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§ 9 NPGHarzNI - Befreiungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" (NPGHarzNI)
Amtliche Abkürzung
NPGHarzNI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Von den Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Nationalparkverwaltung auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. 1.

    die Durchführung dieser Vorschriften im Einzelfall

    1. a)

      zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

    2. b)

      zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde

    oder

  2. 2.

    überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

2Für notwendige Kapazitätserweiterungen von Ver- und Entsorgungsanlagen für Siedlungen, die vom Nationalpark umschlossen sind, soll Befreiung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) erfüllt sind. 3Einem nach § 60 NNatG aberkannten Verein ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt ist, vor der Erteilung einer Befreiung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei den zuständigen Behörden vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind. 4Die §§ 60b und 60c NNatG gelten entsprechend.