Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 16.12.2015, Az.: 5 A 76/14

Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Funktionär; Funktionärstätigkeit; homogen; IGMG; inhomogen; Islamische Gemeinschaft Milli Görüs; Milli Görüs; Reformprozess; tatsächliche Anhaltspunkte; verfassungsfeindlich

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
16.12.2015
Aktenzeichen
5 A 76/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der niedersächsische Regionalverband der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) ist nach dem Maßstab von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Jahr 2015 nicht länger als Organisation mit verfassungsfeindlicher Ausrichtung zu bewerten. Die Funktionärstätigkeit für die IGMG Niedersachsen begründet deswegen nicht generell tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG.

2. (Jedenfalls) Für die Zeit ab dem Jahr 2004 ist davon auszugehen, dass innerhalb des niedersächsischen Regionalverbands der IGMG ein Loslösungs- und Reformprozess eingesetzt hatte und dieser nicht länger eine Organisation mit homogen verfassungsfeindlicher Ausrichtung war.

3. Frühestmöglicher Zeitpunkt, an den im Rahmen von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in Bezug auf die Mitgliedschaft des Einbürgerungsbewerbers in einer Organisation angeknüpft werden kann, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. April 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Der Kläger hat die türkische Staatsangehörigkeit. Er ist im August 1988 in Hannover geboren und lebt seit seiner Geburt auf der Grundlage von Aufenthaltstiteln in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Nachdem er im Jahr 2004 die Hauptschule mit dem Erweiterten Sekundärabschluss I beendet hatte, wechselte er zum Gymnasium und bestand dort im Jahr 2008 das Abitur. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studiert er an der Leibniz-Universität-Hannover in den Fächern Mathematik und Geschichte mit dem Studienziel der Befähigung zum Lehramt. Seit dem Wintersemester 2013/2014 studiert er dort zusätzlich im Fach Politikwissenschaft. Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragungen für den Kläger.

Im November 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten ihn einzubürgern. In diesem Zusammenhang bekannte er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Auf Anfragen des Beklagten machten im Januar 2010 weder die Polizeiinspektion Salzgitter/Peine/Wolfenbüttel noch im Mai 2010 das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration – Verfassungsschutz – Bedenken gegen eine Einbürgerung des Klägers geltend. Unter dem 19. Mai 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass er den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachweise. Diese Einbürgerungszusicherung war bis zum 31. Mai 2012 befristet. Ende Juli 2011 übergab der Kläger dem Beklagten eine Zusicherung der Türkischen Republik – Innenministerium – vom 22. Juli 2011, wonach zugesichert wurde, ihn aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu entlassen, sobald er in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert wird. Diese Entlassungszusicherung war für die Dauer von 2 Jahren befristet.

Auf erneute Anfrage des Beklagten machte das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport – Verfassungsschutz – mit Schreiben vom 21. November 2011 Bedenken gegen eine Einbürgerung des Klägers geltend: Der Kläger sei aktives Mitglied und Funktionsträger der „Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs“ (im Folgenden: IGMG). Er sei - ausweislich des Vereinsregisters - seit dem 2. August 2010 Vorsitzender des „Niedersächsischen Studentenvereins e.V.“ (im Folgenden: NSV). Der NSV sei personell und strukturell mit dem Regionalverband Hannover der IGMG verbunden. Außerdem sei der Kläger im Jahr 2011 als Sprecher der Takva-Moschee in Peine tätig gewesen. Diese gehöre zum Dachverband der IGMG. Hieraus resultierten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (im Folgenden: StAG). Die IGMG habe sich früher in Abgrenzung zur freiheitlichen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland definiert und propagiert, die islamische Rechts- und Lebensordnung, die Scharia, zur Grundlage des Gesellschaftsmodells auch in der Bunderepublik Deutschland zu machen. Geschichte und Ideologie der IGMG seien untrennbar mit dem türkischen Islamistenführer Necmettin Erbakan verbunden, der im Jahr 2011 verstorben sei. Mittlerweile sei innerhalb der IGMG durch einen Generationenwechsel ein Wandel im Vergleich zu den sogenannten „Gründervätern“ eingeleitet bzw. vollzogen worden, mit dem Ergebnis, dass reformorientierte Kreise innerhalb der IGMG nun eine Integration türkischer Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes förderten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Dezember des Jahres 2009 entschieden, dass es sich bei der IGMG nicht um eine Organisation handle, die insgesamt - homogen - Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Ob der Ausschlussgrund für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt sei, hänge deswegen davon ab, welcher Ausrichtung innerhalb der IGMG ein Einbürgerungsbewerber angehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21. November 2011 (Blatt 42 ff. der Beiakte A) verwiesen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der und sein Engagement für die IGMG „die Einbürgerung ausgeschlossen“ sei. Er gab Gelegenheit zur Stellungnahme in einem persönlichen Gespräch. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14. Februar 2012 (Bl. 62 der Beiakte A) verwiesen.

