§ 14 NLVO-Bildung - Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO-Bildung
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen kann bis zum 31. Dezember 2018 nach näherer Bestimmung durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erwerben, wer das für dieses Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education), mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Niedersachsen oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und den für dieses Lehramt vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. 2§ 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen eröffnet den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.
(3) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen erworben hat, hat
- 1.
die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte erworben, wenn er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 erfüllt,
- 2.
die Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde erworben, wenn er die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 erfüllt, und
- 3.
die Lehrbefähigung als Oberlehrerin oder Oberlehrer im Justizvollzugsdienst erworben.