Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.06.1978, Az.: P OVG B 3/77
Rechtmäßigkeit der Wahl zum Gesamtpersonalrat bei einer Erprobungsstelle der Bundeswehr; Zurückweisung eines Wahlvorschlages wegen Vertretung bei der Unterschriftsleistung; Eintragung von Angestellten in das Wählerverzeichnis nach Ablauf der Einspruchsfrist und Teilnahme an der Wahl; Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und des Wahlverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.06.1978
- Aktenzeichen
- P OVG B 3/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1978:0623.P.OVG.B3.77.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.02.1977 - AZ: P B 30/76
Rechtsgrundlage
- § 13 WOBPersVG
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Personalratswahl
Redaktioneller Leitsatz
Nach deutschem Wahlrecht ist bei der Unterstützung von Wahlvorschlägen eine Stellvertreter-Unterschrift selbst dann unzulässig, wenn der Namenszug des Vertretenen mit seiner Billigung oder auf seine Anweisung unter den Wahlvorschlag gesetzt wird; der Unterzeichnende begeht damit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Wahlfälschung. Die Einreichung eines Wahlvorschlages mit Stellvertreter-Unterschriften ist unzulässig; dieser Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen die Wahl durch bösartige Wahlmanöver oder Wahlschwindel derartig beeinflußt wird, dass hierdurch die Entscheidungsfreiheit der Wähler ernsthaft beeinträchtigt werden kann.
In dem Rechtsstreit
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
auf die Anhörung vom 23. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Staege
sowie die ehrenamtlichen Richter Calm, Hanisch, Sandberg und Schnoor
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 11. Februar 1977 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die am 11./12. Mai 1976 durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat - Gruppe der Angestellten - bei der Erprobungsstelle ... der Bundeswehr in Eckernförde.
Letztere ist nicht nur in ... ansässig, sie verfügt auch an anderen Orten über weitere sogenannte Liegenschaften.
Wahlvorschläge konnten für die Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter bis zum 29. März 1976 eingereicht werden.
Für die Gruppe der Angestellten wurde ein Wahlvorschlag mit dem Kenntwort "ÖTV" am 29. März 1976, 9 Uhr, eingereicht, der von mehr als 90 Wahlberechtigten unterschrieben war. Dieser Wahlvorschlag wurde durch Beschluß des Wahlvorstandes vom 12. April 1976 als ungültig zurückgewiesen, weil er mit den Unterschriften von drei Angestellten versehen war, die diese nicht selber geleistet hatten. Diese drei Angestellten waren zur maßgebenden Zeit ortsabwesend. Sie befanden sich auf einem U-Boot in norwegischen Gewässern und haben später, am 5. April 1976, erklärt, daß sie die von Dritten geleisteten Unterschriften zurückzögen.
Neben dem Wahlvorschlag der ÖTV lag noch ein solcher der DAG vor. Mit der Zurückweisung des Wahlvorschlages der ÖTV stand nur noch der der DAG zur Wahl.
Noch während der Wahl am 12. Mai 1976 wurden zwei wahlberechtigte Angestellte von den Liegenschaften ... und ... in das Wählerverzeichnis der Liegenschaft ... nachgetragen (Nr. 314 und 315), die an diesem Tage von ihrer Liegenschaft abwesend waren und sich in ... aufhielten. Sie gaben dort ihre Stimme ab.
Insgesamt waren in der Gruppe der Angestellten 475 Personen wahlberechtigt. Es wurden 352 Stimmzettel abgegeben, davon waren 273 gültig und 79 ungültig. Es waren vier Angestellte in den Personalrat zu wählen. Die neun vorgeschlagenen Angestellten erhielten 111, 109, 103, 101, 99, 93, 82, 59 bzw. 28 Stimmen.
Die Antragstellerin ist der Meinung, der Wahlvorstand hätte ihren Wahl Vorschlag nicht zurückweisen dürfen.
Selbst wenn man die drei ortsabwesenden Angestellten, deren Namen sich unter den Unterzeichnern des Wahlvorschlages befunden haben, unberücksichtigt gelassen hätte, wäre der Wahlvorschlag immer noch von einer ausreichenden Stimmenzahl getragen gewesen. Außerdem hätte die Zurückweisung des Wahlvorschlages noch am Tage der Einreichung geschehen müssen, um der Gewerkschaft ÖTV Gelegenheit zu geben, einen neuen gültigen Wahl Vorschlag einzureichen.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug beantragt
festzustellen, daß die am 11. und 12. Mai 1976 durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat - Gruppe der Angestellten - ungültig ist.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sind den Rechtsausführungen der Antragstellerin entgegengetreten.