Am 23. Februar 2012 hörte der Beklagte den Kläger in einem persönlichen Gespräch zu den vom Verfassungsschutz gegen seine Einbürgerung geäußerten Bedenken an. Der Kläger machte im Wesentlichen folgende Angaben: Es sei richtig, dass er Sprecher der Takva-Moschee und Vorsitzender des NSV sei. Außerdem sei er 2. Vorsitzender des Akademischen Bildungsvereins für Integration (ABI e.V.). Dies seien Initiativen der IGMG. Er sei in der Bildungs- und Integrationsarbeit in Peine und politisch in der Partei „Die Linke“ engagiert. Ihm seien die Vorbehalte des Verfassungsschutzes gegenüber der IGMG bekannt, er könne sie jedoch nicht nachvollziehen. Er wolle als Lehrer mit Migrationshintergrund zur Integration beitragen. Sein Engagement bei den Initiativen könne er jederzeit inhaltlich belegen, z. B. indem er Protokolle der Sitzungen, an denen er teilgenommen habe, vorlege. Die Arbeit sei transparent und jederzeit nachprüfbar. Zu zukünftigen Veranstaltungen lade er gerne ein. Politische Bestrebungen der IGMG und eine Verwurzelung mit der türkischen Milli-Görüs-Bewegung seien ihm nicht bekannt; hiermit habe er nichts zu tun. Er habe sich die Förderung der Integration zum Ziel gesetzt

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 richtete sich der Bürgermeister der Stadt Peine an den Beklagten. Er machte im Wesentlichen geltend, er sehe den Kläger als „voll integriert“ an. Der Kläger habe sich immer für den Gedanken der Integration eingesetzt und würde Deutscher werden wollen, weil er Deutschland als seine Heimat ansehe. Milli-Görüs sei eine Organisation, die durchaus verschiedene Flügel habe. Die Takva-Moschee in Peine sei als ein äußerst liberaler Teil dieser Organisation bekannt; die Stadt Peine arbeite sehr gut mit ihr zusammen. Es sei bedenklich, eine pauschale Beurteilung der Verfassungsschutzbehörden zu übernehmen, ohne den Einzelfall zu prüfen. Er bitte sehr darum, jedenfalls den Einbürgerungsantrag des Klägers differenziert zu betrachten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben (Blatt 72 f. der Beiakte A) verwiesen.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport – Verfassungsschutz – nahm mit Schreiben vom 6. August 2012 zu den Angaben, die der Kläger bei der Anhörung gegenüber den Beklagten am 23. Februar 2012 gemacht hatte, Stellung. Es führte im Wesentlichen wie folgt aus: Es seien keine konkreten Äußerungen oder Aktivitäten des Klägers bekannt, die im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich seien. Dass der Kläger aber erklärt habe, die Verwurzelung der IGMG mit der türkischen Milli-Görüs-Bewegung und die politischen Bestrebungen der IGMG nicht zu kennen, sei zweifelhaft. Es komme aber in Betracht, dass er sich von einbürgerungsschädlichen Zielen der IGMG distanziere und den Kreisen innerhalb der IGMG zuzurechnen sei, die ausschließlich im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unkritische Ziele verfolgen. Dies sei vom Beklagten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 77 ff. der Beiakte A) verwiesen.

