§ 14a NFAG - Anspruchsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) 1Landkreise, Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden können vom Land zur nachhaltigen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit Tilgungshilfen in Höhe von bis zu 75 vom Hundert ihrer bis zum 31. Dezember 2009 aufgenommenen Liquiditätskredite zu deren Rückzahlung sowie auf diesen Teil der Liquiditätskredite bezogene Zinshilfen erhalten, wenn
- 1.
sie in ihrer Einwohnergrößenvergleichsgruppe über eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verfügen,
- 2.
ihre Schulden aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten weit überdurchschnittlich sind,
- 3.
sie trotz erheblicher Konsolidierungsbemühungen keinen Haushaltsausgleich erreichen und
- 4.
sie
- a)
durch Beschluss ihrer zuständigen Organe den Wunsch nach einer Gebietsänderung durch Gesetz geäußert haben, die geeignet ist, zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen, oder
- b)
mit einer entsprechenden Zins- und Tilgungshilfe ohne Gebietsänderung den Haushaltsausgleich wiederherstellen können.
2Gefährden Liquiditätskredite, die nach dem 31. Dezember 2009 wegen eines unabweisbaren Bedarfs aufgenommen worden sind, die in Satz 1 genannten Ziele, so kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Stichtag nach Satz 1 auf einen späteren Zeitpunkt, der nicht nach dem 31. Oktober 2010 liegen darf, festsetzen.
(2) 1Die Zins- und Tilgungshilfe ist von den kommunalen Körperschaften bis zum 31. Oktober 2011 zu beantragen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a müssen die dort genannten Organbeschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt dem für Inneres zuständigen Ministerium angezeigt worden sein. 3Nach einer wirksamen Gebietsänderung geht der Anspruch auf Zins- und Tilgungshilfen auf die aus der Gebietsänderung hervorgegangene kommunale Körperschaft über.
(3) 1Über die Mittelvergabe entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Umsetzung durch einen von dem für Inneres zuständigen Ministerium mit der jeweiligen kommunalen Körperschaft abzuschließenden Vertrag, in dem die vom Land zu gewährenden Leistungen und die von der kommunalen Körperschaft als Gegenleistung durchzuführenden Maßnahmen geregelt werden.