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Abschnitt 36 VGO - 36. Überstellung

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Bei der Überstellung von Gefangenen ist eine Ausfertigung des Transportscheins mit Vordrucken 7 und 8 (Personal- und Vollstreckungsblatt) mitzugeben.

(2) Wird die oder der Gefangene während der Überstellung in Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die die oder der Gefangene überstellt worden ist, eine entsprechende Mitteilung.

(3) Überstellung und Rückkehr von Untersuchungsgefangenen sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen (Vordruck 21: Mitteilung über vorübergehende Abwesenheit und Vordruck 22: Mitteilung Rückkehr aus vorübergehender Abwesenheit).