Mit Schreiben an den Kläger vom 29. November 2012 legte der Beklagte dar, dass er nicht davon ausgehe, dass dieser sich glaubhaft von verfassungsfeindlichen Wertvorstellungen der IGMG distanziert habe. In dem Gespräch am 23. Februar 2012 sei nicht erkennbar geworden, dass er eine Umorientierung der IGMG unterstütze oder unterstützen werde. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 Stellung. Er führte im Wesentlichen wie folgt aus: Er habe bereits dargelegt, dass er nicht nachvollziehen könne, dass die IGMG als eine verfassungsfeindliche Organisation bewertet werde. Er habe hiermit auch zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolge oder unterstütze. Aufgrund seiner türkischen Herkunft sei ihm die Unterstützung insbesondere von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, die oftmals wegen der fehlenden Schulbildung ihrer Eltern mit einem Rückstand in das Schulleben einträten, sehr wichtig. Er habe sich in dieser Weise schon früh engagiert. Ab dem Jahr 2010 habe er sein Engagement in der Struktur des Vereins Akademie für Bildung und Integration e.V. (ABI) fortgeführt und dies unter dem Dach der Takva-Moschee auch während des Studiums fortsetzen können. In der Takva-Moschee sei er für den Bereich der Öffentlichkeits-, Bildungs- und Integrationsarbeit verantwortlich und außerdem Sprecher der Moschee. Er habe initiiert, dass Bildungsseminare auch in deutscher Sprache angeboten würden. Er sei zudem Vorsitzender des NSV. Der Verein sei in Kooperation mit der Takva-Moschee gegründet worden, um Studenten mit Migrationshintergrund eine Anlaufstelle zu bieten und sie für die Bildungs- und Integrationsarbeit als Fachkräfte/Nachhilfekräfte zu gewinnen. Außerdem böten sie Seminare über historische und wissenschaftliche Themen sowie Berufsinformationstage an. Der Vorstand dort sei interkonfessionell geprägt. Er verfolge das Ziel, die Integration der in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationshintergrund zu verbessern. Dass sich seine Arbeit auf dem Gebiet der Bildungsintegration auf dem „Boden des Grundgesetzes“ vollziehe, sei für ihn und auch alle anderen Beteiligten eine Selbstverständlichkeit. Für ihn seien bezüglich der IGMG keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen erkennbar; die IGMG sei für ihn eine Gemeinschaft, die sich um die religiösen und sozialen Belange der Muslime in Deutschland kümmere, zu ihrer Integration in der Gesellschaft beitrage und in einen offenen Dialog mit staatlichen Stellen und anderen Religionen eintrete. Da ihm keine verfassungsfeindlichen Handlungen, Äußerungen oder Absichten der IGMG bekannt seien, könne er solche auch überhaupt nicht unterstützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einlassung (Blatt 80 ff. der Beiakte A verwiesen).

Am 18. September 2013 hörte der Beklagte den Kläger in einem persönlichen Gespräch erneut dazu an, wie er zu der Bewertung der IGMG als teilweise verfassungsfeindlich stehe. Ausweislich des Gesprächsvermerks des Beklagten machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Ihm seien keine radikalen bzw. verfassungsfeindlichen Ziele der IGMG bekannt. Er würde auch kein Mitglied kennen, welches diese angeblichen Ziele tragen würde bzw. sich aufgrund solcher Ziele der IGMG angeschlossen habe. In der ursprünglichen Vereinigung in der Türkei (Milli Görüs) möge es derartige wertkonservative Ziele durchaus gegeben haben. Dies sei aber eindeutig nicht das Ziel der deutschen IGMG. Man müsse diese beiden Vereinigungen strikt trennen und dürfe sie nicht über einen Kamm scheren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesprächsvermerk des Beklagten (Blatt 94 der Beiakte A) verwiesen.

