§ 26 NArchtG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) 1Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. 2Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
- 2.
die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltung der Architektenkammer,
- 3.
die Untergliederungen der Architektenkammer,
- 4.
die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen und der Beschäftigungsarten (§ 10 Abs. 1) in der Vertreterversammlung und dem Vorstand,
- 5.
die Bildung und Besetzung von Ausschüssen, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Zuziehung von Sachverständigen,
- 6.
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 7.
die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie der Sachverständigen und
- 8.
die Form und die Art der Bekanntmachungen.
(2) Beschlüsse über die Hauptsatzung und die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen kann die Architektenkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.
(4) Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen.