bedeutung vor, so dass die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage nicht gesondert festgestellt werden müssten. Die von dem Beklagten dargestellte Gefahr, dass es aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten für Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch verschiedene Bearbeiter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen könne, sei nicht nachvollziehbar. Denn es sei bereits fraglich, dass der Geschäftsverteilungsplan des Beklagten für Fälle wie den vorliegenden vorsehe, dass eine unterschiedliche Sachbearbeitung vorgenommen werde. Ferner seien die Besteuerungssubjekte im vorliegenden Fall identisch. Zum einen sei die GbR, bestehend aus den Ehegatten sowohl einkommensteuerlich als Steuersubjekt zu behandeln wie auch umsatzsteuerlich als Unternehmer. Solange die Ehegatten, also zusammen zur Einkommensteuer veranlagt würden, gäbe es keine erkennbare Notwendigkeit einer zusätzlichen Feststellungserklärung, die letztendlich für die Klägerin lediglich weitere Kosten bedeute. Es seien kaum einfachere Fälle denkbar, denn im hiesigen Fall lägen lediglich monatliche Abschläge und eine Jahresrechnung vor. Die Photovoltaikanlage sei nach dem Jahr der Anschaffung lediglich abgeschrieben worden. Ferner seien bis auf gelegentliche Reparaturarbeiten und andere seltene Kleinigkeiten nichts bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage passiert. Letztendlich sei die Abgabe einer Feststellungserklärung und einer Steuererklärung zzgl. einer gesonderten Einkommensteuererklärung mehr Verwaltungsaufwand und unübersichtlicher als das Abgeben von lediglich zwei Steuererklärungen, jedenfalls immer dann, wenn es sich um eine sehr überschaubare Zeit von Einnahmen und Ausgaben handele, wie es bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage der Fall sei.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält weiterhin an seiner bereits im Einspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung fest. Es sei seiner Ansicht nach bei einer aus Ehegatten bestehenden Personengesellschaft als Unternehmer im Umsatzsteuerrecht und den an der Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen als Besteuerungssubjekt für die Einkommensteuer streng zu trennen. Beide Besteuerungssubjekte seien nach der Organisationsstruktur des Beklagten in unterschiedlichen Bereichen geführt und von unterschiedlichen Bearbeitern veranlagt worden. Daher sei das vom Beklagten praktizierte Feststellungsverfahren erforderlich, um sicherzustellen, dass der ertrag- und umsatzsteuerrechtlich relevante Sachverhalt einheitlich beurteilt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei gewerblichen Einkünften von Ehegatten aus gemeinschaftlich betriebenen Photovoltaikanlagen auf das Feststellungsverfahren verzichtet worden sein soll. Lediglich bei umsatzsteuerpflichtigen Einkünften von Ehegatten aus Vermietung und Verpachtung sei es in der Vergangenheit dazu gekommen, dass ein Fall von geringer Bedeutung angenommen worden sei. Auch für derartige Altfälle sei jedoch eine Überführung in das Feststellungsverfahren vorgesehen, während Neufälle von vornherein im Feststellungsverfahren abgewickelt würden. Die Kritik der Klägerin an der Organisationsstruktur der Finanzverwaltung sei unberechtigt. Denn sie berücksichtige nicht, dass eine umsatzsteuerpflichtig tätige Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich nicht unmittelbar besteuert werde. Der Einkommensteuer unterlägen gem. § 1 EStG vielmehr nur natürliche Personen. Dem Beklagten müsse zugestanden werden, sich für das Besteuerungsverfahren solchermaßen unterschiedlicher Besteuerungssubjekte in eigener Zuständigkeit zu organisieren.

15

Dem Senat lagen die Akten des Beklagten zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte, zur Umsatz- und Gewerbesteuer sowie zur Einnahme-Überschussrechnung und zur steuerlichen Erfassung der Klägerin vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese sowie die Schriftsätze der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid über die einheitlich und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Nach entsprechendem richterlichem Hinweis legt der Senat die durch die Ehegatten als Gesellschafter der GbR erhobene Klage rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass es sich vorliegend um eine Klage der GbR, vertreten durch den Gesellschafter als Klagebevollmächtigten im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 FGO handelt (BFH, Urteil vom 29. November 2012 IV R 37/10, BFH/NV 2013, 910).

18

1. Eine einheitlich und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist im Streitfall nicht erforderlich, da ein Fall von geringer Bedeutung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO vorliegt.

19

a) Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO sind die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen zuzurechnen sind.

20

Dieses Gebot gilt nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Die Prüfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 AO vorliegen und sich deshalb eine gesonderte und einheitliche Feststellung erübrigt, ist nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, sondern von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt im Feststellungsverfahren zu treffen, indem es einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid erlässt oder durch sog. Negativbescheid gemäß § 180 Abs. 3 Satz 3 AO entscheidet (BFH, Urteil vom 12. April 2016 VIII R 24/13, BFH/NV 2016, 1537, DStR 2016, 2222; BFH, Beschluss vom 12. Juli 1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87).

21

Sind die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt, ist der Erlass eines Feststellungsbescheids zwingend, ohne dass der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht (BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, DStRE 2003, 1469; vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211; vom 9. Juni 2015 X R 38/12, BFH/NV 2015, 1588, HFR 2015, 1144). Liegt hingegen ein Fall von geringer Bedeutung i.S. der Regelung vor, muss die gesonderte und einheitliche Feststellung unterbleiben, ohne dass dies im Ermessen des Finanzamts steht. Der Gesetzgeber will durch die Regelung sicherstellen, dass ein Feststellungsverfahren nur in verfahrensmäßig bedeutsamen Fällen durchgeführt wird und von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens abgesehen werden kann, wenn es zur einheitlichen Rechtsanwendung und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens nicht erforderlich ist (BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211, unter Bezugnahme auf BTDrucks 10/1636, S. 46).

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Ein Fall von geringer Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung nur anzunehmen, wenn es sich um einen leicht überschaubaren Sachverhalt handelt, die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung einfach ist und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (z. B. BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640; vom 12. November 1985 IX R 85/82, 308, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 [BFH 12.11.1985 - IX R 85/82]). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und dessen Aufteilung feststehen. Darüber hinaus kann eine geringe Bedeutung i. S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO auch darauf beruhen, dass aus anderen Gründen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211), weil beispielsweise für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter ein und dieselbe Behörde zuständig ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl II 1976, 305), es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt (dazu BFH, Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67 BStBl II 1972, 215) und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind (dazu BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 61/02, BFH/NV 2004, 27, DStRE 2003, 1469; im übrigen BFH, Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BFHE 216, 551, BStBl II 2008, 526; Kunz in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 126. Lieferung, § 180 AO, Rnr. 103ff., Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rnr. 50 m. w. N.).

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Dass die Kläger Eheleute sind, die zusammen veranlagt werden, rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht die Annahme eines Falls von geringer Bedeutung (BFH, Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640).

24

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Senat der Auffassung, dass es sich hier um einen Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 AO handelt.

25

aa) Zunächst sind vorliegend sowohl die Art der Einkünfte als auch die Aufteilung der Einkünfte unstreitig. Anders als in den dem BFH zugrunde liegenden Fällen, in denen streitig war, ob überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, welcher Einkunftsart diese zuzuordnen sind und wie die Aufteilung zu erfolgen hat, steht hier fest, dass es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, welche den Gesellschaftern jeweils zu 50% zuzurechnen sind.

26

bb) Sind danach die Einkunftsart und die Beteiligungsverhältnisse unstreitig, weist in der Regel auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen keine besondere Schwierigkeit auf (Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 180, Rn. 92). Dies ist auch im Streitfall gegeben. Der Umfang der Geschäftsvorfälle pro Geschäftsjahr ist gering. Die einzelnen Geschäftsvorfälle beschränken sich nämlich auf der Einnahmenseite auf den monatlichen Zufluss der einmal jährlich durch den Energieversorger mitgeteilten Abschläge für den in das Stromnetz eingespeisten Strom sowie auf die Entnahme des zu privaten Zwecken genutzten Stroms. Auf der Ausgabenseite beschränken sich die Geschäftsvorfälle auf die Zahlung der Versicherung, der Schuldzinsen, der Steuerberatungskosten und auf die Absetzung für Abnutzung.

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cc) Soweit der Beklagte meint, es bestehe durch die finanzamtsinterne Bearbeitung der Umsatzsteuererklärung der Klägerin und der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter-Ehegatten durch unterschiedliche Sachbearbeiter die Gefahr divergierender Entscheidungen trägt dieses Argument nach Ansicht des Senats nicht. Diese Ansicht widerspricht nämlich der Intention des Gesetzgebers, die Gefahr divergierender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten durch verschiedene zuständige Finanzämter zu mindern. Maßgeblich ist damit, ob gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht (BFH, Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27/06, BFHE 216, 557, BStBl. II 2008, 526 in Rz. 24; BFH, Urteil vom 16. März 2004 IX R 58/02, BFH/NV 2004, 1211).

