Arbeitsgericht Verden
Beschl. v. 07.10.2013, Az.: 1 BVGa 1/13
Anspruch einer Gewerkschaft auf Zugang zum Betrieb zur Wahrnehmung aller Rechte zur Unterstützung des Wahlvorstands bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl
Bibliographie
- Gericht
- ArbG Verden
- Datum
- 07.10.2013
- Aktenzeichen
- 1 BVGa 1/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 54185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:ARBGVER:2013:1007.1BVGA1.13.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 BetrVG
- § 2 Abs. 2 BetrVG
- § 5 Abs. 3 BetrVG
- § 14 Abs. 3 BetrVG
Fundstellen
- ArbRB 2014, 44-45
- NZA-RR 2014, 19-23
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit den Beteiligten
A. , A-Straße, A-Stadt
Antragstellerin und Beteiligte/r zu 1
Verf.-Bev.: B., B-Straße, B-Stadt
C. , C-Straße, C-Stadt
Beteiligte/r zu 2
Verf.-Bev.: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt
Wahlvorstand der Fa. C. vertr. d.d. Vorsitzenden , G-Straße, C-Stadt
Beteiligte/r zu 3
hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Verden
aufgrund der mündlichen Anhörung der Beteiligten vom 2. Oktober 2013
durch
den Direktor des Arbeitsgerichts Dr. Rinck als Vorsitzenden
und die ehrenamtlichen Richter Umlandt und Teichert als Beisitzer
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Beteiligte zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Zugang von jeweils bis zu zwei Vertretern der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Beratung und Unterstützung des Beteiligten zu 3) zum Betrieb in der S-Straße 1 a in C-Stadt in der Zeit von täglich 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu dulden. Der Zugang der Vertreter der Beteiligten zu 1) ist auf das dem Beteiligten zu 3) zur Verfügung gestellte Büro und die zu seiner Erreichung nötigen Zuwegungen sowie geeignete sanitäre Räumlichkeiten beschränkt. Des Weiteren ist den Vertretern der Beteiligten zu 1) nach Absprache mit der Beteiligten zu 2) die Inaugenscheinnahme für den Wahlvorgang vorgesehener Räumlichkeiten von der Beteiligten zu 2) zu ermöglichen. Herr S. ist als Vertreter der Beteiligten zu 1) berechtigt, ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist den Zugang zu verlangen. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 1) jedes Zugangsbegehren ihrer Vertreter 36 Stunden vorher unter deren namentlicher Benennung der Beteiligten zu 2) schriftlich, per Telefax oder durch E-Mail anzukündigen.
- 2.
Die Beteiligte zu 2) wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Zugang von jeweils bis zu zwei Vertretern der Beteiligten zu 1) zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern für die anstehende Betriebsratswahl zum Betrieb in der S-Straße 1 a in C-Stadt an drei Tagen für einen Veranstaltungszeitraum von jeweils 45 Minuten zu dulden. Der Zugang der Vertreter der Beteiligten zu 1) ist auf einen von der Beteiligten zu 2) zur Verfügung zu stellenden Versammlungsraum geeigneter Größe und die zu seiner Erreichung nötigen Zuwegungen beschränkt. Die Beteiligte zu 2) hat durch geeignete Einrichtung und ggf. Änderung ihrer Organisationsabläufe sicherzustellen, dass sämtliche wahlberechtigte oder wählbare Beschäftigte an mindestens einem Termin teilnehmen können.
- 3.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
- 4.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1) und 2) wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,-- EUR angedroht.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1), eine Gewerkschaft, begehrt im Wege einstweiliger Verfügung von der Beteiligten zu 2) Zugang zum Betrieb zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte, hilfsweise, um den Wahlvorstand, den Beteiligten zu 3), bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl beratend zu unterstützen, sowie, um Bewerber für die anstehende Betriebsratswahl zu gewinnen.
Die Beteiligte zu 1) ist die für die Beteiligte zu 2) zuständige Gewerkschaft. Der Beschäftigte J. B. der Beteiligten zu 1) hat am 3.9.2013 zur Urkunde des Hamburgischen Notars Dr. W. E. an Eides statt versichert, dass bei der Beteiligten zu 2) mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, der Mitglied der Beteiligten zu 1) ist.
