Abschnitt 2 RFlurbTGBau - Herstellung der Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Herstellung von Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft in Verfahren nach dem FlurbG (RFlurbTGBau)
- Amtliche Abkürzung
- RFlurbTGBau
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78350
2.1 Vergabeverfahren
2.1.1 Allgemeines
Bei der Vergabe von Bauaufträgen sind die Bestimmungen der VOB/A einzuhalten. Insbesondere ist dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung zu folgen. Abweichungen davon sind entsprechend den vergaberechtlichen Bestimmungen möglich.
Darüber hinaus finden, soweit in den Nummern 2.1.2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist, die vergaberechtlichen Bestimmungen des Landes Anwendung.
Der VTG prüft, ob die Voraussetzungen und Grundlagen nach Nummer 1.4 vorliegen und stellt die entsprechenden Belege zusammen.
Die Flurbereinigungsbehörde weist die Bauleitung in das Bauvorhaben vor Ort ein. Gegebenenfalls sind andere Träger von Baumaßnahmen hierbei zu beteiligen.
Auf dieser Grundlage werden die Vergabeunterlagen von der Bauleitung erarbeitet.
Vor der Auftragsbekanntmachung stimmt der VTG die Vergabeunterlagen abschließend mit der Flurbereinigungsbehörde ab.
2.1.2 Auftragsbekanntmachung
Die Auftragsbekanntmachung wird vom VTG veranlasst.
Die Vergabeunterlagen werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Wettbewerb (Bewerberinnen und Bewerber) über den VTG mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt. Soweit die Vergabevorschriften des Landes nichts anderes festlegen, weist der VTG die betreffenden Firmen in einer Bewerberliste nach. Die Bewerberliste ist vertraulich zu behandeln; insbesondere darf die Bauleitung vor der Öffnung der Angebote keine Kenntnis über den Bewerberkreis erhalten.
Die eingehenden Angebote sind von dem VTG entgegenzunehmen und bis zur Angebotseröffnung unter Verschluss zu halten.
2.1.3 Öffnung der Angebote
Der Öffnungstermin (§ 14 VOB/A) und der Eröffnungstermin (14a VOB/A) wird durch den VTG geleitet. Der Flurbereinigungsbehörde ist die Möglichkeit der Teilnahme zu geben. Der VTG kann in Abstimmung mit der Flurbereinigungsbehörde die Leitung auf diese übertragen.
2.1.4 Prüfung und Wertung
Die Bauleitung nimmt die Prüfung und Wertung der eingegangenen Angebote gemäß den §§ 15 ff. VOB/A oder VOB/A-EU vor, erstellt einen Preisspiegel und fertigt einen Vergabevorschlag.
2.1.5 Zuschlag
Auf der Grundlage des Vergabevorschlags erteilt der VTG oder die TG der Bieterin oder dem Bieter mit dem gemäß der VOB/A wirtschaftlichstem Angebot, nach Zustimmung durch die Flurbereinigungsbehörde, den Zuschlag.
Den unterlegenen Bieterinnen und Bietern ist eine schriftlich dokumentierte Absage zu erteilen.
Die Flurbereinigungsbehörde kann die TG nach § 17 Abs. 2 Satz 2 FlurbG allgemein zum Abschluss von Verträgen geringerer Bedeutung ermächtigen. Davon ausgenommen sind jedoch Arbeiten, die
einen Eingriff nach § 14 BNatSchG darstellen,
der Zustimmung nach § 34 FlurbG bedürfen.
2.1.6 Dokumentation
Der VTG erstellt einen Vergabevermerk zur vollständigen Dokumentation des Vergabeverfahrens (§ 20 VOB/A oder § 20 VOB/A-EU).
2.2 Ausbau
Die Bauleitung weist mit der TG die beauftragte Firma örtlich in das Bauvorhaben ein. Den zukünftigen Eigentümerinnen, Eigentümern und Unterhaltungspflichtigen, der Flurbereinigungsbehörde und dem VTG ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
Die Bauleitung stimmt mit der beauftragten Firma, der Flurbereinigungsbehörde und ggf. anderen Trägern von Baumaßnahmen im Verfahren einen Bauzeitenplan ab.
Die Bauleitung stellt sicher, dass die für etwaige Kontrollen erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Abweichungen vom Plan nach § 41 FlurbG, von den Festlegungen der Baueinweisung, vom Auftrag sowie vom Bauzeitenplan sind dem VTG unverzüglich vor ihrem wirksam werden anzuzeigen und mit der Flurbereinigungsbehörde abzustimmen.
Die Bauleitung beurteilt und dokumentiert die erforderlichen Änderungen und informiert unverzüglich den VTG. Die Bauleitung bereitet ggf. erforderliche Nachträge vor und übermittelt dem VTG umgehend die geprüften Nachtragsangebote unter Angabe der sich ergebenden Kostenänderungen.
Bei Änderungen kommt der VTG unverzüglich seinen zuwendungsrechtlichen Obliegenheiten und seinen Pflichten gegenüber der TG nach.
Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Der Firma können Weisungen nur über die Bauleitung der TG erteilt werden.
2.3 Abnahme und Übergabe
Die fertiggestellte Anlage wird auf Antrag der Firma von der Bauleitung und der TG sowie ggf. den anderen Trägern von Baumaßnahmen abgenommen.
Die Flurbereinigungsbehörde, der VTG sowie die künftigen Unterhaltungspflichtigen und Eigentümerinnen und Eigentümer der hergestellten Anlagen werden an der Abnahme beteiligt.
Bei der Abnahme landschaftspflegerischer Anlagen ist die Naturschutzbehörde zu beteiligen.
Mit der Abnahme der Anlage erfolgt in der Regel deren Übergabe an die Unterhaltspflichtige oder den Unterhaltungspflichtigen.
Die Abnahme ist zu dokumentieren.
2.4 Abrechnung
Bei Zahlungen, die sich im Rahmen des Haushaltsplans bewegen, ist die Einwilligung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FlurbG mit der Genehmigung des Haushaltsplans erteilt.
Der VTG gibt der Flurbereinigungsbehörde die angewiesenen Abschlags- und Schlussrechnungen unverzüglich zur Kenntnis.
Mit dem Verwendungsnachweis, einschließlich der Niederschrift über den Abnahmetermin, weist der VTG der Flurbereinigungsbehörde nach, dass die Anlagen entsprechend dem im Plan nach § 41 FlurbG beschriebenen Umfang hergestellt worden sind.
2.5 Mängelansprüche
Im Rahmen der Objektbetreuung überwacht die Bauleitung in Abstimmung mit dem VTG die hergestellten Anlagen bis zum Ende der Verjährungsfrist.
Treten in dieser Zeit Mängel an den erstellten Anlagen auf, unterrichtet die Bauleitung die Unterhaltungspflichtigen und die Flurbereinigungsbehörde und veranlasst die Beseitigung der Mängel durch die Firma.
Rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist klärt der VTG in Abstimmung mit TG, Bauleitung und Flurbereinigungsbehörde, ob eine örtliche Überprüfung der erstellten Anlagen erforderlich ist.
Wird ein Ortstermin festgesetzt, so hat der VTG neben TG, Bauleitung und Flurbereinigungsbehörde auch die Unterhaltspflichtigen und die Firma zu beteiligen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 5. September 2019 (Nds. MBl. S. 1345)