Durch Beschluß vom 11. Februar 1977, auf den im übrigen verwiesen wird, hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die am 11. und 12. Mai 1976 bei der Erprobungsstelle 71 der Bundeswehr durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat - Gruppe der Angestellten - für ungültig erklärt. In den Gründen heißt es:
Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag der ÖTV zurückweisen dürfen, weil eine Vertretung bei der Unterschriftsleistung unstatthaft sei und eine solche den Wahlvorschlag ungültig mache. Dieser Mangel habe auch nicht geheilt werden können. Im übrigen trage, wenn ein Wahlvorschlag erst am letzten Tag der Einreichungsfrist eingereicht werde, der Einreichende das Risiko, daß sein Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werde, wenn er erst nach Ablauf der Frist zurückgegeben werden könne. Das alles könne aber auf sich beruhen, da mit der Eintragung von zwei Angestellten in das Wählerverzeichnis der Liegenschaft ... nach Ablauf der Einspruchsfrist und Teilnahme dieser Angestellten an der Wahl gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens verstoßen worden sei. Eine Änderung des Wählerverzeichnisses habe aus anderen als den in § 3 Abs. 3 der Wahlordnung vorgesehenen Gründen nicht erfolgen können. Die von ihrer Liegenschaft abwesenden Angestellten hätten sich nur im Wege der Briefwahl an der Wahl beteiligen können. Davon hätten sie keinen Gebrauch gemacht. Durch die Abgabe ihrer Stimme bei einer anderen Liegenschaft hätten sie nicht an der Wahl teilnehmen dürfen. Ihre Teilnahme an der Wahl auf der Liegenschaft ... und die Berücksichtigung ihrer Stimmen habe auch das Wahlergebnis beeinflussen können. Bei Nichtberücksichtigung ihrer beiden Stimmen hätte anstelle des Angestellten mit der vierthöchsten Stimmenzahl derjenige mit der fünfthöchsten durch Losentscheid in den Personalrat gewählt werden können, wenn man unterstelle, daß die beiden Angestellten ersteren gewählt haben. Damit sei die Wahl fehlerhaft.
Gegen den am 28. Februar 1977 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11. März 1977 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu a). Zur Begründung trägt er vor:
Die Wahlanfechtung sei nicht begründet. Es treffe zwar zu, daß zwei Angestellte nachträglich in das Wählerverzeichnis der Liegenschaft ... eingetragen worden sind. Das sei jedoch eigenmächtig durch einen Wahlhelfer geschehen, ohne daß der Wahlvorstand hiervon Kenntnis gehabt habe. Deshalb dürfe dies dem Wahlvorstand nicht zugerechnet werden. Darüber hinaus seien die beiden Angestellten rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer Liegenschaft eingetragen gewesen. Sie haben lediglich ihre Stimme in einem falschen Wahllokal abgegeben. Dies sei kein zur Wahlanfechtung berechtigender Mangel. Ein solcher könnte im übrigen auch nicht von der Antragstellerin geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Feststellungsantrag abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - der Wahl vorstand nicht berechtigt gewesen sei, den Wahlvorschlag "ÖTV" zurückzuweisen. Dieser Wahl Vorschlag habe nämlich selbst bei Fortfall der Namen der drei abwesenden Angestellten doch eine ausreichende Zahl von Unterschriften aufgewiesen. Die Zurückweisung durch den Wahlvorschlag sei daher auch durch ein übertriebenes Rechtsempfinden nicht zu rechtfertigen, sondern lege die Vermutung nahe, daß hier gewollt eine konkurrierende Liste aus dem Verkehr gezogen wurde. Hinsichtlich der nachträglichen Eintragung der beiden Angestellten in das Wählerverzeichnis der Liegenschaft ... müsse sich der Wahl vor stand die Handlungsweise des Wahlhelfers zurechnen lassen. Allein der Wahlvorstand sei für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich. Im übrigen verteidigt die Antragstellerin den angefochtenen Beschluß.
Der Beteiligte zu b) äußert sich zur Sache und macht Rechtsausführungen. Er beantragt - ebenso die übrigen Beteiligten -,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Aufgrund des Beschlusses vom 14. Oktober 1977 ist Beweis darüber erhoben worden, ob die Wahlberechtigten ... und ... am 12. Mai 1976 die Wahl zum Gesamtpersonalrat in ... oder ... ausgeübt hätten, wenn sie in ... zur Wahl nicht zugelassen worden wären. Der Angestellte ... hat darüber unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit eine schriftliche Erklärung abgegeben, mit deren Verwertung sich die Verfahrensbeteiligten einverstanden erklärt haben. Wegen der Aussage des Zeugen ... wird auf die Niederschrift vom 23. Juni 1978 verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt, besonders auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Wahl Vorgänge haben dem Senat vorgelegen und waren in ihren wesentlichen Teilen Verhandlungsgegenstand.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig, sie muß auch zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen.