Mit Schreiben vom 18. November 2013 ergänzte der Kläger seine Ausführungen im Wesentlichen wie folgt: Es sei bekannt, dass die Milli-Görüs-Bewegung ein sehr breites Spektrum aufweise. Es sei auch ganz offensichtlich, dass die Milli-Görüs-Anhänger in der Türkei andere Einstellungen haben können als die in Deutschland lebenden Milli-Görüs-Anhänger. Mit der Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei habe er nichts zu tun. Der verstorbene Führer der Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, Necmettin Erbakan, sei eine wichtige politische Person in der Türkei gewesen. Er respektiere Erbakan wie jeden anderen Politiker in der Türkei. Dies bedeute aber natürlich nicht, dass er mit all seinen Vorstellungen einverstanden sei. Er finde es vielmehr sehr ärgerlich, dass er mit den politischen Argumenten und Richtlinien Erbakans identifiziert werde, von deren Großteil er sich fernhalte. Den Großteil der Thesen von Erbakan akzeptiere er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18. November 2013 (Blatt 97 ff. Beiakte A) verwiesen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 bat der Beklagte den Kläger näher zu erläutern, welche der Thesen bzw. Vorstellungen von Erbakan er unterstütze bzw. welche er ablehne, und darzulegen, ob er seine Auffassung im Ortsverein diskutiert oder eine Diskussion hierüber angeregt habe. Auf das Schreiben reagierte der Kläger nicht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. April 2014 lehnte der Beklagte die Einbürgerung des Klägers ab. Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Seiner Einbürgerung stehe sein Engagement für die IGMG bzw. für Organisationen, die in engem Zusammenhang mit der IGMG stünden, entgegen. Unter Berücksichtigung seines Bildungsstands sei es naiv anzunehmen, dass er verfassungsfeindliche Ziele der IGMG nicht kenne und deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht nachvollziehen könne. Zwar habe er erklärt, nicht mit allen politischen Vorstellungen von Necmettin Erbakan einverstanden zu sein. Er habe jedoch – trotz entsprechender Aufforderung – nicht dargelegt, welche politischen Forderungen von Erbakan er befürworte und welche er ablehne, und auch nicht dargelegt, dass er diesbezüglich eine Diskussion im Peiner Ortsverein geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Blatt 11 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 5. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Es müssten die aktuellen Entwicklungen bezüglich der IGMG bzw. ihrer Einschätzung durch Verfassungsschutzbehörden berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz gehe davon aus, dass spätestens mit der Amtsübernahme durch Kemal Ergün im Mai 2011 eine personelle und strukturelle Umbruchphase angestoßen worden sei, die andauere. Die Landesverfassungsschutzämter gingen in ihrer Einschätzung noch weiter. In einigen Bundesländern, auch in Niedersachsen, werde die IGMG als solche nicht länger beobachtet. Auch die zunehmende Einbindung der IGMG durch staatliche Akteure könne nicht außer Betracht bleiben. So nehme der Islam-Rat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. an der Deutschen Islamkonferenz teil und die IGMG sei dessen dominierende Mitgliedsorganisation. Das Land Niedersachsen habe im Jahr 2013 offizielle Gespräche über einen eigenständigen Staatsvertrag mit der Türkisch Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB) sowie dem Landesverband der Muslime in Niedersachsen (im Folgenden: Schura) aufgenommen; Mitglieder der Schura seien unter anderem die Ortsverbände der IGMG in Niedersachsen, so auch der Ortsverein in Peine. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass sich die Ziele der IGMG grundsätzlich gegen die Wertordnung des Grundgesetzes richteten, ließe sich dies mit den aktuellen Erkenntnissen zur IGMG nicht vereinbaren. Der Beklagte habe auch keine Belege dafür gebracht, dass die Ortsvereine der IGMG in Niedersachsen einem verfassungsfeindlichen Flügel zuzuordnen seien.

Insbesondere sei es zudem unverständlich, weshalb der Beklagte dem Kläger persönlich vorwerfe, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen. Es bleibe unklar, wie der Kläger sich von verfassungsfeindlichen Zielen der IGMG distanzieren solle, wenn er diese innerhalb der IGMG nicht wahrnehme und solche auch nicht Grund für sein Engagement bei der IGMG seien. Es sei nicht verständlich, aus welchem Grund der Kläger verpflichtet sein solle, nach verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG zu suchen, wenn er selbst solche nicht wahrnehme. Da er erst zu einem Zeitpunkt für die IGMG tätig geworden sei, zu dem diese auch nach Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden als im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit inhomogene Gruppe zu bewerten sei, sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass er aktiv für einbürgerungsunschädliche Reformbestätigung eintrete, sondern vielmehr ausreichend, dass er innerhalb der Organisation der einbürgerungsrechtlich unbedenklichen Strömung zuzuordnen sei. Insofern hätten die Einbürgerungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen. Dies habe der Beklagte in Bezug auf den Kläger versäumt. Der Beklagte setze sich mit seiner Entscheidung, den Kläger nicht einzubürgern, in Widerspruch zur Einschätzung des Niedersächsischen Verfassungsschutzes aus dessen Stellungnahme vom Februar 2015.

Unabhängig hiervon stünde dem Kläger auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Einbürgerungszusicherung zu.

 Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. April 2014 zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Es bestünden weiterhin Zweifel, dass die Einstellung des Klägers der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entspreche, auch wenn die IGMG nicht mehr eindeutig dem islamistischen Erscheinungsbild zugerechnet werde. Der Kläger habe demonstrativ bestritten, dass die IGMG aufgrund einer verfassungsfeindlichen Ausrichtung in der Vergangenheit im Fokus von Verfassungsschutzbehörden gestanden habe. Auch wenn die IGMG vom Verfassungsschutz in Niedersachsen und in weiteren Bundesländern nicht länger als Beobachtungsobjekt geführt werde, könne daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Ortsverein Peine und seine Mitglieder zu der rechtsstaatlich unbedenklichen Strömung innerhalb der IGMG zählten. Durch seine Einlassung, ihm seien die politischen Bestrebungen der IGMG und deren Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung nicht bekannt, habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sich von verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG zu distanzieren.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport – Verfassungsschutz – hat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren Stellung unter dem 26. Februar 2015 gegenüber dem Beklagten genommen und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die IGMG in Niedersachsen sei in der Vergangenheit als Organisation bewertet worden, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten habe. Seit einigen Jahren zeichne sich bei Führung und Funktionären der IGMG ein Reformkurs ab. In Deutschland setzten sich zunehmend diejenigen Funktionäre durch, die sich gegenüber der türkischen Milli-Görüs-Bewegung emanzipierten und sich primär auf die Belange der Muslime in Deutschland fokussierten. Verfassungsfeindliche Äußerungen würden in Niedersachsen nicht mehr festgestellt. Hinsichtlich des Klägers lägen relevante Erkenntnisse nicht vor. In Bezug auf die Bewertung der Aktivitäten des Klägers für die IGMG seien die Ausführungen in der Klagebegründung vielmehr überzeugend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Das erkennende Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 informatorisch angehört. Er hat unter anderem angeben, seit dem Jahr 2015 in einer festen Anstellung als Vorsitzender der Studierendenabteilung in der Zentrale der IGMG in Kerpen tätig zu sein und mit dem Einkommen, das er dort verdiene, in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt für seine Familie und sich zu bestreiten. Er beabsichtige, sein Studium demnächst mit dem Fachmaster in Geschichte zu beenden. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten, ihm die Einbürgerung für den Fall zuzusichern, dass er den Verlust bzw. seine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit nachweist. Der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Einbürgerungszusicherung ist § 10 StAG i.V.m. § 38 Abs. 1 VwVfG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 StAG für einen Anspruch des Klägers auf seine Einbürgerung sind mit Ausnahme der Aufgabe bzw. des Verlustes seiner türkischen Staatsangehörigkeit, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, erfüllt. Der Kläger hat seit seiner Geburt und somit seit mehr als acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und verfügt auch aktuell über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG. Er hat eine Loyalitätserklärung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1  StAG abgeben. Er kann aus seinem Erwerbseinkommen den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom Juli 2011 (Bl. 40 der Beiakte A) ist der Kläger weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden noch ist gegen ihn aufgrund einer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, § 10 Abs. 1 Satz Nr. 5 StAG. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich dies bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geändert hat. Der Kläger verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG, und - hiervon ist schon angesichts seines Hochschulstudiums der Politikwissenschaften auszugehen - über hinreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG.

Dem Anspruch des Klägers auf die Zusicherung seiner Einbürgerung steht die Regelung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen. Hiernach ist eine Einbürgerung unter anderem ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes liegen hinsichtlich des Klägers nicht vor.

Der Beklagte knüpft insoweit zu Unrecht an die Tätigkeit des Klägers für die IGMG bzw. verschiedene Gruppierungen, die der IGMG nahestehen, an. Zwar ist der Kläger Mitglied der IGMG und im Jahr 2011 Sprecher der zur IGMG zählenden Takva-Moschee in Peine gewesen; er ist zudem seit dem August 2010 im Vorstand des NSV und hat sich in der Initiative ABI e.V. engagiert. Seit dem Jahr 2015 ist er außerdem als Vorsitzender der Studierendenabteilung in der Bundeszentrale der IGMG tätig. Hieraus resultieren jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Annahme rechtfertigen, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2009 (- 5 C 24/08 -, juris Rn. 14 ff., insbesondere Rn. 18 ff.) zu der Frage, inwiefern sich aus der Mitgliedschaft und aktiven Tätigkeit für eine Organisation die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ergeben können, unter anderem wie folgt ausgeführt:

