Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.03.1993, Az.: Ss 91/93
Bußgeldverfahren; Verhängen eines Fahrverbots; Hinweispflicht des Tatrichters; Grundsatz des fairen Verfahrens; Regelverstöße; Außergewöhnliche Härte
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.03.1993
- Aktenzeichen
- Ss 91/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1993:0329.SS91.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BKatV
- § 265 StPO
- § 25 StVG
Fundstellen
- NJW 1993, 3213 (amtl. Leitsatz) "Ausnahme vom Regelfahrverbot"
- NZV 1993, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 294
- VRS 85, 29
- zfs 1993, 248-249 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für den Tatrichter besteht in einem Bußgeldverfahren eine Hinweispflicht gegenüber dem Verteidiger, wenn er, von seiner vor der Hauptverhandlung erklärten Einschätzung abweichend, ein Fahrverbot verhängen will. Dies ist aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleiten.
2. Die Festsetzung eines Fahrverbotes bei Regelverstößen gemäß § 21 BKatV kann nur dann unterbleiben, wenn die Anordnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.