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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 1 PsychKHUKoZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
PsychKHUKoZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist für das Gebiet des gesamten Landes das Niedersächsische Landeskrankenhaus Moringen zuständig.