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Entsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann die Gefahr divergierender Entscheidungen nahezu ausgeschlossen, wenn das Finanzamt, welches für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig ist, auch für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig wäre (BFH, Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437, BStBl. II 1976, 305; BFH, Urteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl. II 2001, 798 unter Rz. 21). So kann auch durch Verlegung des Wohnsitzes ein Fall von geringer Bedeutung vorliegen, wenn dadurch das Betriebsfinanzamt zugleich auch als Wohnsitzfinanzamt für die Besteuerung des Gesellschafters zuständig wird (BFH, Urteil vom 24. März 2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826; wistra 2011, 432). Die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens in derartigen Fällen wäre "unnötiger Formalismus" (BT-Drucksache 14/1514, S. 47). Nur, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie z.B. ein Streit über die Art der Einkünfte, die Ermittlung der Einkünfte oder über die Beteiligungsverhältnisse, ist auch dann ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn das Finanzamt sowohl für die Gesellschaft als auch für sämtliche Gesellschafter zuständig ist (BFH, Urteil vom 9. September 2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413; BFH, Beschluss vom 8. März 1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868).

29

Im Streitfall ist der Beklagte für die Einkommensbesteuerung beider Gesellschafter-Ehegatten zuständig und wäre - wenn entgegen der Auffassung des Senats eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen wäre - auch für die Gewinnfeststellung für die Klägerin zuständig. Da für die Ehegatten als Feststellungsbeteiligte dasselbe Finanzamt zuständig ist und keine besonderen Umstände vorliegen (z.B. Streit über Art oder Höhe der Einkünfte, Zurechnung und Aufteilung der Einkünfte) besteht keine Gefahr divergierender Entscheidungen.

30

Darüber hinaus handelt es sich nicht um eine solche Gefahr divergierender Entscheidungen, welche der Gesetzgeber durch die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung mindern wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Gefahr abweichender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten, aber nicht gegenüber der Gesellschaft und den Feststellungsbeteiligten im Sinn. Darüber hinaus erachtet der Senat dieses Risiko im Streitfall als vergleichsweise gering, da sich die umsatzsteuerrechtliche Relevanz der vorgenannten jährlich wiederkehrenden Geschäftsvorfälle in Grenzen hält. Denn die monatlichen Abschläge für den eingespeisten Strom und die darauf entfallene Umsatzsteuer stehen entsprechend der Mitteilung des Stromversorgungsunternehmens fest. Allein die Ermittlung des eigenverbrauchten Stroms ist jährlich neu zu ermitteln, wobei die Berechnung vergleichsweise einfach ist. Zwar mag theoretisch das Risiko bestehen, dass der für die Umsatzbesteuerung der Klägerin zuständige Bearbeiter des Beklagten z.B. hinsichtlich der Berechnung des Eigenverbrauchs nicht erklärungsgemäß veranlagt. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend nach Auffassung des Senats keine Gefahr divergierender Entscheidungen. Denn eine Abweichung von den Angaben in der Umsatzsteuererklärung und ein sich daraus ergebender Nachzahlungs- oder Erstattungsbetrag würde sich aufgrund der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für die Einkommensteuerveranlagung erst in dem Veranlagungszeitraum auswirken, in welchem die entsprechende Zahlung zu- bzw. abgeflossen ist.

31

Der Senat gesteht der Finanzverwaltung zu, ihre organisatorischen Abläufe selbst zu regeln. Allerdings darf die Entscheidung der Verwaltung nicht dazu führen, dass sie quasi dadurch bestimmt, dass ein Fall von geringer Bedeutung immer bereits dann ausgeschlossen ist, wenn unterschiedliche Bearbeiter für die Umsatzbesteuerung der Gesellschaft und für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig sind. Ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, ist vielmehr nach den Gegebenheiten des Einzelfalls (insbesondere nach dem Umfang und Anzahl der zu würdigenden Geschäftsvorfälle, einfache Ermittlung der Einkünfte, unstreitige Art und Aufteilung der Einkünfte, verschiedene zuständige Behörden) zu entscheiden.

32

Danach war der Klage stattzugeben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

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5. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Soweit ersichtlich liegt noch keine Rechtsprechung des BFH zu der Frage vor, ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, wenn zusammenveranlagte Ehegatten aus dem gemeinschaftlichen Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Rechtsform einer GbR gewerbliche Einkünfte erzielen und zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben. Ferner dürfte die Klärung dieser Frage auch einer einheitlichen Rechtsanwendung dienen, da in Mecklenburg-Vorpommern solche Sachverhalte seitens der Finanzverwaltung als Fälle von geringer Bedeutung eingestuft werden (Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern, Verfügung vom 17. Oktober 2016 S 0361-00000-2011/002, AO-Kartei MV § 180 AO).