Amtsgericht Papenburg
Urt. v. 22.01.2014, Az.: 3 C 537/13
Haftungsquote und Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Straßenmarkierungsarbeiten
Bibliographie
- Gericht
- AG Papenburg
- Datum
- 22.01.2014
- Aktenzeichen
- 3 C 537/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 16471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGPAPBG:2014:0122.3C537.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 7 StVG
- § 17 StVG
- § 18 StVG
- § 823 BGB
- § 831 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftungsquote und zur Verletzung der Verkehrssicherungspflichten beim Straßenmarkierungsarbeiten.
In dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Papenburg auf die mündliche Verhandlung vom xxx durch den Richter am Amtsgericht xxxxxxx
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.266,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2013 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 272,87 freizustellen.
- 3.
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 %.
- 5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1. 8. 2014 in P. auf der Straße xxxx. an der Einmündung zur Straße xxxx.
Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen xxxx. die Straße xxxx. und wollte von dort nach rechts auf die Straße xxxx abbiegen. An der dortigen Einmündung war der Beklagte zu 1.) als Fahrer einer Fahrbahnmarkierungsmaschine für die Beklagte zu 2.) als Arbeitgeberin mit Erneuerungen der Fahrbahnmarkierung des querverlaufenden Übergangs für Radfahrer/Fußgänger beschäftigt.
Kurz vor dieser Arbeitsmaschine stand auf der rechten Fahrbahnhälfte ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 2.), der Zeuge T., welcher dem Verkehr Handzeichen zum Umfahren der Gefahrenstelle gab. Dieser Mitarbeiter wollte den Verkehr auf die Gegenfahrbahn links an der Verkehrsinsel vorbei zu der quer verlaufenden Straße xxxxx. leiten. Der Kläger deutete die Handzeichen des Mitarbeiters nicht so, dass er die Gegenfahrbahn nutzen sollte, sondern blieb auf der Geradeausfahrspur und wechselte jedoch nicht auf die Rechtsabbiegespur, vor welcher auch die Fahrbahnmarkierungsmaschine stand. Als er dann an der dort rechts stehenden Arbeitsmaschine vorbei fuhr, fuhr der Beklagte zu 1.) mit dieser Maschine an, so dass der vordere Peilstab der Arbeitsmaschine seitlich gegen das passierende Fahrzeug des Klägers stieß und dort erhebliche Kratzspuren an der rechten Fahrzeugseite verursachte.
Der Kläger verlangt seinen Schaden zu 100 % erstattet. Diesen beziffert er wie folgt: Reparaturkosten netto gemäß Gutachten des Sachverständigen xxxx. vom 22.08.2013 2.728,67 EUR
Sachverständigenkosten 484,14 EUR
Allgemeine Kostenpauschale 25,00 EUR 3.237,81 EUR.
Der Kläger beantragt daher,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.237,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.08.2013 in P. freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe die eindeutigen Armbewegungen des Zeugen im» linksseitig an diesem vorbei auf die Gegenfahrbahn zu wechseln, missverstanden. Der Kläger sei der einzige Verkehrsteilnehmer gewesen, der diese Anweisungen missverstanden habe und sei daher selbst für das Unfallgeschehen verantwortlich.
Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe und berufen sich auf einen Abzug "Alt für Neu".
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrittsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1.) zu dem Unfallgeschehen angehört und über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., R., T. und E.