Am 9. September 2013 wurden in allen neun Servicegesellschaften des E.-Verbundes, so auch bei der Beteiligten zu 2), Wahlvorstände gewählt.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 (Bl. 39-41 d. A.) forderte der anwaltliche Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) für deren Vertreter Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2), und zwar ausdrücklich sowohl zur Unterstützung des Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl als auch zur Suche nach geeigneten Kandidat/innen, um das Vorschlagsrecht nach § 14 Abs. 3 BetrVG ausüben zu können.
Am 23. September 2013 meldete sich Herr E. für die Beteiligte zu 1) bei der Beteiligten zu 2) und erklärte, dass er die Sitzungen des Beteiligten zu 3) am 24. und am 27. September 2013 besuchen wolle. Mit E-Mail vom 24. September 2013 lehnte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2), Herr R. S., dieses Ansinnen von Herrn E. ab und verwies ihn auf einen Konferenzraum im Hotel S., der für die Sitzungen des Beteiligten zu 3) von der Beteiligten zu 2) angemietet worden war.
Herr E. suchte den Betrieb der Beteiligten zu 2) gleichwohl am Morgen des 24. September 2013 auf. Der Betriebsleiter der Beteiligten zu 2), Herr M. K., verweigerte Herrn E. in Anwesenheit der Mitglieder des Beteiligten zu 3), den Herren K., N. und K., mit Verweis auf den bereitgestellten Konferenzraum im Hotel S. und eine Anweisung der Geschäftsleitung, nach welcher Vertreter der Beteiligten zu 1) keinen Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2) haben dürften, den Zutritt.
Die Beteiligte zu 1) trägt vor, sie besitze ein Zugangsrecht zum Betrieb der Beteiligten zu 2) zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Aufgaben. Jedenfalls besitze sie ein Zutrittsrecht zur Unterstützung des Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl sowie zur Gewinnung von Wahlbewerbern.
In Konferenzräumen eines angemieteten Hotels sei die Beratung des Beteiligten zu 3) nicht durchführbar, da dort dem Beteiligten zu 3) die erforderlichen Bürokommunikationsmittel, die ihm von der Beteiligten zu 2) in einem Büro auf dem Betriebsgelände gestellt worden seien, nicht zur Verfügung stünden. Zudem sei eine Besichtigung etwaiger für die Betriebsratswahl in Betracht kommender Räumlichkeiten auf diese Weise nicht möglich. Schließlich sei es den Vertretern der Beteiligten zu 1) auch nicht zuzumuten, von der Beteiligten zu 2) "wie Aussätzige" behandelt zu werden.
§ 14 Abs. 3 BetrVG gewähre der Beteiligten zu 1) das Recht, zur Wahl des Betriebsrates Wahlvorschläge zu machen. Dazu sei die Gewinnung von Wahlbewerbern erforderlich, die ohne Zutritt zum Betrieb schlechterdings nicht erfolgen könne. Es sei der Beteiligten zu 1) nicht möglich und im Übrigen auch nicht zumutbar, die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) zur Ansprache außerhalb des Betriebsgeländes abzupassen.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
- 1.
Die Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Herrn S. und einem weiteren von der Beteiligten zu 1) zu benennenden Vertreter Zugang zum Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren;
hilfsweise entweder dem von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärten Herrn S. oder einem weiteren von der Beteiligten zu 1) zu benennenden Vertreter Zugang zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte nach vorheriger Unterrichtung der Beteiligten zu 2) während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren.
Für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben werden sollte, beantragt sie hilfsweise,
- 2.
die Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
- a.
zu dulden, dass der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. und ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist auf Einladung des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Beteiligten zu 3) den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt betreten, um den Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl beratend zu unterstützen, wobei der weitere Vertreter in der genannten Ankündigungsfrist von der Beteiligten zu 2) namentlich benannt wird;
- b.
hilfsweise zu dulden, dass entweder der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. oder ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist auf Einladung des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Beteiligten zu 3) den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt betreten, um den Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl beratend zu unterstützen, wobei der weitere Vertreter in der genannten Ankündigungsfrist von der Beteiligten zu 2) namentlich benannt wird;
- c.
hilfsweise zu dulden, dass der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. und ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 48 Stunden Ankündigungs-frist auf Einladung des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Beteiligten zu 3) den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt betreten, um den Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl beratend zu unterstützen, wobei der weitere Vertreter in der genannten Ankündigungsfrist von der Beteiligten zu 2) namentlich benannt wird;
- d.