„Die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG können sich nicht nur aus entsprechenden - hier nicht festgestellten - Handlungen des Ausländers ergeben, sondern auch aus dessen Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation, die ihrerseits Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr.  1 StAG verfolgt. Für die Einordnung einer Organisation als verfassungsfeindlich gilt dabei ebenfalls das herabgesetzte Beweismaß des § 11 Satz 1 Nr.  1 StAG, d.h. es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht, dass die Organisation das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (Beschluss vom 27. Januar 2009 - BVerwG 5 B 51.08 - juris). Dies gilt auch für eine Organisation, die sich selbst - wie die IGMG - nicht als politische Vereinigung, sondern als islamisch religiöse Gemeinschaft versteht. Voraussetzung ist, dass sich diese Gemeinschaft nicht auf religiöse und soziale Ziele und Aktivitäten beschränkt, sondern - und sei es als Teil ihres religiösen Selbstverständnisses - auch weitergehende politische, verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Der aus der Zugehörigkeit zu einer und/oder aktiven Betätigung für eine Organisation hergeleitete Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen kann im Einzelfall auch davon abhängen, ob die Organisation bei einer Gesamtbetrachtung ihres Wirkens in Bezug auf die Verfolgung oder Unterstützung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteter Ziele als homogen einzustufen ist oder verschiedene Strömungen aufweist, die unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit unterschiedlich zu bewerten sind. Denn bei einer sich im Hinblick auf die Verfassungsfeindlichkeit als inhomogen darstellenden Organisation kann der Mitgliedschaft in ihr und/oder die Tätigkeit für sie keine vergleichbare indizielle Aussagekraft wie bei einer in Bezug auf die Verfassungsfeindlichkeit einheitlich zu beurteilenden Organisation beigemessen werden. In diesen Fällen hängt - vorausgesetzt, andere Anknüpfungstatsachen sind nicht gegeben - der begründete Verdacht vielmehr davon ab, welcher Richtung sich der Ausländer zurechnen lassen muss. Denn das Gesetz fordert mit Rücksicht auf die Höchstpersönlichkeit der Staatsangehörigkeit und des Einbürgerungsanspruchs - wie dargelegt - einen personenbezogenen Verdacht. Dementsprechend ist es erforderlich, im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung des jeweiligen Sachverhalts festzustellen, ob der Ausländer die Organisation als Ganzes einschließlich ihrer einbürgerungsschädlichen Ziele mitträgt oder ob er sich von letzteren glaubhaft distanziert. Liegen äußerliche Umstände vor, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer den Kreisen innerhalb einer Organisation zuzurechnen ist, die ausschließlich einbürgerungsunschädliche Ziele verfolgen, ist für den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kein Raum. Denn tritt ein Ausländer einer Organisation zu einem Zeitpunkt bei, in dem sich diese bereits im Umbruch befindet und/oder wird er für eine solche tätig, fehlt es - sofern er der einbürgerungsrechtlich unbedenklichen Strömung zuzuordnen ist - von vornherein an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Demgegenüber steht das Tatbestandsmerkmal der glaubhaften Abwendung von derartigen Bestrebungen in Rede, wenn der Ausländer der Organisation - wie hier - auch schon zu einem Zeitpunkt angehörte und/oder sie unterstützte, als sie bezogen auf die fehlende Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in ihrer Zielrichtung noch als eine einheitliche Bewegung anzusehen war. Der Wegfall des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kann in diesem Fall nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass sich die Organisation in ihrer Gesamtheit glaubhaft ideologisch neu ausrichtet, die alten, verfassungsfeindlichen Werte und Ziele überwindet und nunmehr als ein sich homogen sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemühender Verband erscheint. Erforderlich und ausreichend für den Wegfall des Ausschlusses nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist vielmehr, dass der um Einbürgerung nachsuchende Ausländer glaubhaft macht, für die einbürgerungsunschädlichen Reformbestrebungen einzutreten.“

Dem hat sich die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 11. Juli 2013 ( - 5 A 187/10 - ) angeschlossen; sie hält hieran auch weiterhin fest. Diesen Maßstab zugrunde gelegt ergeben sich hinsichtlich des Klägers keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er mit seiner Tätigkeit für die IGMG bzw. dieser nahestehenden Gruppierungen verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Mitglied und Sprecher der Takva-Moschee in Peine, für den Verein ABI e.V. sowie im Vorstand des NSV folgt dies bereits daraus, dass hinsichtlich dieser Gruppierungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind, die im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG den Verdacht ihrer - auch nur inhomogen - verfassungsfeindlichen Ausrichtung begründen. Aus der Tätigkeit des Klägers für diese Gruppierungen resultieren deswegen von vornherein keine Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Aktivität, sodass sich das Erfordernis eines glaubhaften Abwendens im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht stellt. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass der IGMG Regionalverband Niedersachsen insgesamt - homogen - keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt; etwas anderes kann sich nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall ergeben. Dies ist ausweislich der Stellungnahme der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zum vorliegenden Verfahren vom 26. Februar 2015 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) weder für den Kläger noch hinsichtlich des Ortsverbands Peine, des NSV oder des ABI e.V. der Fall.

