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§ 26 NArchtG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

(1) 1Die Architektenkammer gibt sich eine Hauptsatzung. 2Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltung der Architektenkammer,

  3. 3.

    die Untergliederungen der Architektenkammer,

  4. 4.

    die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen und der Beschäftigungsarten (§ 10 Abs. 1) in der Vertreterversammlung und dem Vorstand,

  5. 5.

    die Bildung und Besetzung von Ausschüssen, deren Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Zuziehung von Sachverständigen,

  6. 6.

    die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  7. 7.

    die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen sowie der Sachverständigen und

  8. 8.

    die Form und die Art der Bekanntmachungen.

(2) Neben den in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) kann die Architektenkammer zur Regelung ihrer Angelegenheiten auch im Übrigen Satzungen erlassen.

(3) 1Die Architektenkammer hat neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/ 958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/958) sind. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. 3Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über die Satzungsregelung veröffentlicht die Architektenkammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Die Architektenkammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.

(4) 1Beschlüsse über die Hauptsatzung, die weiteren in diesem Gesetz genannten Satzungen (Ordnungen) und die Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung) bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Genehmigung und im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 3 und des § 36 Abs. 4a der Gewerbeordnung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihr die Architektenkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die Architektenkammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.

(5) Beschlüsse über Satzungen sind in der von der Hauptsatzung bestimmten Form und Art bekannt zu machen.