hilfsweise zu dulden, dass entweder der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. oder ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 48 Stunden Ankündigungsfrist auf Einladung des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Beteiligten zu 3) den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt betreten, um den Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl beratend zu unterstützen, wobei der weitere Vertreter in der genannten Ankündigungsfrist von der Beteiligten zu 2) namentlich benannt wird;
sowie
- 3.
die Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten,
- a.
zu dulden, dass der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. und ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- b.
hilfsweise zu dulden, dass der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. und ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt während der Pausenzeiten zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- c.
hilfsweise zu dulden, dass entweder der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. oder ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- d.
hilfsweise zu dulden, dass entweder der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. oder ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 36 Stunden Ankündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt während der Pausenzeiten zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- e.
hilfsweise zu dulden, dass der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. und ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 48 Stunden Ankündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- f.
hilfsweise zu dulden, dass der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. und ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 48 Stunden Ankündigungs-frist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt während der Pausenzeiten zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- g.
hilfsweise zu dulden, dass entweder der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. oder ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 48 Stunden Ankündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten;
- h.
hilfsweise zu dulden, dass entweder der von der Beteiligten zu 1) für zuständig erklärte Herr S. oder ein weiterer von der Beteiligten zu 1) zu benennender Vertreter nach einer vorherigen Anmeldung mit 48 Stunden An-kündigungsfrist den Betrieb der Beteiligten zu 2) am Standort in der S-Straße 1 a in C-Stadt während der Pausenzeiten zur Akquisition von Kandidat/innen für die anstehende Betriebsratswahl betreten.
- 4.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zu 1., zu 2. und zu 3. wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld angedroht, dessen konkrete Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 10.000,-- EUR jedoch nicht unterschreiten sollte.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Zutritt zum Betrieb sei zum Zwecke der Unterstützung des Beteiligten zu 3) nicht erforderlich. Aufgrund der von ihr angemieteten Räumlichkeiten sei ein Treffen auch außerhalb des Betriebes möglich und zur Unterstützung des Beteiligten zu 3) ausreichend.
Ein Zugang zum Betrieb der Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern sei von der Beteiligten zu 1) bislang gar nicht geltend gemacht worden. Es sei auch "keine einzige Gerichtsentscheidung ersichtlich", welche zum Zweck der Suche nach Wahlkandidaten ein entsprechendes Zugangsrecht bestätige. Zwar möge es sein, dass die Beteiligte zu 1) mit einzelnen Mitarbeitern sprechen wolle und auch dürfe, es sei jedoch nicht ersichtlich, weshalb solche Gespräche nur in Arbeitspausen auf dem Betriebsgelände und nicht etwa nach Feierabend auch vor dem Werkstor möglich sein sollten. Überdies könne die Beteiligte zu 1) mit ihren im Betrieb beschäftigten Mitgliedern auch telefonisch oder postalisch Kontakt aufnehmen und Gesprächstermine außerhalb des Betriebsgeländes vereinbaren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und das Protokoll des Anhörungstermins vom 2.10.2013 verwiesen.
II.
Der Hauptantrag ist unzulässig, die Hilfsanträge sind zulässig und im Wesentlichen begründet.
1.
Materiell Beteiligter ist, wer antrags- bzw. beteiligtenbefugt ist. Das ist derjenige, der durch die gerichtliche Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird oder werden kann, zum anderen derjenige, dem das Gesetz ausdrücklich die Antrags- bzw. Beteiligtenbefugnis eingeräumt hat (Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, 2. Aufl., § 83 Rn. 49 m.w.N.).
Der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Wahlvorstand ist beteiligtenfähig. Er ist in §§ 16 ff.BetrVG ausdrücklich als betriebsverfassungsrechtliches Organ vorgesehen. Er hat ein berechtigtes Interesse, von der Beteiligten zu 1) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl unterstützt zu werden. Da somit auch die rechtlichen Interessen des Wahlvorstandes im vorliegenden Verfahren berührt sind, ist er zu beteiligen.