Das Wahlanfechtungsverfahren ist ein der Popularklage angenähertes, objektives Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der "Wahl", also die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des gesamten Wahlverfahrens geprüft wird (vgl. u.a. OVG Münster in OVGE 19, 221; Olschewski, Wahlprüfung und subjektiver Wahlrechtsschutz, Berlin 1970), so daß es, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, gerechtfertigt ist, die Prüfung auch auf solche Mängel zu erstrecken, die von dem Anfechtenden nicht ausdrücklich gerügt worden sind.
Nach dem Vorbringen der Beteiligten im Beschwerderechtszug, auch soweit es die Begründung des angefochtenen Beschlusses aufgreift, wird die Ungültigkeit der Wahl zum Gesamtpersonalrat bei der Erprobungsstelle 71 der Bundeswehr am 11./12. Mai 1976 daraus hergeleitet, daß der Wahl Vorschlag unter dem Kennwort "ÖTV" nicht hätte zurückgegeben werden dürfen (1) bzw. nicht rechtzeitig zurückgegeben worden ist (2) und daß zwei Angestellte nach unzulässiger Ergänzung des Wählerverzeichnisses bei der für sie nicht zuständigen Liegenschaft ... ihre Stimme abgegeben haben (3).
Keiner dieser Gründe greift durch.
1)
Es steht fest, daß sich in der Liste der Unterzeichner des Wahlvorschlages "ÖTV" drei Namenszüge befanden, die nicht von den Trägern dieser Namen stammten. Damit war der Wahlvorschlag ungültig. Denn nach deutschem Wahlrecht ist bei der Unterstützung von Wahlvorschlägen eine Stellvertreter-Unterschrift selbst dann unzulässig, wenn der Namenszug des Vertretenen mit seiner Billigung oder auf seine Anweisung unter den Wahlvorschlag gesetzt wird; der Unterzeichnende begeht damit Urkundenfälschung in Tateinheit mit Wahlfälschung (§ 107 a StGB, vgl. auch OLG Köln in NJW 1956, 1609 und OLG Hamm in NJW 1957, 638). Da der Wahl Vorschlag rechtlich eine Einheit bildet und nicht in seine vom Gesetz vorgeschriebenen Bestandteile aufgespalten werden kann, macht ihn ein so wesentlicher Mangel, wie er in der Leistung von Stellvertreter-Unterschriften besteht, ungültig.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß der Wahlvorschlag bei Wegfall der drei Stellvertreter-Unterschriften noch durch eine ausreichende Zahl von Unterschriften gestützt worden wäre, und zwar selbst dann nicht, wenn der Wahl Vorschlag auf mehreren den Formvorschriften genüge tuenden Formularen gemacht worden ist und sich die notwendige Zahl der Unterschriften auf den mängelfreien Formularen befindet. Nach § 13 WOBPersVG sind die Wahlvorschläge bekannt zu machen. Nach Abs. 2 a.a.O. werden allerdings Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge nicht bekannt gemacht, sie sind jedoch nicht geheim (BVerwGE 5, 348) und in der Praxis werden sie allein schon dadurch mehr und mehr bekannt, wenn mehr und mehr Stützungsunterschriften gesammelt werden. Damit wird nicht nur von der Zahl der Unterzeichner her, sondern auch von deren Stellung, Ansehen und Einfluß, die sie in der Dienststelle haben, das Wahlergebnis beeinflußt. Deshalb beurteilt der Senat die Einreichung eines Wahlvorschlages mit Stellvertreter-Unterschriften nicht anders als solche Fälle, in denen die Wahl durch bösartige Wahlmanöver oder Wahlschwindel derartig beeinflußt wird, daß hierdurch die Entscheidungsfreiheit der Wähler ernsthaft beeinträchtigt werden kann (vgl. u.a. OVG Lüneburg in OVGE 12, 398).
Demnach hat der Wahlvorstand den Wahl Vorschlag unter dem Kennzeichen "ÖTV" zu Recht zurückgegeben.
