Dieser Gem. RdErl. betrifft die Unterschutzstellung von Wald i. S. des § 2 NWaldLG nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Naturschutzgebietsverordnung, soweit dort für das Gebiet jeweils Lebensraumtypen oder Arten vorkommen, für die das Gebiet bestimmt ist ; vgl. Artikel 1 Buchst. l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), - im Folgenden: FFH-Richtlinie - und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), - im Folgenden: Vogelschutz-Richtlinie -. Der Schutz sonstiger, nicht von Satz 1 erfasster Schutzgegenstände bleibt unberührt.
1.1 Dieser Gem. RdErl. gilt nicht für Wald im Alleineigentum des Bundes, für den durch vertragliche Vereinbarung ein gleichwertiger Schutz i. S. des § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet ist.
1.2 Die Gebietsabgrenzung folgt grundsätzlich der Abgrenzung
a)
der in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommenen Gebiete,
b)
der mit Bezugsbekanntmachung zu a (in der jeweils geltenden Fassung) bekannt gemachten
Gebiete.
Ausnahmen sind in der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG) stichhaltig zu erläutern.
1.3 Die Unterschutzstellung von Gebieten ohne hoheitlichen Schutz hat gegenüber der Anpassung bestehender Verordnungen an die Vorgaben dieses Gem. RdErl. zeitlichen Vorrang (Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Dabei werden Gebiete, die ausschließlich Landeswald umfassen, jeweils nachrangig berücksichtigt.
1.4 Mit der Unterschutzstellung ist die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten zu sichern (§ 32 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Artikel 1 Buchst. l und Artikel 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie). Zugleich wird dem Verschlechterungsverbot entsprochen (Artikel 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
1.5 Von den allgemeinen Verboten der Schutzgebietsverordnung ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft i. S. des § 11 NWaldLG zunächst auszunehmen (in der Regel in § 4 "Freistellung" der jeweiligen Verordnung). Diese Ausnahme ist auf die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen auf deren Nutzung und Unterhaltung zu erstrecken.
1.6 Anschließend sollen die zum Erreichen des Schutzzwecks erforderlichen Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß der Anlage festgesetzt werden.
1.7 Auf Waldflächen freizustellen sind Maßnahmen nach Abschnitt B Teil I Nrn. 6 bis 12 sowie Teil IV Nrn. 1 und 2 der Anlage, wenn und solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan i. S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegt sind, der von der unteren Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstellt worden ist.
1.8 Für Landeswaldflächen können über die Vorgaben dieses Gem. RdErl. hinaus die Anforderungen des Bezugsbeschlusses zu b (LÖWE+-Programm), die in besonderem Maß den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten dienen, in die Naturschutzgebietsverordnung aufgenommen werden.
1.9 Die für einen günstigen Erhaltungszustand von wertbestimmenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie und des Anhangs I zur Vogelschutz-Richtlinie mindestens notwendigen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen, für die in der Anlage zu diesem Gem. RdErl. keine Vorgaben enthalten sind, können z. B. den vom NLWKN veröffentlichten Vollzugshinweisen für Arten und Lebensräume entnommen werden. Sind danach räumlich und inhaltlich spezifische Regelungen erforderlich, die über die für die Wald-Lebensraumtypen nach Abschnitt A i. V. m. Abschnitt B Teil I bis III der Anlage vorgesehenen hinausgehen, können diese als ergänzende Beschränkungen oder auch durch Einzelfallanordnung (§ 15 Abs. 1 NNatSchG) getroffen werden.
1.10 Als deklaratorische Vorschrift ist folgender Hinweis aufzunehmen: "Der Erschwernisausgleich
nach § 42 Abs. 4 NNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung-Wald."
1.11 Unberührt bleibt die Ermächtigung zur Unterschutzstellung von Wald nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG durch Landschaftsschutzgebietsverordnung, wenn die o. g. Regelungen entsprechend angewandt werden und das Schutzniveau (Beschränkung auf ordnungsgemäße Forstwirtschaft, die durch weitergehende, der Nummer 1.6 i. V. m. der Anlage und Nummer 1.7 entsprechende und der Nummer 1.9 genügende Schutzvorschriften begrenzt wird) gewahrt bleibt.