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  • ab 01.10.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 RFlurbTGBau - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Herstellung von Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem FlurbG (RFlurbTGBau)
Amtliche Abkürzung
RFlurbTGBau
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Allgemeines

Gemäß § 42 Abs. 1 FlurbG werden die gemeinschaftlichen Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft (im Folgenden: TG) auf der Grundlage des Plans nach § 41 FlurbG nach Maßgabe dieses RdErl. hergestellt, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt.

Absatz 1 gilt für Anlagen aufgrund von Festlegungen im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan (§§ 58 und 97 FlurbG).

In Niedersachsen haben sich fast alle TG einem Verband nach § 26a FlurbG (im Folgenden: VTG) angeschlossen. Der VTG nimmt im Rahmen seiner satzungsgemäßen Zuständigkeiten und nach Maßgabe der ihm von den TG übertragenen Tätigkeiten regelmäßig die exekutiven Aufgaben nach den §§ 18 und 42 FlurbG wahr. Die legislativen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen mittelfristige Ausbauplanung, Jahresausbauprogramm und Haushaltsplan, werden vom Vorstand der TG wahrgenommen.

Die in den Nummern 1.2 bis 4 aufgeführten Regelungen setzen diese Aufgabenverteilung als Regelfall voraus. Ist eine TG dem VTG nicht beigetreten, hat sie die in den Nummern 1.2 bis 4 beschriebenen und ihr oder dem VTG zugeordneten Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Die TG und der VTG unterliegen dabei der Aufsicht oder Überwachung durch die Flurbereinigungsbehörde nach dem Zuwendungs- und Flurbereinigungsrecht.

1.2 Zeitpunkt

Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans nach den §§ 61 ff. FlurbG hergestellt werden, soweit der Plan nach § 41 FlurbG für sie unanfechtbar festgestellt oder genehmigt ist.

Absatz 1 gilt für Anlagen in Verfahren ohne Plan nach § 41 FlurbG, wenn für sie die entsprechenden Genehmigungen unanfechtbar vorliegen.

Für Anlagen, für die Zuwendungen nach § 44 LHO gewährt werden, müssen die entsprechenden zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

1.3 Bauleitung

Durch eine qualifizierte Bauleitung wird die ordnungsgemäße Ausführung der Bauvorhaben sichergestellt.

Mit der Bauleitung wird eine hierfür aufgrund ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit qualifizierte Fachkraft beauftragt.

Beschäftigt der VTG keine eigene geeignete Fachkraft, ist die Bauleitung zu vergeben. Hierbei finden die vergaberechtlichen Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes Anwendung.

Die Vergabe bedarf der vorherigen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

1.4 Bauvorhaben

Die zur Ausführung kommenden Maßnahmen werden zu Bauvorhaben zusammengefasst.

Voraussetzungen und Grundlagen für ein Bauvorhaben sind

  • der Plan nach § 41 FlurbG oder ggf. der Ausbauplan, der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung sowie zusätzliche Genehmigungen,

  • der Ausbaubeschluss der TG,

  • die Sicherstellung der Finanzierung,

  • der Vermerk über die Einweisung der Bauleitung durch die Flurbereinigungsbehörde,

  • der Vermerk über die Abstimmung der Flurbereinigungsbehörde mit der Naturschutzbehörde (soweit erforderlich),

  • der Nachweis über die Verfügbarkeit der Flächen (soweit erforderlich),

  • die schriftliche Vereinbarung der Übernahme der Unterhaltung nach erfolgtem Ausbau,

  • ggf. die schriftliche Vereinbarung zur Übernahme ins Eigentum,

  • die für das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden technischen Regelwerke (z. B. ZTV-LW),

  • ggf. die schriftliche Vereinbarung zur Übernahme ins Eigentum,

  • ggf. erforderliche ergänzende Untersuchungen,

  • ggf. ergänzende Ausführungsplanungen der TG zum betreffenden Bauvorhaben, diese sind vor der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses durch die Bauleitung zu erstellen und mit der TG und der Flurbereinigungsbehörde abzustimmen,

  • sonstige Vereinbarungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)