PsychKHUKoZustV,NI - Psychiatrisches Krankenhaus-Unterbringungskosten-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
PsychKHUKoZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Vom 10. November 2009 (Nds. GVBl. S. 430 - VORIS 34200 -)

Aufgrund des § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), wird verordnet:

§ 1 PsychKHUKoZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
PsychKHUKoZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach § 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes ist für das Gebiet des gesamten Landes das Niedersächsische Landeskrankenhaus Moringen zuständig.

§ 2 PsychKHUKoZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
Redaktionelle Abkürzung
PsychKHUKoZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34200

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Hannover, den 10. November 2009

Die Niedersächsische Landesregierung
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