Die erkennende Kammer berücksichtigt bei dieser Bewertung zur Ausrichtung der niedersächsischen IGMG zum einen, dass maßgebliche Stellen der öffentlichen Verwaltung und der Politik die IGMG in Niedersachsen in den vergangenen Jahren zunehmend und soweit ersichtlich mittlerweile vorbehaltlos als Ansprech- und Kooperationspartner insbesondere in Zusammenhang mit Fragestellungen des (inter-)religiösen Dialogs und der Integration akzeptieren. Dies erfolgt nicht nur auf kommunaler Ebene, wie dies im Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Peine an den Beklagten vom 18. Juli 2012 (Bl. 72 der Beiakte A) zum Ausdruck kommt, sondern beispielsweise auch vonseiten der Niedersächsischen Landesregierung (vgl. bspw. die Presseinformation der Landesregierung vom 14. Dezember 2015 über die Absicht des Landes Niedersachsen, u.a. mit der Schura Niedersachsen, deren Mitglieder die Ortsverbände der IGMG in Niedersachsen sind, im Jahr 2016 einen Vertrag über Rechte und Bedürfnisse von Menschen islamischen und alevitischen Glaubens in Niedersachsen zu schließen: http://www.stk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/verhandlungen-zwischen-niedersachsen-und-vertretungen-der-muslime-und-aleviten-landesregierung-nimmt-vertragsentwuerfe-zustimmend-zur-kenntnis--139443.html).

Zum anderen berücksichtigt die erkennende Kammer insoweit maßgeblich die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörde Niedersachsens. Im - derzeit aktuellen - Verfassungsschutzbericht 2014 des Landes Niedersachsens ist zur IGMG dargelegt, dass diese zwar in der Vergangenheit wegen des Bezugs zur Milli-Görüs-Bewegung vom Verfassungsschutz beobachtet worden sei, jedoch bereits seit einigen Jahren zu beobachten sei, dass sich die IGMG von der Milli-Görüs-Bewegung loslöse. Die IGMG werde inzwischen zunehmend auf unterschiedlichen Ebenen offiziell in gesellschaftspolitische Entscheidungsprozesse eingebunden. Anhänger der Milli-Görüs-Ideologie Erbakans seien - bundesweit - zunehmend in neu entstandenen Organisationen wie der Saadet Partisi  (SP), der Erbakan-Stiftung oder der Ismail Aga Cemaati (IAC) zu finden und nicht länger in der IGMG. In Niedersachsen sei diese Gesamtentwicklung besonders deutlich festzustellen. Im Gegensatz zu anderen Regionalverbänden der IGMG könnten bei der niedersächsischen IGMG keine extremistischen Züge mehr festgestellt werden (S. 175); bei der IGMG Niedersachsen als Regionalverband seien seit einiger Zeit keine tatsächlichen Anhaltspunkte mehr feststellbar, die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung belegen (S. 176). In gleicher Weise hat die Verfassungsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren vom 26. Februar 2015 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) darlegt, dass Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen des niedersächsischen Regionalverbands der IGMG seit längerem nicht mehr feststellbar seien. Vom Verfassungsschutz beobachtet würden deswegen nur noch die neu entstandenen Organisationen wie die SP, die Erbakan-Stiftung oder die IAC sowie Einzelpersonen insbesondere aus deren Umfeld, die als Anhänger der Milli-Görüs-Ideologie einzustufen seien.

Unabhängig hiervon - im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung - resultieren aus der Tätigkeit des Klägers für die niedersächsischen Gruppierungen, die der IGMG angehören bzw. nahestehen, keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, weil jedenfalls hinsichtlich des Klägers davon auszugehen ist, dass er mit seiner Tätigkeit ausschließlich einbürgerungsunschädliche Ziele verfolgt.

