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  • ab 16.10.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DKVNVAbstG

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Erstattung der Kosten zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele eines Volksbegehrens
Redaktionelle Abkürzung
DKVNVAbstG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11240

Zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung über die Erstattung der Kosten zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele eines Volksbegehrens vom 8.9.2002 (Nds. GVBl. S. 390) ist das MI.

An die Dienststellen der Landesverwaltung

Nachrichtlich:
An die Region Hannover
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