sowie durch Verwertung der beigezogenen Ermittlungsakten des Landkreies Emsland zum Aktenzeichen ppp. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörungen und Zeugenbekundungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2014 (BL. 73 bis 89 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 831 BGB Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nach einer Haftungsquote von 70 %.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Unfallgeschehen maßgeblich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten zurückzuführen. Die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitsmaschine für die Fahrbahnmarkierungsarbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht hinreichend beachtet worden. Unstreitig war die vordere Rundumleuchte auf der Arbeitsmaschine funktionsuntüchtig. Das Umlenken des Verkehrs durch den Zeugen T. war ebenfalls nicht hinreichend deutlich und sicher, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Zeuge trug keine besondere Warnkleidung. Allein eine kurze orange Hose mit dunklem T-Shirt ist kaum als Warnkleidung zu erkennen. Unstreitig hat er ohne sonstige Warngegenstände (Fahne o.ä.) lediglich mit einer bloßen Handbewegung den Verkehr nach rechts gewiesen und stand dabei nach eigenen Angaben etwa mittig auf der rechten Fahrbahnhälfte, nach Angaben des Klägers sogar noch weiter rechts davon. Diese Fahrbahnhälfte ist dort im Beginn des Einmündungstrichters bereits so breit ausgestaltet, dass der Kläger mit seinem Pkw links an dem Zeugen T. vorbeifahren konnte, ohne hierfür die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. Bereits hieraus ergibt sich zwanglos, dass aus der Position und den bloßen Handbewegungen des Zeugen vom nicht eindeutig und zwingend der Verkehr auf die Gegenfahrbahn gewiesen wurde. Dies musste den Verkehrsteilnehmern auch nicht zwanglos deutlich werden, da es sich doch um ein sehr ungewöhnliches, grundsätzlich verkehrswidriges und überaus gefahrenträchtiges Umfahrungsmanöver handelt, wenn tatsächlich der Verkehr auf die Gegenfahrbahn und dort weiter links an der Verkehrsinsel vorbei in den Einmündungstrichter zum xxxx. gelenkt werden sollte.
Nach den Zeugenbekundungen, insbesondere den insoweit eindeutigen Bekundungen des Zeugen E. waren auch unmittelbar vor dem Pkw des Klägers keine anderen Fahrzeuge so gefahren, woraus der Kläger solches hätte wahrnehmen können.
Der Kläger selbst ist sodann in üblicherweise verkehrsgerechtem Verhalten auch rechts an der Verkehrsinsel mit Schritttempo in den Einmündungstrichter weitergefahren. Zu diesem Zeitpunkt stand die Fahrbahnmarkierungsmaschine noch und die gelbe Rundumleuchte vorne auf der Maschine war nicht in Tätigkeit sondern sogar funktionsuntüchtig. Zwischen der Verkehrsinsel und der Fahrbahnmarkierungsmaschine war, auch nach den sicheren Bekundungen des Zeugen E. ausreichend Platz für ein Durchfahren des klägerischen Pkw. Der Beklagte zu 1.) ist jedoch, unmittelbar als der Kläger mit seinem Pkw diese Lücke passierte, ohne dies zu beachten mit der Arbeitsmaschine angefahren und hat somit den Unfall in erster Linie zu verantworten.
Demgegenüber ist dem Kläger lediglich anzulasten, dass er sich vor dem Passieren der Arbeitsmaschine nicht hinreichend etwa durch Hupzeichen und Sichtkontakt mit dem Beklagten zu 1.) verständigt hat, um ein gefahrloses Passieren auch zu ermöglichen. Die Gesamtsituation hätte auch für ihn Bedenken auslösen müssen, welche er nur durch Verständigung mit dem Fahrer der Arbeitsmaschine hätte sicher ausräumen können.
In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint jedoch die grobe Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagtenseite deutlich gravierender, so dass eine Haftungsquotelung von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Klägers als angemessen erscheint.
Das pauschale Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Schadenshöhe ist unsubstantiiert. Der Kläger hat seinen Schaden durch ein schriftliches Sachverständigengutachten im Einzelnen substantiiert dargelegt. Die Beklagtenseite hätte hier schon konkret im Einzelnen darlegen müssen, welche Positionen aus diesem Gutachten nicht zutreffend sein sollen.
Auch ein Abzug "Alt für Neu" - gemeint ist wohl "Neu für Alt" - ist hier weder ersichtlich noch hinreichend dargetan.
Nach alledem kann der Kläger 70 % des geltend gemachten Schadens, mithin 2.266,47 € von den Beklagten erstattet verlangen.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 2.) kann der Kläger demgemäß als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB nur auf der Grundlage eines berechtigten Gegenstandswertes von 2.266,47 € erstattet verlangen. Hiernach berechnen sich die Anwaltsgebühren auf insgesamt 272,87 €.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Der Streitwert beträgt 3.237,81 €