Die Herren E. und S. sind nicht beteiligtenfähig. Herrn E. und Herrn S. stehen in ihrer bloßen Eigenschaft als Mitarbeiter bzw. Vertreter der Beteiligten zu 1) keine unmittelbaren Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) zuletzt noch Herrn S. namentlich als denjenigen benannt hat, der die sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden bzw. die in den Hilfsanträgen konkretisierten Aufgaben und Befugnisse für die Beteiligte zu 1) im Betrieb der Beteiligten zu 2) wahrnehmen soll, führt nicht dazu, dass Herr S. hierdurch zum unmittelbaren Inhaber einer Rechtsposition nach dem BetrVG würde. Vielmehr bleibt die Beteiligte zu 1) alleinige nach § 2 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 BetrVG Berechtigte.
2.
Der Beteiligten zu 1) steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge zur Seite. Die Beteiligte zu 2) kann nicht damit gehört werden, sie habe den Zutritt zum Betrieb nicht bzw. nicht abschließend verweigert. Am 24. September 2013 ist Herrn E. als Vertreter der Beteiligten zu 1) der Zutritt zum Betriebsgelände zum Zwecke der Unterstützung und Beratung des Wahlvorstandes ernsthaft und endgültig verweigert worden. Bereits zuvor, am 18. September 2013, hatte die Beteiligte zu 1) durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) ausdrücklich auch zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern gefordert. Es ist also nicht richtig, wenn die Beteiligte zu 2) behauptet, Zutritt zu diesem Zweck sei bislang noch nicht eingefordert worden. Im vorliegenden Verfahren hat die Beteiligte zu 2) ein Zutrittsrecht von Vertretern der Beteiligten zu 1) ausdrücklich in Abrede gestellt. Spätestens dies begründet ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Beteiligten zu 1) an der gerichtlichen Klärung der Frage ihres Zutrittsrechts.
3.
Der Beteiligten zu 1) steht ein Verfügungsanspruch zur Seite, soweit sie Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) für ihre Vertreter zum Zwecke der Unterstützung des Beteiligten zu 3) und zur Gewinnung von Wahlbewerbern verlangt.
a) Der Antrag zu 1. stellt allerdings einen unzulässigen Globalantrag dar.
Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt wird, müssen die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch Genommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, wie diese aussieht (vgl. BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 -, zu B 1 der Gründe; 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188, zu B I 1 der Gründe; 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - BAGE 110, 252, zu B III 1 b aa der Gründe). Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. BAG 25. August 2004 - 1 AZB 41/03 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 41 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 7, zu B II 2 c bb der Gründe). Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (BAG, Urteil vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04-, BAGE 117, 137-151).
Die im Antrag zu 1. verwendete Formulierung "zur Wahrnehmung aller sich aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechte" verweist pauschal auf den Gesetzeswortlaut bzw. den vollen Umfang der gesetzlich eingeräumten Rechte. Sie ist nicht hinreichend konkret. Der Beteiligten zu 1) würde hiermit, wie die Beteiligte zu 2) zu Recht geltend macht, eine Art Blankovollmacht zum Betreten des Betriebes der Beteiligten zu 2) erteilt. Diese könnte nur schwer feststellen, ob die Beteiligte zu 1) im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse tätig wird oder diese überschreitet. Würde die Beteiligte zu 2) den Vertretern der Beteiligten zu 1) den Zutritt verweigern, müsste im Vollstreckungsverfahren geklärt werden, zu welchem genauen Zweck die Vertreter der Beteiligten zu 1) den Zutritt jeweils verlangten und ob dieser Zweck ihnen nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ein Zutrittsrecht eröffnet. Damit würde aber die Prüfung, welche Handlungen der Verpflichtete zu dulden hat, in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
b) Die Hilfsanträge sind jedoch nach entsprechender Auslegung und nach Aufnahme von Einschränkungen, die berechtigten Belangen der Beteiligten zu 2) Rechnung tragen, im Wesentlichen zulässig und begründet.
aa) Der antragstellenden Gewerkschaft steht ein Zutrittsrecht zum Betrieb aus § 2 Abs. 2 BetrVG zu.
