Amtsgericht Osnabrück
Beschl. v. 11.08.2006, Az.: 27 IK 26/03

Versagung der Erteilung einer Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung des Schuldners; Fehlende Anzeige eines Wohnsitzwechsels als Obliegenheitsverletzung

Bibliographie

Gericht
AG Osnabrück
Datum
11.08.2006
Aktenzeichen
27 IK 26/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 34690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOSNAB:2006:0811.27IK26.03.0A

Fundstelle

  • ZVI 2007, 89-90 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versagungsantrag der Gläubigerin ....

Tenor:

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

Die in diesem Verfahren bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner wird bewilligt, da sein Aufenthaltsort unbekannt ist.

Gründe

1

Die Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus, weil nach den gerichtlichen Ermittlungen ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung beantragt worden ist.

2

Gemäß § 296 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

3

Gemäß § 295 InsO obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung u.a. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.

4

Aus den Akten, nämlich den Mitteilungen des Treuhänders ergibt sich, dass der Schuldner dem Treuhänder seinen Wohnungswechsel (Auszug aus der Wohnung ...in ...) nicht mitgeteilt hat und auch keine Auskunft über seine aktuelle Beschäftigungslage erteilt hat. Seit Dezember 2005 ist der Schuldner "untergetaucht." Er ist auch seinen öffentlich-rechtlichen Meldepflichten nicht nachgekommen. Darin ist ein nachhaltiger Verstoß mit Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger zu sehen, weil im Verheimlichen der maßgeblichen Informationen über einen längeren Zeitraum eine Prüfung der Leistungsfähigkeit bzw. Ergiebigkeit der Abtretungserklärung von vornherein verhindert wird. So hat auch das Amtsgericht München, ZIV 2003, 366 hat entschieden: "Bei einem Schuldner, der wichtige Obliegenheiten nicht ernst nimmt, ist in aller Regel anzunehmen, dass seine Bemühungen während der Wohlverhaltensphase nicht auf optimale Gläubigerbefriedigung gerichtet sind. Damit wesentliche in § 295 (hier: Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3) InsO normierte Obliegenheiten nicht leer laufen, reicht ein erheblicher, die Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen indizierender Verstoß dagegen aus, um die Versagung der Restschuldbefreiung zu rechtfertigen."

5

Die oben genannte Gläubigerin hat den Versagungsantrag auf diesen gerichtsbekannten Sachverhalt gestützt und rechtzeitig Versagung beantragt.

6

Die in diesem Verfahren bewilligte Stundung der Verfahrenskosten ist gemäß § 4 c Nr. 5 InsO aufzuheben.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.