Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 02.04.1993, Az.: Ss 132/93
Vorschneller Frühstarter; Verbotswidrige Fahrweise; Nachzügler; Regelahndung; Fahrverbot neben Geldbuße; Parallel geschaltete Ampel; Gelblichtphase; Querverkehr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.04.1993
- Aktenzeichen
- Ss 132/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:0402.SS132.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 2. BKatV
- § 2 Abs. 4 2. BKatV
- Anlage 34. 2. BKatV
- § 25 Abs. 1 StVG
- § 37 Abs. 2 StVO
Fundstellen
- NZV 1993, 408-409 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 362
- VRS 85, 362
- zfs 1993, 430-431 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ist die verbotswidrige Fahrweise des vorschnellen Frühstarters in gleicher Weise abstrakt gefährlich wie die eines Nachzüglers, so findet die Regelahndung nach Nr. 34. 2 des Bußgeldkataloges (Fahrverbot neben der Geldbuße) Anwendung. Steht die parallel geschaltete Ampel für den Querverkehr mindestens noch im letzten Stadium der Gelblichtphase und ist aus diesem Grunde mit einem Querverkehr durch Nachzügler noch zu rechnen, so gilt dies entsprechend.