Nach § 2 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber zur Wahrnehmung der im BetrVG genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bzw. deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers Zugang zum Betrieb zu gewähren, sofern dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(1) Die Beteiligte zu 1) ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Eine Gewerkschaft ist im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein Mitglied Arbeitnehmer des Betriebs ist und nicht zu den leitenden Angestellten zählt (z. B. BAG, Beschluss vom 25.03.1992, 7 ABR 65/90, AP Nr. 4 zu § 2 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 10.11.2004, 7 ABR 19/04, AP Nr. 7 zu § 17 BetrVG 1972; Fitting, Kommentar zum BetrVG, 26. Auflage 2012; § 2, Rn 43, m. w. N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligte zu 1) hat eine eidesstattliche Versicherung ihres Beschäftigten J. B. zur Gerichtsakte gereicht, wonach bei der Beteiligten zu 2) mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, der Mitglied der Beteiligten zu 1) ist. Die Richtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherung ist von der Beteiligten zu 2) nicht bestritten worden.
(2) Die Unterstützung des Beteiligten zu 3) bei der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl zählt zu den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, zu denen ein gewerkschaftliches Zugangsrecht zum Betrieb besteht (so auch ArbG Aachen, Beschluss vom 08. November 2012 - 9 BVGa 11/12 -, [...]). Der Wahlvorstand kann andere Personen, so z.B. Vertreter von Gewerkschaften, zu den Sitzungen hinzuziehen, soweit dies sachlich erforderlich ist (GK-Kreutz/Oetker, § 1 WO 2001 Rn. 11; Richardi/Thüsing, § 1 WO 2001 Rn. 13; Fitting pp., § 1 WO 2001 Rn. 6).
Der Einwand der Beteiligten zu 2), es bedürfe nicht der Einräumung eines Zutrittsrechts zum Betrieb, da der Beteiligte zu 3) sich mit den Vertretern der Beteiligten zu 1) auch außerhalb des Betriebes in einem hierzu eigens von der Beteiligten zu 2) angemieteten Konferenzraum eines Hotels treffen und besprechen könne, verfängt im Ergebnis nicht.
Der Beteiligte zu 3) hat einen Anspruch darauf, zur Durchführung der ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben die nötigen und geeigneten Arbeitsgeräte und Büromaterialien von der Beteiligten zu 2) zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dem ist die Beteiligte zu 2) ausweislich Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 1. Oktober 2013 auch nachgekommen: Sie hat dem Beteiligten zu 3) ein Büro mit abschließbarem Aktenschrank, Telefon, einem Netzwerkanschluss und Büromaterial, einen Desktop-PC mit Internet und Netzwerkdrucker, einen abschließbaren Briefkasten und eigene E-Mail-Adressen zur Verfügung gestellt. Dies ist auch sachgerecht und erforderlich, da der Beteiligte zu 3) im Rahmen von Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen Wahlausschreiben zu verfassen und Aushänge zu entwerfen, die Wählerliste zur erstellen, Wahlvorschläge zu prüfen, Wahlzettel zu erstellen und auch für eine Briefwahl Sorge zu tragen hat, um nur einige der ihm obliegenden Aufgaben und Arbeitsvorgänge zu nennen.
Mit Recht weist die Beteiligte zu 1) darauf hin, dass diese Aufgaben auch rechtlich schwierig sind und in vielerlei Hinsicht tatsächlichen Klärungsbedarf aufwerfen, weshalb sie eine Beratung vor Ort erforderlich machen, zumal es sich im Betrieb der Beteiligten zu 2) um die erste Betriebsratswahl handelt.
Die von der Beteiligten zu 2) übermittelten Belegschaftsdaten sind nicht nur auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind im Einzelnen festzustellen, hierbei sind leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) auszunehmen. Die Zahl der im Betrieb "in der Regel" beschäftigten Leiharbeitnehmer ist festzustellen. Die Briefwahl ist zu organisieren. Diese Aufgaben können nur vom Büro des Beteiligten zu 3) aus bei gleichzeitiger Unterstützung von Vertretern der Beteiligten zu 1) sachgerecht bewältigt werden, da dort sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen und gleichzeitig auf die nötigen Arbeitsmittel, insbesondere PC und Drucker, zurückgegriffen werden kann. Der Internetzugang des Beteiligten zu 3) ist für die Recherche von Rechtsfragen erforderlich und sinnvoll. Die Mitglieder des Beteiligten zu 3) können im Betrieb einzelne Beschäftigte aufsuchen, um die in der Besprechung mit den Vertretern der Beteiligten zu 1) auftretenden Fragen zu deren Wahlberechtigung und Wählbarkeit kurzfristig zu klären. Schließlich macht die Beteiligte zu 1) mit Recht geltend, dass die für den Wahlvorgang in Aussicht genommenen Räumlichkeiten durch Inaugenscheinnahme durch einen Vertreter der Beteiligten zu 1) auf ihre Eignung hin geprüft werden müssen.