2)
Richtig ist, daß fehlerhafte Wahlvorschläge unverzüglich zurückgegeben werden müssen. Die Rückgabe des Wahlvorschlages am 12. April 1976, also zwei Wochen nach seiner Einreichung, war, ohne daß es dazu näherer Darlegungen bedarf, nicht unverzüglich. Gleichwohl stellt dies keinen das Wahlergebnis beeinflussenden Fehler im Gesamtablauf der Wahl dar. Der Wahl vorstand ist verpflichtet, Wahlvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Das gilt nicht nur für die Seite der Bewerber, sondern auch für die Seite der Unterstützer. So ist zu prüfen, ob diese auch wahlberechtigt sind, ob sie ggf. andere Wahl vorschlage unterschrieben haben oder ob sonst irgendwelche Unregelmäßigkeiten (Unterschriftsfälschungen) vorliegen. Diese Notwendigkeit gewissenhafter Prüfung erfordert erhebliche Zeit. Bei hier neun Bewerbern und 90 Unterstützern hat nach der Überzeugung des Senats der Wahl vorstand seine Prüfungstätigkeit frühestens in den ersten Nachmittagsstunden beenden können; immerhin ist der Wahlvorschlag erst um 9.45 Uhr eingereicht worden und eine ordnungsgemäße Prüfung hätte mindestens vier Stunden in Anspruch genommen. Das aber bedeutet, daß ein neuer Wahl Vorschlag, der mindestens 48 Unterschriften hätte tragen müssen, an diesem letzten Einreichungstage bis zu dem im Wahlausschreiben genannten Zeitpunkt (16.45 Uhr) nicht mehr hätte eingereicht werden können. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat allein der Einreicher das Risiko zu tragen, wenn er mit der Einreichung des Wahlvorschlages - aus welchen Gründen auch immer - bis zum letzten Tage wartet.
Damit erweist sich die Rüge, der ungültige Wahl Vorschlag sei nicht unverzüglich zurückgereicht worden, im Ergebnis als unbegründet.
3)
Es trifft zu, daß zwei Angestellte, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zur Liegenschaft ... gehörten, noch an einem der beiden Wahltage in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen worden sind. Gründe für eine zu diesem Zeitpunkt noch zulässige Änderung des Wählerverzeichnisses haben, wie das Verwaltungsgericht ausführt, offenbar nicht vorgelegen. Gleichwohl ist dieser Mangel nicht wesentlich; er kann das Wahlergebnis nicht beeinflußt haben. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Angeste ... bei der für ihn zuständigen Liegenschaft ... gewählt hat und seine Eintragung in das Wählerverzeichnis ... offenbar nur auf seinem Versuch beruht, dort zu wählen. Der Senat trägt keine Bedenken, der Aussage des Zeugen ... zu folgen. Er ist auf den Vorbehalt, daß sein Name im Wählerverzeichnis ... als Zeichen für seine Teilnahme an der Wahl nicht abgehakt worden ist, bei seiner Aussage geblieben und hat erklärt, er sei zusammen mit einem Kollegen von ... nach ... gefahren. Es stünde also noch ein weiterer Zeuge für diesen Vorgang zur Verfügung. Darüber hinaus ist auf der letzten Seite des Wählerverzeichnisses ... die allerdings wieder durchgestrichene Zahl 229 mit dem Zusatz "vorh." angegeben, womit offenbar die Zahl der vorhandenen Stimmzettel gemeint ist, obwohl nach der Angabe auf dem gleichen Wählerverzeichnis 230 Beschäftigte als Wahlteilnehmer abgehakt worden sind.
Danach kann allenfalls der Angestellte Haselbach zu Unrecht in ... gewählt haben, was aber bei den oben wiedergegebenen Stimmenverhältnissen die Wahl nicht beeinflußt haben kann; die Verschiebung um nur eine Stimme hätte die Reihenfolge der gewählten Bewerber nicht ändern können, und zwar auch nicht in der Weise, daß eine Auslosung zwischen zwei Bewerbern erforderlich geworden wäre.
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Dienststelle behauptet - der Angestellte Haselbach der Liegenschaft ... zugeordnet war und deshalb zu Recht dort gewählt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antragstellerin für die Berufung auf den zuletzt erörterten behaupteten Mangel ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, weil selbst bei einer Änderung der Reihenfolge der Bewerber, wie sie vom Verwaltungsgericht für möglich gehalten wird, ein von der Antragstellerin aufgestellter Bewerber ohnehin nicht zum Zuge hätte kommen können.
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß die am 11./12. Mai 1976 durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat bei der Erprobungsstelle ... der Bundeswehr mit einem wesentlichen, das Wahlergebnis beeinflussenden Mangel behaftet gewesen ist. Deshalb muß der angefochtene Beschluß geändert und der Antrag abgelehnt werden.
Ein Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 83 i.V.m. §§ 92, 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht gegeben sind.
Gegen diesen Beschluß kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn er von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist dann binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin-Charlottenburg, Hardenbergstraße 31, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Anwalt unterzeichnet sein. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll.
Calm,
Hauisch,
Sandberg,
Schnoor