Abschnitt 1 DKVNVAbstG
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Verordnung über die Erstattung der Kosten zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele eines Volksbegehrens
- Redaktionelle Abkürzung
- DKVNVAbstG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11240
Zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung über die Erstattung der Kosten zur Information der Öffentlichkeit über die Ziele eines Volksbegehrens vom 8.9.2002 (Nds. GVBl. S. 390) ist das MI.
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Nachrichtlich:
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