Der gesetzlich vorgesehene Beratungs- und Unterstützungsauftrag der Beteiligten zu 1) kann sachgerecht und effizient nur im Betrieb der Beteiligten zu 2) erfüllt werden. Soweit die Beteiligte zu 2) auf Besprechungen in einem externen Konferenzraum eines Hotels verweist, mag es zwar sein, dass auch auf diese Weise eine Beratung und Unterstützung des Beteiligten zu 3) durch die Beteiligte zu 1) erfolgen kann. Jedoch ist ersichtlich, dass diese selbst bei Zurverfügungstellung entsprechender EDV-Geräte im Konferenzraum -zu der die Beteiligte zu 2) sich im Anhörungstermin grundsätzlich bereit erklärt hat - teils gar nicht, teils nur mit erheblichem Mehraufwand und unter größeren Umständen möglich wäre. Zur Beantwortung der Frage, ob die Beteiligte zu 2) den Vertretern der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) dies zumuten darf, ist der Wortlaut des § 2 Abs. 2 BetrVG heranzuziehen. Dort heißt es, dass den Beauftragten der Gewerkschaften zur Wahrnehmung ihrer im Gesetz genannten Aufgaben Zugang zum Betrieb zu gewähren ist, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen. Der Gesetzgeber geht von einer Erledigung der gesetzlichen Aufgaben der Gewerkschaft nach dem BetrVG im Betrieb als Normal- und Regelfall aus. Nur unumgängliche und zwingende Belange des Arbeitgebers sollen dem Zutrittsrecht entgegengestellt werden können. Deshalb reicht der Wunsch der Beteiligten zu 2) allein, die Vertreter der Beteiligten zu 1) möglichst von ihrem Betriebsgelände fernhalten zu wollen, zur Begründung einer Zugangsverweigerung nicht aus. Das Interesse der Beteiligten zu 1) und 3) an einer zügigen, reibungslosen und fehlerfreien Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl im Wege der Nutzung der Infrastruktur des Wahlvorstandsbüros genießt bei der vorzunehmenden Abwägung demgegenüber Vorrang, weil es sich auf Sachargumente zu stützen vermag.
(3) Der Beteiligte zu 3) hat die Unterstützung durch Vertreter der Beteiligten zu 1) beschlossen. Der entsprechende Beschluss lag im Anhörungstermin vom 2. Oktober 2013 vor und ist verlesen worden. Auf das Protokoll der Anhörung wird insoweit verwiesen. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, inwieweit die Beteiligte zu 2) berechtigt ist, den Nachweis eines solchen Beschlusses zu verlangen.
(4) Auf die in § 2 Abs. 2 letzter Halbsatz BetrVG genannten Ausnahmetatbestände, welche das Zutrittsrecht einschränken können, beruft sich die Beteiligte zu 2) nicht. Die Teno-rierung nimmt im Übrigen vorsorglich auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen als auch auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften Bedacht, indem den Vertretern der Beteiligten zu 1) der Zugang nur zu bestimmten betrieblichen Bereichen - im Wesentlichen das Wahlvorstandsbüro - eröffnet wird. Der Zugang der Vertreter der Beteiligten zu 1) zu den austenorierten Räumlichkeiten ist zur Wahrnehmung der konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe der Unterstützung des Beteiligten zu 3) als ausreichend anzusehen.
(5) Der Zugang ist den Vertretern der Beteiligten zu 1) arbeitstäglich in der Zeit von 8 bis 16 Uhr zu gewähren. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Besuchen oder auf bestimmte einzelne Tage oder Termine hatte nicht zu erfolgen. Die Mitglieder des Beteiligten zu 3) haben die ihnen obliegenden Aufgaben neben ihren Arbeitsaufgaben zu erledigen. Es ist ihnen nicht anzusinnen, im Voraus alle Termine der Zusammenkunft ggf. auf Wochen hinaus zu planen. Auch kurzfristig einberufene Sitzungen müssen ihnen gestattet sein. Den hierbei auftretenden Beratungsbedarf durch Vertreter der Beteiligten zu 1) müssen sie ebenso kurzfristig decken können. Aufgrund der räumlichen Einschränkung des Zugangsrechts der Vertreter der Beteiligten zu 1) werden Belange der Beteiligten zu 2) hierdurch nicht unangemessen berührt.
