§ 16 JMStV - Zuständigkeit der KJM
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
- Amtliche Abkürzung
- JMStV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
- 1.die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
- 2.die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
- 3.die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
- 4.die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
- 5.die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
- 6.die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
- 7.die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
- 8.die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.