Der Kläger hat, diese Bewertung teilt auch der Beklagte (vgl. dessen Schreiben vom  19. März 2013, Bl. 88 der Beiakte A), eine aktive Tätigkeit für diese Gruppierungen - einbürgerungsrechtlich zurechenbar - erst aufgenommen, als die IGMG Niedersachsen nach dem zuvor beschriebenen Maßstab aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 als jedenfalls nur noch inhomogen verfassungsfeindlich ausgerichtet einzustufen gewesen ist. Soweit man - wie der Beklagte - auf den Zeitraum ab dem Jahr 2010 abstellt, in dem der Kläger zunächst als Vorsitzender des NSV und später als Pressesprecher der Takva-Moschee als Funktionsträger öffentlich in Erscheinung getreten ist, ergibt sich die jedenfalls inhomogene Ausrichtung der niedersächsischen IGMG zu dieser Zeit aus dem aktuellen niedersächsischen Verfassungsschutzbericht, in dem dargelegt wird, dass sich die (niedersächsische IGMG) „seit mehreren Jahren“ von der Milli-Görüs-Ideologie loslöse (vgl. zur Bewertung der IGMG Niedersachsen als inhomogen verfassungsfeindliche Gruppierung für diese Zeit auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.09.2009 - 11 LB 487/07 -, juris Rn. 42). Selbst wenn man auf eine bereits zeitlich früher bestehende Mitgliedschaft des Klägers in der IGMG abstellt, ergibt sich nichts anderes. Der frühestmögliche Zeitpunkt, auf den insoweit abgestellt werden dürfte - dies ergibt sich bereits aus der Wertung von § 37 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG -, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers im August 2004. Bereits für diesen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass ein Loslösungsprozess innerhalb der IGMG eingesetzt hatte und der niedersächsische Regionalverband der IGMG als inhomogen verfassungsfeindlich ausgerichtet zu bewerten gewesen ist. Die erkennende Kammer überträgt insoweit die Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Urteil vom 8. Februar 2013 ( - 1 S 2046/12 -, juris Rn. 42; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - , juris Rn. 47 m.w.N.) auf den Regionalverband der IGMG in Niedersachsen.

Dies zugrunde gelegt ist nach dem Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Dezember 2009 beschrieben hat, für den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kein Raum, weil äußerliche Umstände vorliegen, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger innerhalb der IGMG jedenfalls den Kreisen zuzurechnen ist, die ausschließlich einbürgerungsunschädliche Ziele verfolgen. Der Kläger hat dargelegt, dass er mit seiner Tätigkeit in den verschiedenen Gruppierungen die Integration von Muslimen in Deutschland sowie deren Bildungschancen fördern wolle. Dies ist glaubhaft. Dass dies ein besonderes persönliches Anliegen des Klägers ist, ist gerade vor dem Hintergrund seiner eigenen Bildungsentwicklung, in der er das Abitur erreichen und ein Hochschulstudium absolvieren konnte, nachdem er zuvor von einer Real- auf eine Hauptschule gewechselt war, nachvollziehbar. Es gibt demgegenüber - auch ausweislich der Stellungnahme der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde vom 26. Februar 2015 (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) - keine Anhaltspunkte, die auf eine extremistische Gesinnung des Klägers hindeuten. Er hat sich im Einbürgerungsverfahren vielmehr zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt und später ausdrücklich klargestellt, dass er mit seiner Tätigkeit für die verschiedenen Gruppierungen keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolge (Bl. 85 der Beiakte A), sondern es für ihn eine Selbstverständlichkeit sei, dass sich seine Tätigkeit „auf dem Boden des Grundgesetzes“ vollziehe (Bl. 86 der Beiakte A). Sofern es in der ursprünglichen Milli-Görus-Bewegung andere Zielsetzungen gegeben habe, habe er mit diesen nichts zu tun. Er lehne den Großteil der Thesen von Herrn Erbakan vielmehr ab und möchte nicht mit diesen identifiziert werden (Bl. 97 der Beiakte A). Sowohl die Stadt Peine als auch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde halten die Einlassung des Klägers zu seiner Motivation und den Zielen seiner Tätigkeit dementsprechend für überzeugend. Hierfür spricht zusätzlich, dass der Kläger auch in einer politischen Partei aktiv ist, die keinerlei Anknüpfungspunkte zu einer islamistischen Gesinnung hat.

Soweit der Kläger seit dem Jahr 2015 als Vorsitzender der Studierendenabteilung in der Zentrale der IGMG in Kerpen tätig ist, begründet auch dies keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Selbst wenn man insoweit zugrunde legt, dass die IGMG auf Bundesebene im Jahr 2015 als Organisation mit noch inhomogen verfassungsfeindlicher Ausrichtung anzusehen ist, weil der Verfassungsschutzbericht 2014 des Bundes den Prozess der Loslösung der IGMG von der Milli-Görüs-Ideologie auf Bundesebene zwar erkennt, aber zugleich feststellt, dass es an den Rändern der Organisation bzw. in einzelnen Regionalverbänden weiterhin Anhänger dieser Ideologie geben könne (vgl. S. 112 des Berichts), ist mit vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls den Kreisen innerhalb der IGMG zuzurechnen ist, die ausschließlich einbürgerungsunschädliche Ziele verfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2013, Beilage Heft 2, 57 ff., Nr. 42.1).