(6) Auf Antrag der Beteiligten zu 1) war der Zugang je bis zu zwei ihrer Vertreter zu gewähren. Die Beteiligte zu 1) sieht sich einer rechtlich und tatsächlich schwierigen Beratungsaufgabe in einem Gewerkschaften gegenüber sich distanziert verhaltenden arbeitgeberseitigen Umfeld ausgesetzt. In diesem Umfeld gestalten sich Beratungs- und Unterstützungsaufgaben aufwendiger und erfordern dementsprechend zumindest in Teilen auch intensiveren Personaleinsatz.
(7) Herr S. ist vor dem und im vorliegenden Verfahren von der Beteiligten zu 1) als Vertreter benannt worden. Gegen seine Person hat die Beteiligte zu 2) keine Einwände vorgebracht. Da in Ziffer 1. des Tenors der Zweck, zu dem Herrn S. der Zutritt gestattet ist, und die Räumlichkeiten, die er dabei zu betreten berechtigt ist, ebenfalls eng umgrenzt definiert sind, ist ein schutzwürdiges Interesse der Beteiligten zu 2) an der Einhaltung von Ankündigungsfristen im Hinblick auf seine Besuche nicht erkennbar.
(8) Im Übrigen hat die Beteiligte zu 1) vor der Entsendung anderer Vertreter eine Ankündigungsfrist von 36 Stunden einzuhalten, um der Beteiligten zu 2) die Prüfung zu ermöglichen, ob gegen deren Zutritt in der Person oder im vergangenen Verhalten liegende Gründe sprechen und eine Verweigerung des Zutrittsrechts als berechtigt erscheinen lassen.
bb)
Die Beteiligte zu 1) ist auch berechtigt, Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2) zum Zwecke der Gewinnung von Wahlbewerbern zu fordern.
(1) Das den Gewerkschaften eingeräumte eigenständige Wahlvorschlagsrecht gehört zu ihren Aufgaben und Befugnissen im Sinne von § 2 Abs. 2 BetrVG. Deshalb haben sie das Recht, den Betrieb für alle mit der Betriebsratswahl zusammenhängenden Aktionen und Aktivitäten auch durch externe Vertreter zu betreten. Das gilt z. B. für die Gewinnung von Wahlbewerbern, für die Information über die Wahl und die Wahlbewerber sowie generell für die Wahlwerbung (Fitting pp., Kommentar zum BetrVG, 26. Auflage, § 14 Rn. 71 mit weiteren Nachweisen).
(2) Ein Wahlausschreiben ist nach Angaben des Beteiligten zu 3) im Anhörungstermin vom 2. Oktober 2013 bereits gefertigt. Im Übrigen ist dies nicht Voraussetzung für einen Antrag auf Zutritt zum Betrieb zur Gewinnung von Kandidaten. Die Betriebsratswahl steht unmittelbar bevor, dies ist ausreichend.
(3) Der Zutritt ist auch erforderlich. Der Beteiligten zu 1) steht gem. § 14 Abs. 3 BetrVG ein betriebsverfassungsmäßiges Recht zur Benennung von Kandidaten und Kandidatinnen für eine Betriebsratswahl zu. Der Benennung hat die Gewinnung von Wahlbewerbern vorauszugehen. Diese lässt sich sachgerecht nur durchführen im Wege der Ansprache von Mitarbeitern im Betrieb.
(4) Auch dieses Zutrittsrecht ist jedoch auf die dafür erforderlichen Räume zu beschränken. Das Hausrecht der Beteiligten zu 2) ist zu berücksichtigen. Eine Ansprache von Beschäftigten am Arbeitsplatz erscheint weder von den Arbeitsabläufen noch von der Arbeitssicherheit her noch hinsichtlich des Zwecks der Gewinnung von Kandidaten als angemessen und sinnvoll. Daher ist das diesbezügliche Zutrittsrecht der Vertreter der Beteiligten zu 1) auch im Interesse der Beteiligten zu 2) ausschließlich zu einem - von dieser zur Verfügung zu stellenden - Versammlungsraum zu gewähren.
(5) Drei Termine zu je 45 Minuten erscheinen für die Gewinnung von Wahlbewerbern als erforderlich, aber auch ausreichend. Es sollte der Beteiligten zu 1) möglich sein, während dieser Termine möglichen Interessenten die notwendigen Informationen zu erteilen, die diese benötigen, um zu entscheiden, ob sie grundsätzlich erwägen, als Wahlbewerber, ggf. auf der Liste der Beteiligten zu 1), zu kandidieren. Soweit dann noch weitergehende Informationen erforderlich sind, können diese auch außerhalb des Betriebes erfragt und erteilt werden.
(6) Eine terminliche Festlegung war im vorliegenden Fall nicht möglich, da die Beteiligte zu 1) konkrete Termine nicht genannt hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass hier auch schutzwürdige Interessen der Beteiligten zu 2) betroffen sind. Diese kann grundsätzlich mit Recht geltend machen, dass vorrangig Pausenzeiten für die beabsichtigte Informationsveranstaltung zu nutzen sind. Sollte dies jedoch aus Gründen des Betriebsablaufs nicht möglich sein, hat die Beteiligte zu 2) ihren sämtlichen Mitarbeitern die Teilnahme an jeweils zumindest einer Informationsveranstaltung durch Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen. Es erscheint daher sachgerecht, dass zunächst die Beteiligte zu 2) mindestens sechs ihres Erachtens in Frage kommende Termine binnen einer angemessenen Frist von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses der Beteiligten zu 1) vorschlägt, unter denen die Beteiligte zu 1) dann drei passende Termine auswählen kann. Unterbleibt dies oder werden von Seiten der Beteiligten zu 2) nur offensichtlich ungeeignete Termine vorgeschlagen, wird die Beteiligte zu 1) berechtigt sein, dann selbst Termine festzulegen und eine Freistellung der Beschäftigten zu jeweils einem dieser Termine von der Beteiligten zu 2) zu fordern.
In jedem Fall hat die Beteiligte zu 2) u.a. durch geeignete Auswahl des Versammlungsraums, aber nötigenfalls auch durch entsprechende Anpassung ihrer Arbeitsabläufe, sicherzustellen, dass sämtliche Beschäftigte - Servicetechniker, die gerichtsbekannt häufig außerhalb des Betriebes eingesetzt sind! - auch räumlich in der Lage sind, an mindestens einem Termin teilzunehmen.
4.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.
Zwar handelt es sich bei einer das gewerkschaftliche Zugangsrecht zum Betrieb sichernden einstweiligen Verfügung um eine Leistungsverfügung, bei der besonders hohe Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind. Allerdings ist weder der Beteiligten zu 1) noch dem Beteiligten zu 3) eine Verzögerung der Betriebsratswahl zuzumuten. Eine solche träte aber in erheblichem Maße ein, würde man den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten. Ohne die Mitwirkung der Beteiligten zu 1) kann der Beteiligte zu 3) seine betriebsverfassungsgemäßen Aufgaben nicht hinreichend zuverlässig erfüllen. Die Gefahr, dass Anfechtungsgründe geschaffen werden, liegt nahe. Die Beteiligte zu 1) muss auch ihr Recht wahrnehmen können, die Beschäftigen der Beteiligten zu 2) ansprechen und informieren zu können, um Wahlbewerber zu gewinnen. Kann sie dies nicht rechtzeitig tun, so kann sie diese nicht rechtzeitig vor der Wahl in ihrem Wahlvorschlag benennen.
Daher ist ein Verfügungsgrund regelmäßig aufgrund der Eilbedürftigkeit der Durchführung der Betriebsratswahl dann gegeben, wenn - wie hier - der Arbeitgeber einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft generell den Zutritt verweigert.
III.
Die Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichtbefolgen der im arbeitsgerichtlichen Beschluss ausgesprochenen Verpflichtung kann bereits in dem Beschluss selbst enthalten sein (BAG v. 24.4.2007 AP Nr. 124 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
Der Beteiligten zu 2) war daher auf Antrag der Beteiligten zu 1) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1) und 2) ausgesprochenen Duldungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro - des Höchstmaßes - anzudrohen.
...