§ 21 NESG - EG-Konformität der Sicherheitsbauteile
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
- Amtliche Abkürzung
- NESG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 94000
(1) Ein Sicherheitsbauteil darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter oder ersatzweise die Person, die das Sicherheitsbauteil in der Europäischen Union in Verkehr bringt oder für den eigenen Gebrauch herstellt,
- 1.das Sicherheitsbauteil einem Konformitäts-Bewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterzogen,
- 2.das CE-Konformitätskennzeichen (Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG) auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und
- 3.eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG auf der Grundlage der im Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 23) festgelegten Module ausgestellt
hat.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag der Personen nach Absatz 1 durch eine von der Antragstellerin ausgewählte anerkannte Bewertungsstelle (§ 24) durchgeführt.
(3) Fällt ein Sicherheitsbauteil auch unter eine andere Richtlinie, die andere Regelungsziele verfolgt und in der ebenfalls eine CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so darf an dem Sicherheitsbauteil das CE-Konformitätskennzeichen nur angebracht werden, wenn auch die Konformität mit den Anforderungen der anderen Richtlinie feststeht.
(4) Vorbehaltlich des § 23 ist davon auszugehen, dass mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehene Sicherheitsbauteile den Anforderungen nach diesem Gesetz, und in den Fällen des Absatzes 3 auch den Anforderungen der anderen Richtlinie, entsprechen.